Wenn Kümmerer*innen selbst Hilfe brauchen… Die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Kinder- und Jugendhilfe
Zwischenruf der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Überall in der Welt hält die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus Gesellschaften und Volkswirtschaften in Atem. Die steigenden Infektionszahlen und die Maßnahmen zur Verlangsamung der Infektionswelle beeinträchtigen auch in Deutschland das öffentliche Leben massiv und haben dramatische Auswirkungen auf alle Bereiche der Gesellschaft. Ein Maßnahmenpaket des Bundes soll die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Krise abmildern, in den Bundesländern und Kommunen werden ebenfalls Maßnahmen diskutiert und beschlossen. In diesem Zwischenruf drückt die AGJ ihren Dank für das große Engagement zur Bewältigung der Krisensituation aus und führt erste weiterführende Fragen zum Kinderschutz, zur Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Zeiten des Kontaktverbots und zum Sicherungsschirm für soziale Dienstleister zusammen.
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ begrüßt, dass zahlreiche Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe unter den Schutzschirm für soziale Sicherungssysteme genommen wurden1. Die AGJ bedankt sich bei der Bundesregierung und den politischen Akteur*innen in Bundestag und Bundesrat dafür, dass der Bund durch den kurzfristigen Erlass eines Maßnahmenpakets erhebliche negative Folgen der Corona-Krise für die Kinder- und Jugendhilfe selbst2, aber auch für viele ihrer Adressat*innen abfedert. Aus Sicht der AGJ wirksame Hilfen aufgrund des drohenden Wegbrechens der Existenzgrundlagen von Familien sind der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld3, zum Kinderzuschlag4, zur Grundsicherung nach SGB II und SGB XII unter Übernahme von Miete und Mietnebenkosten ohne weitere Prüfung5, die bis September untersagte Wohnungskündigung aufgrund von Mietschulden6, Zuschüsse für (Klein-)Unternehmen, Solo-Selbstständige oder auch Kulturschaffende (Soforthilfe-Programme) sowie die Ermöglichung von Entschädigungs-zahlungen bei Verdienstausfall durch die notwendige Betreuung von Kindern aufgrund behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen7. Die Zuschüsse für Solo-Selbstständige und (Klein-)Unternehmen werden voraussichtlich auch in der Kinder- und Jugendhilfe zur Absicherung von Existenzen z. B. in der Kindertagespflege oder in der außerschulischen (kulturellen) Jugendbildung in Anspruch genommen werden müssen. Das schnelle und fraktionsübergreifende Handeln ist ein beeindruckendes Zeugnis der Handlungsfähigkeit von Verwaltung und Politik im Angesicht der aktuellen Krise.
Bemerkenswert ist auch, dass sich viele (gerade auch junge) Menschen in der Hilfe für Betroffene und besonders durch das Virus Gefährdete engagieren, durch ihr Tun die negativen Folgen der Pandemie in den alltäglichen Lebenswelten vieler Menschen auffangen, Nachbarschaftshilfe im Netz und Sozialraum leisten, Zuversicht und Optimismus vermitteln. Diese individuellen und zivilgesellschaftlichen Initiativen sind einmal mehr Ausdruck einer solidarischen Gemeinwohlorientierung unserer Gesellschaft. Der Dank der AGJ gilt auch den zahlreichen Menschen im Gesundheitswesen, im Einzelhandel, in der Lebensmittelproduktion, bei den Sicherheitskräften und in allen anderen sogenannten kritischen Bereichen der Infrastruktur.
Auch viele Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe haben schnell und mit großer Professionalität auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie reagiert, ihr Angebot erweitert und digital zur Verfügung gestellt. Sie versuchen, die soziale Infrastruktur unter den aktuell erschwerten Bedingungen aufrecht zu erhalten. Das geschieht in dem Wissen, dass etablierte Netze der Unterstützung durch Fachkräfte, aber auch durch private Bezugspersonen in Zeiten der verordneten sozialen Isolation entfallen, gleichzeitig die Existenzsorgen besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen sich nochmal verschärfen, Kinder, Jugendliche und ihre Eltern in solchen Situationen einer besonderen Unterstützung bedürfen und das geballte Zusammentreffen im häuslichen Bereich Konfliktlagen entstehen lassen bzw. verstärken kann.
Trotz des engagierten Handelns von Verwaltung, Politik, Zivilgesellschaft und sozialen Akteur*innen in der Praxis wird deutlich, dass die entstandenen und entstehenden Probleme im Umgang mit den zur Eindämmung der Infektion beschlossenen Maßnahmen keineswegs als bewältigt gelten können. Die AGJ nimmt als Forum und Netzwerk der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe bereits jetzt folgende drängende Herausforderungen wahr, für die tragfähige Lösungen in der schwierigen Balance zwischen Gesundheitsschutz und notwendigerweise fortbestehenden Aufgaben gefunden werden müssen:
1. Strukturelle Ermöglichung von Kinderschutz statt Einzelfalllösungen
Die Sicherstellung des Kinderschutzes ist eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht, die auch während der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie unverändert fortbesteht (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Kinderschutz ist damit als Bestandteil der sogenannten „kritischen Infrastruktur“ auch in Pandemie-Zeiten anzuerkennen. Insbesondere die Jugendämter stehen hier in der Verantwortung (§§ 8a. 42 SGB VIII). Sie sind auf eine gelingende Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern, aber auch den freien Trägern der Jugendhilfe angewiesen.
Der AGJ wurden dabei sehr unterschiedliche Erfahrungen im gemeinsamen Krisenmanagement berichtet. Sie reichen von sehr positivem, solidarischem Zusammenwirken bis zu einem verantwortungslosen Wegducken der unterschiedlichen Akteur*innen.
Deutlich wird, dass viele Fragen offen sind und zumeist auf Einzelfalllösungen zurückgegriffen wird, die keine längerfristige Orientierung bieten. Weder hat eine strukturelle Verständigung über die einzuhaltenden Vorgaben zum Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kinderschutzes stattgefunden, noch sind die tatsächlichen Bedingungen zur Umsetzung der sich abzeichnenden Vorgaben erfüllt. Offene Fragen bestehen hinsichtlich nicht vorhandener Schutzkleidung bei notwendigen Hausbesuchen, dem Erreichen von Kapazitätsgrenzen bestehender Kriseneinrichtungen, der Zusammensetzung von Wohngruppen bis hin zu arbeitsrechtlichen Maßgaben beim Einsatz des Betreuungspersonals. Verbindliche Aussagen fehlen zudem für Konstellationen, bei denen in einer Familie, einer Wohngruppe oder innerhalb der Belegschaft Covid19-Erkrankungen bekannt werden.
Die AGJ hält es für dringend erforderlich, dass – wie vielerorts schon initiiert – in allen Bundesländern eine Verständigung zwischen Gesundheitsschutz und Jugendabteilungen erfolgt, um den Zugang zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen oder Schulen, die Weiterführung von sozial- und heilpädagogischen Tagesgruppen aufgrund eines pädagogischen Bedarfs zum Schutz der Kinder zu ermöglichen. In Anbetracht der nahenden Osterzeit sind dabei auch Regelungen für Ferien- und Feiertage zu finden, um Notlagen in den Familien abzufedern.
Aus den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe wird berichtet, dass aktuell die Inobhutnahme-Zahlen rapide steigen. Einerseits nähmen Meldungen von Nachbar*innen zu, andererseits würden Fachkräfte im Kontakt mit den Familien aus Sorge vor Zuspitzungen nun verstärkt einen solchen Eingriff für notwendig halten. Lösungsansätze werden also dringend gebraucht!
2. Notwendige Begleitung und Beziehungsarbeit selbst in Zeiten von Kontaktverboten
Die individuelle Begleitung und Unterstützung von belasteten Familien ist aus fachlicher Sicht gerade in der aktuellen Krisensituation des Wegbrechens einer sozialen Infrastruktur, drohender oder bereits erfahrener Arbeitsplatzverluste, konkreter wie diffuser Ängste um Gesundheit und wirtschaftliche Existenz erforderlich. Gleichzeitig ist es zur Vermeidung von Infektionsketten unumgänglich, dass jetzt auch Soziale Arbeit eingeschränkt wird.
In der Praxis werden derzeit kreativ unterschiedlichste Ideen telefonischer sowie digitaler Kommunikation in die Wege geleitet. Neben aufkommenden Fragen nach geeigneter Hardware und Software, der Abrechenbarkeit notwendiger Investitionen und einer derartig umgestellten Leistungserbringung wird aber auch deutlich, dass Beziehungsarbeit hier an methodische Grenzen stößt. Die AGJ begrüßt, dass zusätzliche Fördermittel für die derzeit dringend gebrauchte Telefon- und Onlineberatung zu Erziehungsfragen, aber auch bei häuslicher und sexualisierter Gewalt bereitgestellt werden. Die AGJ hält es für richtig, dass in Anbetracht der aktuellen Krisensituation u.a. datenschutzrechtliche Fragen stellenweise in den Hintergrund gedrängt werden; ihre Klärung nach einer Normalisierung der Lage bleibt jedoch umgänglich. Erst recht muss klar sein, dass persönliche Begegnungen in der Sozialen Arbeit nicht ersetzbar sind und diese sich in ihrer Grundanlage des individuellen direkten Kontaktes durch die nun ausgeweiteten Kommunikationsformen nicht grundlegend verändern können, sondern lediglich temporär methodisch erweitert werden.
Gerade für den Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung muss geklärt werden, wie trotz der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie tragfähig weitergearbeitet werden kann. Aus Sicht der AGJ ist aber auch im ambulanten Bereich besorgniserregend, wenn dort lapidar auf die Möglichkeit von Kurzarbeit oder gar vollständigen Streichungen verwiesen wird. Das Nachhalten von Kontakten und eine immer wieder erforderliche Ansprache der Familien bindet erhebliche Ressourcen. Verlässt man sich nach dem Freischalten von Hotlines auf „Komm-Strukturen“, rutschen viele junge Menschen und ihre Familien mit hohen Bedarfen durch dieses Raster. Auch für Adressat*innengruppen wie die Care Leaver, unbegleitet Geflüchtete, wohnungslose junge Menschen stellt die Corona-Pandemie spezifische Herausforderungen dar, für die Lösungen zu finden sind, damit solche Gruppen von Schutzmaßnahmen erfasst werden.
Hochalarmiert nimmt die AGJ zudem Berichte wahr, dass sich Fachkräfte wegen fehlender Aufklärung, mangelnder Unterstützung und/oder Sorge vor Ansteckung krankmelden oder freie Träger wegen Überlastung junge Menschen ohne Klärung der Situation zu Hause aus der Betreuung entlassen. Mit den berufsethischen Grundsätzen der Sozialen Arbeit lässt sich das nicht vereinbaren, selbst wenn die dahinterstehende persönliche Not der Akteur*innen unverkennbar sein mag. Diese brauchen Unterstützung, um sich nicht zu solchen Verzweiflungstaten gezwungen zu sehen! Öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind hier gefordert, gerade auch unter erschwerten Bedingungen ihrer Verantwortung als Arbeitgeber gerecht zu werden. Wer jetzt Fachkräfte verliert, wird es schwer haben, diese nach dem Abebben der Pandemie wiederzugewinnen.
Es ist verständlich und sinnvoll, dass Politik und Verwaltung im Moment Aufmerksamkeit und Ressourcen vor allem in die Bewältigung der akuten Krisensituation lenken. Allen muss jedoch bewusst sein, dass parallel durch die wegfallenden und digital eben nicht auffangbaren Unterstützungsnetzwerke neue Krisen in den Familien und im Unterstützungssystem der Sozialen Arbeit entstehen. Diese Krisen werden die Kinder- und Jugendhilfe aller Voraussicht nach über die Dauer der Pandemie hinausgehend herausfordern.
3. Existenzsicherung von sozialen Einrichtungen und Diensten
Gemeinnützige freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe und auch der Eingliederungshilfe, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung betreuen, dürfen aufgrund der rechtlich geregelten Finanzierungsstrukturen keine finanziellen Rücklagen für Krisensituationen bilden. Das führt nun zu großen existenziellen Sorgen bei Leitungs- und Fachkräften.
Der Bund hat mit dem Sozialschutz-Paket deutlich gemacht, dass er das Fortbestehen der sozialen Dienstleister für unverzichtbar hält. Durch das SodEG werden die öffentlichen Sozialleistungsträger verpflichtet, den Bestand durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen in Höhe von bis zu 75 Prozent des Monatsdurchschnitts ihrer sonst erfolgenden Zahlungen abzusichern. Das hat in den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe für große Erleichterung gesorgt. Da ein Ende der Corona-Pandemie noch nicht abzusehen ist, müssen unter Umständen jetzt beschlossene Maßnahmen verlängert und gegebenenfalls erweitert werden.
Dennoch wird deutlich, dass noch Klarstellungen zu den Regelungen notwendig sind. Zum einen ist im Bereich der gemeinsam von den Trägern der Eingliederungshilfe sowie der Gesetzlichen Krankenkassen finanzierten Frühförderung zu klären, wie diese Rehabilitationsträger den Sicherstellungsauftrag gemeinsam erfüllen. Zum anderen darf es nicht dazu kommen, dass Zahlungen von Kommunen ganz eingestellt werden, weil Leistungen aufgrund der Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht vereinbarungsgemäß, sondern in alternativen (z. B. digitalen) Formen erbracht werden. Oder unter Verweis auf den Schutzschirm des Bundes behauptet wird, nicht sie als Kommune, sondern der Bund müsse jetzt zahlen.
Das BMFSFJ hat gegenüber der AGJ klar zum Ausdruck gebracht, dass der in § 1 SodEG verlangte Einsatz der sozialen Dienstleister zur Krisenbewältigung durch Abgabe einer Erklärung der freien Träger erfolgen solle, dass sie für das Gemeinwohl ihre Ressourcen (etwa: Räume, Personal, Sachmittelt etc.) zur Bewältigung der Corona-Pandemie zur Verfügung zu stellen. Es hat auch klargestellt, dass es wisse, dass es für die sozialen Dienstleister eine Selbstverständlichkeit ist, sich jetzt Gedanken zu machen, was und wie sie beitragen können. Zudem wurde durch das BMFSFJ betont, dass solche Träger von der Erklärungspflicht ausgenommen sind, bei denen die Bereitstellung solcher Gemeinwohlbeiträge nicht zumutbar oder nicht rechtlich zulässig wäre. Hierzu gehören vor allem auch Einrichtungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung oder im Kinderschutz, aber etwa auch Frauenhäuser, die weitgehend zur Weiternutzung bereitstehen müssen und deshalb keine Möglichkeit für Gemeinwohlmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise haben. Sie würden dem Schutzschirm grundsätzlich unterfallen, auch wenn sie keine Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Pandemie anzeigen können.
Die AGJ warnt vor bürokratischem Aufwand, der sich durch die vorgeschriebenen Nachweispflichten für die freien Träger trotz der Hinweise des BMFSFJ abzeichnet (§§ 2,4 SodEG). Es fehlen (noch) eindeutige und nachvollziehbare Regelungen auf Seiten der öffentlichen Träger, wie die laufenden Kosten der freien Träger refinanziert werden. Die AGJ regt an, über unbürokratische Nachweismöglichkeiten für die freien Träger nachzudenken. Diese sollten zudem nach Bewältigung der Krise erbracht werden können, damit jetzt alle Energie in die Umsetzung der Krisenmaßnahmen, die Aufrechterhaltung von Arbeitsfähigkeit und die Etablierung eines fortgesetzten Kontakts mit den belasteten Familien fließen kann. Bleiben Existenzsorgen freier Träger bestehen, müssen sich diese notwendigerweise parallel in schwierige Aushandlungsprozesse mit ihren Arbeitskräften begeben. Gerade in den Hilfen zur Erziehung sowie der Jugendsozialarbeit sind die jungen Menschen, ihre Familien und die Gesellschaft insgesamt jedoch auf deren Wirken und Engagement angewiesen.
Vergessen werden darf ferner nicht, dass (nicht nur) für die Zeit „nach Corona“ auch die (analogen) Strukturen der Jugendarbeit, der Familienbildung und -freizeit weiter gebraucht werden. Im Gesamtgefüge der Kinder- und Jugendhilfe sind diese unverzichtbar. Da sie ihre Einnahmen nicht nur aus öffentlicher Förderung oder Entgelten der öffentlichen Hand generieren, greift das SodEG für sie nicht durchgehend. Derzeit ist noch nicht abzuschätzen, ob andere Bestandteile des Sozialschutz-Pakets des Bundes (Soforthilfe-Programme) helfen, die Existenz solcher Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu sichern, die sich durch Veranstaltungen, Schüler*innenfahrten, Bildungsangebote etc. finanzieren. Auch für sie sind Sicherungsmaßnahmen jedenfalls erforderlich.
Dies sind nur einige der aktuell aufgeworfenen Fragen, denen sicherlich weitere folgen werden. Maßgeblich für erforderliche Antworten ist, dass die Corona-Pandemie das Leben aller Menschen nachhaltig verändert und auch für die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe zahlreiche Lernherausforderungen beinhaltet, die nur in einem von allen Akteur*innen gemeinsam getragenen, solidarischen Prozess gemeistert werden können.
Geschäftsführender Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 27. März 2020
Fußnoten
*Ansprechperson für diesen Zwischenruf in der AGJ ist die stellvertretende Geschäftsführerin: Angela Smessaert (angela.smessaert@agj.de).
1 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket), BT-Drs. 19/1807; vgl. näher unter 3.
2 Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienst zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG).
3 § 95 SGB III, Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld.
4 § 20 Abs. 5-7 BKGG.
5 § 67 SGB II, § 141 SGB XII.
6 Art. 240 § 2 EG-BGB.
7 § 56 IfSG.