Unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden während der vorläufigen Inobhutnahme und auch nach Abschluss des Verteilverfahrens im Rahmen des sogenannten Notvertretungsrechts durch das für sie zuständige Jugendamt bis zur Bestellung einer Vormundschaft vertreten. Diese Konstruktion wurde schon während des Gesetzgebungsprozesses 2015 stark kritisiert, da Interessenkollisionen drohen. Befragungen der Praxis zeigen, dass die in Gesetzesbegründung und Literatur geforderten personellen und organisatorischen Vorkehrungen in einem erheblichen Anteil unterlassen wurden. Die AGJ zeigt in ihrem Positionspapier auf, dass die Rechtslage eine Praxis befördert, bei der die Verteilungsabläufe möglichst nicht gestört und in der Konsequenz Rechte der Kinder und Jugendlichen verkürzt werden. Der Verweis auf informelle statt rechtsstaatliche Wege wird als besorgniserregend eingeschätzt, auch weil Quotenauslastung kein Drehpunkt für den Zugang zu (Beschwerde-)Rechten sein darf.