Keine gesetzliche Erweiterung des § 72a SGB VIIIauf ehrenamtlich tätige Personen!

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Seit Einführung des § 72a in das SGB VIII wurde politisch und fachlich immer wieder diskutiert, ob die Einholung von Führungszeugnissen auch für Personen, die sich ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe betätigen, zwingend vorgeschrieben werden soll. Aktuell wird im Kontext des zum 1.5.2010 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und der Entwicklung eines Kinderschutz-gesetzes auf Bundesebene die gesetzliche Erweiterung des § 72a SGB VIII auf ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe, gleichgültig ob die Person die Ausbildung einer Fachkraft im Sinne des §72 SGB VIII vorweist oder nicht, diskutiert und insbesondere von politischer Seite teilweise befürwortet. 

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ spricht sich gegen eine allgemeine und pauschale Führungszeugnispflicht für alle ehrenamtlich Tätigen aus.

Konkretisierung der persönlichen Eignung durch § 72a SGB VIII

Als Fachkraft in der Kinder- und Jugendhilfe darf nur tätig sein, wer für die Tätigkeit persönlich geeignet und ausgebildet ist. Mit dem am 1.10.2005 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und dem damit ins SGB VIII eingefügten § 72a SGB VIII wurden die Anforderungen an die persönliche Eignung konkretisiert. Danach sollen die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen, dass - im Sinne eines Beschäftigungsverbotes - keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Misshandlung von Schutzbefohlenen) verurteilt worden sind.

§ 72a SGB VIII regelt zudem ein Verfahren, bei dem durch die Einholung von Führungszeugnissen beim Bundeszentralregister sichergestellt wird, dass die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zumindest bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von solchen Verurteilungen Kenntnis erhalten. Dieses bedeutet, dass für alle hauptamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen die entsprechenden Zeugnisse nach § 30 Abs. 5 Bundeszentral-registergesetz (bzw. § 30a BZRG seit 1.5.2010) eingeholt werden müssen, und dass Personen, die wegen der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten verurteilt worden sind, nicht beschäftigt werden dürfen. 

Verfahren beim Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe

Wichtige Arbeitsbereiche und Handlungsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe werden in weit überwiegendem Maße und fachlich qualifiziert von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe erbracht. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten – ungeachtet ihres Rechtsstatus – sicherzu-stellen, dass auch diese keine der von § 72a S. 1 SGB VIII erfassten Personen beschäftigen (§ 72a S. 3 SGB VIII). In diesen Vereinbarungen sollte der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe versichern, dass er sich die zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 72a SGB VIII notwendigen Unterlagen vorlegen lässt. 

Der von § 72a S. 3 SGB VIII erfasste Personenkreis bei den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe ist genauso zu definieren wie beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Dies bedeutet, es sind zunächst die hauptberuflich tätigen Fachkräfte erfasst, die in direktem Kontakt zu Minderjährigen stehen. Weiterhin sind die Leitungen der Einrichtungen erfasst. Auch für alle übrigen gegen Entgelt in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen - also so genannte Honorarkräfte und andere entgeltlich beschäftigte Personen - müssen (erweiterte) Führungszeugnisse eingeholt werden.

§ 72a SGB VIII gilt nicht für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – dies soll so bleiben!

Der Personenkreis ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätiger Personen wird von § 72a SGB VIII nicht erfasst. Dies ist Folge des Umstands, dass sie nicht als Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII gelten.

Die politische Forderung, im Rahmen der Umsetzung von § 72a SGB VIII die Einholung von Führungszeugnissen für alle ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesetzlich verpflichtend zu verankern, wird von der Kinder- und Jugendhilfe ganz überwiegend abgelehnt. 

Auch die AGJ spricht sich entschieden gegen eine uneingeschränkte Ausweitung der gesetzlichen Pflicht zur Einholung von (erweiterten) Führungszeugnissen für alle in der Kinder- und Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen aus. 

Dies bedeutet aber nicht, dass die Einholung von (erweiterten) Führungszeugnissen für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe generell abgelehnt wird. Die bestehende Vielfalt möglicher bereichs- bzw. einrichtungsinterner Verfahren, die die Spezifika der Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigen, sollte beibehalten werden. So gibt es auf kommunaler Ebene mancherorts Vereinbarungen der Träger der öffentlichen mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe, die auch ehrenamtlich tätige Personen umfassen. Meist beziehen diese Vereinbarungen aber nur einen klar beschriebenen Kreis der ehrenamtlich Tätigen ein. Darüber hinaus haben sich einige Fachverbände im Wege von Selbstverpflichtungs-erklärungen für die zwingende Vorlage eines (erweiterten) Führungs-zeugnisses für alle in ihren Strukturen ehrenamtlich Tätigen entschieden (wie z.B. der Deutsche Kinderschutzbund). Dass bei diesen bereits bestehenden freiwilligen Vereinbarungen oder den Selbstverpflichtungen der Personenkreis innerhalb der Ehrenamtlichen, von denen ein Führungszeugnis verlangt wird, klar definiert ist, stellt den entscheidenden Unterschied zur Forderung dar, alle Ehrenamtlichen, und damit eine nicht definierte und begrenzte Gruppe, einzubeziehen.

Für bestimmte Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe, wie etwa insbesondere die Kinder- und Jugendarbeit, ist die Einholung von (erweiterten) Führungszeugnissen jedoch kein geeignetes Mittel, um zu verhindern, dass in diesen Bereichen Personen als Ehrenamtliche tätig werden, die für junge Menschen eine Gefährdung darstellen können. Das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendarbeit lebt von der Selbstorganisation seiner Beteiligten und stellt in der Regel für viele junge Menschen den Übergang von der Zielgruppe der Jugendarbeit in die ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Jugendverbandes dar. Insbesondere auf diese Weise gelingt es, das gesellschaftliche Engagement junger Menschen zu wecken und zu verstetigen. 

Die Schwierigkeit, das Ziel zu verfolgen, Sensibilität gegenüber der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln und in den eigenen Reihen Gefährdungen zu vermeiden, ist - leider - nicht über vermeintlich einfache Lösungen zu erreichen. (Erweiterte) Führungszeugnisse sind weitgehend ungeeignet, da nicht nur ihre Aussagekraft vor allem bei jungen Menschen fragwürdig ist, sondern auch der notwendige Ressourcen- und Verwaltungsaufwand zur Einholung oft nicht leistbar ist. Ein weiteres Argument gegen eine verbindliche Einholung von (erweiterten) Führungszeugnissen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist, dass eine entsprechende Ausweitung des § 72a SGB VIII die für diesen Bereich grundlegend notwendigen Möglichkeiten von nichtformalisierten Zugängen zu Engagement schwächen oder sogar verhindern würde. Ein spontanes, aus der aktuellen Situation heraus entstehendes Ehrenamt würde so gut wie unmöglich gemacht[1]. Darüber hinaus ist es zumindest im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit unmöglich, die Zielgruppe für eine solche Regelung ausreichend scharf zu definieren. Die Frage, wer ist ab wann und unter welchen Umständen ein/e Ehrenamtliche/r kann bundeseinheitlich nicht definiert werden. 

Aussagekraft von Führungszeugnissen bleibt auch nach Einführung des § 30a BZRG begrenzt

Im Diskurs um die Sinnhaftigkeit der Vorlage von Führungszeugnissen in der Kinder- und Jugendhilfe muss immer auch deren begrenzte Aussagekraft berücksichtigt werden.

Die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses in einem neu ins Bundeszentralregister aufgenommenen und zum 1.5.2010 in Kraft getretenen § 30a kommt einer zentralen Forderung der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der Debatte um § 72a SGB VIII nach[2]. Mit der Neuregelung wird die Aussagekraft von Führungszeugnissen gesteigert. Dennoch ist die Aussagekraft solcher Dokumente nach wie vor beschränkt. Auch erweiterte Führungszeugnisse i. S. d. § 30a BZRG geben keine lückenlose und umfassende Auskunft darüber, ob jemand wegen der in § 72a SGB VIII aufgezählten Delikte verurteilt worden ist. Selbst ein Führungszeugnis ohne Eintrag kann keine vollständige Garantie bieten, da nach wie vor bestimmte Verurteilungen nach Ablauf von Fristen gelöscht werden, andere Verurteilungen z. B. wegen zu geringem Strafmaß gar nicht aufgenommen werden.

Die AGJ hat daher bereits in einer früheren Stellungnahme[3] für die verbesserte und kontinuierlichere Umsetzung der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) plädiert, die eine sinnvolle Ergänzung im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Eignung von hauptamtlichen Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII darstellt. Der Zweck dieser Vorschrift wird über die MiStra-Mitteilungen in manchen Fällen sogar besser als über die Vorlage von Führungszeugnissen erreicht, da Gefährdungen für Kinder und Jugendliche nicht erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits im laufenden Strafverfahren bekannt werden. Allerdings sind auch die MiStra-Mitteilungen nur begrenzt geeignet, den Schutzauftrag zu erfüllen, da sie nicht in allen Fällen für die Justiz verpflichtend sind.

Fazit

Statt der Einführung eines verpflichtend einzuholenden (erweiterten) Führungszeugnisses sollten andere Instrumentarien zur Konkretisierung der persönlichen Geeignetheit ehrenamtlich tätiger Personen in der Kinder- und Jugendhilfe entwickelt werden. Aus Sicht der AGJ sollte der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenwirken mit dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe überlegen, ob und in welcher Form auch bestimmte ehrenamtliche Mitarbeitende in die Prüfung einbezogen werden sollten, die einen intensiveren und direkten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hier ist vor allem an Betreuungspersonal zu denken, das verantwortlich an Maßnahmen mitwirkt, die über Tag und Nacht stattfinden (z. B. Ferienfreizeiten). In der Praxis wird vielfach angeraten, dass Träger der Kinder- und Jugendhilfe von diesen Personen eine Erklärung einholen, aus der sich ergibt, dass sie keine Straftaten begangen haben, die in § 72a SGB VIII genannt sind.

Sinnvoll können aus Sicht der AGJ darüber hinaus auch arbeitsfeldspezifische Selbstverpflichtungen (s. o.), Leitlinien bzw. Verhaltenskodizes, flächendeckend qualifizierte Schulungen und geeignete Sensibilisierungen der ehrenamtlich Tätigen sein. Hierfür gibt es bei vielen Jugendverbänden und Jugendringen bereits Standards.


Geschäftsführender Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ
Berlin, 03./04. August 2010

 

[1] Ausführlich s. a. Hintergrundpapier des DBJR „Führungszeugnisse für Ehrenamtliche – ein geeigneter Beitrag zur Prävention sexuellen Missbrauches in Jugendverbänden?“, Juni 2009.
[2] Siehe Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ zum Referatsentwurf eines Bundesgesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) und Referatsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes von Dezember 2008; www.agj.de.
[3] Siehe Stellungnahme der AGJ a.a.O.