Entschließung zur Kinder- und Jugendhilfenach Verabschiedung der Föderalismusreform

Entschlusspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ

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Am 7. Juli 2006 hat der Bundesrat seine Zustimmung zur Föderalismusreform erteilt. Der Bundestag hatte das Gesetzespaket – Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) und das Föderalismusreformbegleitgesetz - eine Woche zuvor verabschiedet. Damit hat das Ringen um die bisher größte Reform der bundesstaatlichen Ordnung in der Geschichte der Bundesrepublik ein Ende. Die Änderungen des Grundgesetzes und Teile des Föderalismusbegleitgesetzes sind am 1. September 2006 in Kraft getreten[1].

Im Mittelpunkt des verabschiedeten Reformpaketes stehen die Neuordnung und Entflechtung der Kompetenzen in der bundesstaatlichen Ordnung. So soll die Zahl der im Bundesrat zustimmungsbedürftigen Gesetze auf ca. 30 Prozent aller Bundesgesetze reduziert werden. Um dies zu erreichen, können die Länder künftig Verwaltungsverfahren und die Einrichtung von Behörden selbst regeln. Bisher wurden Bestimmungen hierzu in Bundesgesetzen getroffen, die der Zustimmung des Bundesrates bedurften. Selbst wenn der materielle Gehalt eines Gesetzes in keiner Weise zustimmungsbedürftige Materien berührt, konnte nach der bisherigen Vorschrift die Zustimmungsbedürftigkeit allein durch Verfahrensbestimmungen ausgelöst werden. Diese Regelung ist entfallen. 

AGJ begrüßt die Beibehaltung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe

Hinsichtlich der Kompetenzverteilung bleibt es bei der Grundregel, dass die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz dem Bund nicht ausdrücklich die Befugnis dazu verleiht. Allerdings wurde die Rahmengesetzgebung vollständig abgeschafft und die konkurrierende Gesetzgebung neu geordnet. 

Für die Kinder- und Jugendhilfe  bleibt es jedoch auch künftig bei der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, da der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG („öffentliche Fürsorge“) für das Kinder- und Jugendhilferecht fortbesteht. Die Beibehaltung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe wird von der AGJ ausdrücklich begrüßt. Mit dem SGB VIII / KJHG wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die nicht nur die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einheitlich regelt, sondern auch die gewachsene Struktur der öffentlichen Jugendhilfe sowie ihr Verhältnis zu den Trägern der freien Jugendhilfe normiert. Das Kinder- und Jugendhilferecht wird danach auch künftig sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene durch die Landes-Ausführungsgesetzes zum SGB VIII ausgestaltet sein. Eine Änderung des SGB VIII / KJHG ist künftig jedoch gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nur möglich, wenn die „Erforderlichkeit“ einer bundesgesetzlichen Regelung gegeben ist. 

Was ändert sich für die Kinder- und Jugendhilfe?

Relevante Änderungen für die Kinder- und Jugendhilfe sind vor allem mit der in Art. 84 Abs. 1 GG neu geschaffenen Möglichkeit der Länder verbunden, abweichende Verfahrens- und Behördenbestimmungen zu treffen. Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln Länder, die  Bundesgesetze als eigene Angelegenheit durchführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren künftig selbst. Enthalten Bundesgesetze andere Regelungen, so können die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen. Der Bund kann nur noch in Ausnahmefällen, und dann auch nur mit Zustimmung des Bundesrates, bei einem besonderen Bedürfnis nach bundeseinheitlichen Regelungen einheitliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren[2] - nicht für die Einrichtung von Behörden - treffen. 

Bewährte fachliche Standards und Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe bei Ausübung landesrechtlicher Kompetenzen beachten

Die AGJ als das Forum bundeszentraler Zusammenschlüsse, Träger und Strukturen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland tritt nachdrücklich für die Beibehaltung der bewährten Verwaltungsverfahren und -strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe ein. Mit dem SGB VIII / KJHG hat der Bundesgesetzgeber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die einerseits die Ziele, Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einheitlich normiert, andererseits die gewachsene Struktur der öffentlichen Jugendhilfe sowie ihr Verhältnis zu den Trägern der freien Jugendhilfe regelt. Die AGJ weist darauf hin, dass sich das SGB VIII und die hierin enthaltenen Regelungen zur Behördenstruktur und zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich bewährt und zu einer Angebotsqualifizierung im Interesse der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien beigetragen haben. Die Leistungen insbesondere der Kommunen und der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe in den einzelnen Handlungsfeldern sind unbestritten. Der im SGB VIII / KJHG enthaltene rechtliche Rahmen für die gesamte Jugendhilfeinfrastruktur trägt entscheidend dazu bei, dass zur Förderung von Effektivität und Effizienz die fachlichen Strukturprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe zur Geltung kommen. 

Die Gestaltung von behördlichen Strukturen und Verfahrensrechten in der Kinder- und Jugendhilfe erfordert am materiellen Recht des SGB VIII / KJHG ausgerichtete Regelungen. Die bestehenden Behördenstrukturen und verfahrensrechtlichen Regelungen gewährleisten einen qualitätsvollen, fachlichen Standards folgenden, und an den Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien ausgerichteten Verwaltungsvollzug in der Kinder- und Jugendhilfe. Die AGJ appelliert daher an die Länder, die bewährten Strukturen und Verwaltungsverfahren des SGB VIII im Kern zu erhalten:

  • die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe dürfen nicht „zersplittert“ und verteilt auf eine Vielzahl kommunaler bzw. staatlicher Behörden wahrgenommen werden,
  • die bewährte „Zweigliedrigkeit“ ist im Kern zu erhalten. Die Vertreter der freien Jugendhilfe müssen auch künftig über wesentliche Mitentscheidungsrechte hinsichtlich der zentralen Fragen der örtlichen bzw. überörtlichen Jugendhilfe verfügen. 

Auch künftig müssen die Strukturen und Verfahrensschritte der Kinder- und Jugendhilfe nach außen transparent und eindeutig erkennbar sein. Kommt es zu abweichenden landesrechtlichen Regelungen, muss sicher gestellt sein, dass diese für die betroffenen Bürger, Einrichtungen und Verwaltungen nachvollziehbar und verlässlich sind. Insbesondere rat- oder hilfesuchende Kinder, Jugendliche und Familien müssen jederzeit erkennen können, welche Behörde für welche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist. 

Aber auch mit Blick auf andere mit dem SGB VIII / KJHG verbundene Regelungsmaterien sind transparente und möglichst bundeseinheitliche Strukturen und Verfahren notwendig. Eine besonders enge sowohl formelle als auch materielle Verzahnung besteht zwischen dem SGB VIII / KJHG und den Leistungen anderer Sozialgesetze wie etwa dem SGB II, SGB III, SGB IX und dem SGB XII. Einheitliche verfahrensrechtliche Entscheidungsmaßstäbe im Sozialrecht erleichtern die Zusammenarbeit im Verwaltungsvollzug insbesondere in sozialrechtlichen Querschnittsbereichen. Ein abweichendes Verwaltungsverfahren für das SGB VIII / KJHG würde die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Schnittstellenbereich zu anderen Sozialgesetzbüchern erheblich erschweren. 

Als weitere eng mit dem Kinder- und Jugendhilferecht verbundene Regelungsbereiche sind das im BGB geregelte Familien- und Kindschaftsrecht, das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Kinder- und Jugendschutz sowie das Jugendgerichtsgesetz zu nennen. Die dort enthaltenen Rechtsvorschriften sind ebenfalls unmittelbar oder mittelbar mit den Normen des SGB VIII / KJHG verknüpft oder wechselseitig aufeinander bezogen und machen einen bundeseinheitlichen Behördenaufbau in der Kinder- und Jugendhilfe unverzichtbar. 

Von den bewährten Regelungen des SGB VIII / KJHG abweichende Strukturen und Verfahrensabläufe der Kinder- und Jugendhilfe hätten zudem noch schwierigere europäische Abstimmungsprozesse zur Folge. Eine unterschiedliche landesrechtliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfestrukturen in Deutschland würde eine nachhaltige einstimmige Vertretung der nationalen Perspektiven bei den Belangen junger Menschen mit dem Ziel der Einflussnahme auf die europäischen Entwicklungen nur sehr eingeschränkt möglich machen.    


Soziale Gerechtigkeit, gleichwertige Lebensverhältnisse und Chancengleichheit erhalten

Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, Interessenvertretung für Kinder- und Jugendliche wahrzunehmen, was ihrem besonderen Handlungsansatz und ihrer gesetzlich normierten Zielsetzung nach § 1 SGB VIII / KJHG entspricht. Sie soll insbesondere zum Erhalt oder zur Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt beitragen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII / KJHG). Diese Zielsetzung ist aber nicht ausschließliche Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, sondern aller staatlichen Gewalt anvertraut. Das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1  GG) verpflichtet den Staat u. a. auf die Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit und der Chancengleichheit. Die einzelnen Bundesländer sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer neuen Kompetenzen gleichwertige Lebensverhältnisse im bundesstaatlichen Sozialgefüge zu erhalten und eine länderübergreifende Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. 

 

Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
September 2006


[1] In einer ebenfalls am 07.07.2006 verabschiedeten Entschließung brachte die Länderkammer ihre Erwartung zum Ausdruck, dass alsbald der zweite Schritt der Reform zur Regelung der Bund-, Länder- Finanzbeziehungen angegangen werde. Dabei soll es insbesondere um Mechanismen zur Vorbeugung und Bewältigung von Haushaltskrisen, eine stärkere Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und bessere Zusammenarbeitsmöglichkeiten der Länder sowie um eine aufgabenadäquate Finanzausstattung gehen. 

[2] Ein eingeschränkter Bestandsschutz besteht mit Blick auf das Verwaltungsverfahren nach Art. 125b GG Abs. 2 GG bis zum 31.12.2008.