Qualität in der Kindertagespflege

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Mit der vorliegenden Stellungnahme will die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ einen Beitrag dazu leisten, die Qualität der Förderung von Kindern in Kindertagespflege weiter zu entwickeln. Die AGJ tritt ein für die Formulierung fachlicher Standards zur Umsetzung des Förderauftrages in Kindertages-pflege, welche sich an den entwicklungsbedingten kindlichen Grundbedürfnissen orientieren sowie den Elternerwartungen an ein öffentlich verantwortetes Betreuungssystem Rechung tragen. Die Entwicklungsperspektiven des Handlungsfeldes Kindertages-pflege weisen im Sinne von § 1 Abs. 3 SGB VIII in Richtung

  • einer höheren Qualifizierung von Kindertagespflege-personen, 
  • einer stärkeren Formulierung der Steuerungsrolle des Jugendamtes sowi
  • eines klar umrissenen fachlichen Profils von Kindertages-pflege als Teil eines Gesamtsystems der Kindertages-betreuung in Deutschland.

Seit den 1970er Jahren ist in der Kindertagespflege ein Entwicklungsprozess zu beobachten, der aus dem Bereich der weniger durch die öffentliche Jugendhilfe gesteuerten Betreuung in familialen Kontexten heraus in Richtung des Bereichs öffentlich geförderter Kinderbetreuung in formellen Kontexten deutet. Eine perspektivische Gleichrangigkeit der Kindertagespflege mit dem Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebot in Kindertagesein-richtungen wurde in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (TAG) grundgelegt. Das am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe" (KICK) legte darüber hinaus die Erlaubnis zur Kindertagespflege und die Anforderungen an die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen neu fest. Mit dem forcierten Ausbau von Tagesbetreuungsangeboten sollen Eltern größere Options-spielräume bei der Auswahl von Betreuungsangeboten eröffnet und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsarbeit unterstützt werden.

Die nach wie vor – vor allem in den alten Bundesländern – spürbare historische Verwurzelung der Kindertagespflege im sogenannten „grauen Markt“ schlägt sich nieder in einem immer noch von starken Kontroversen geprägten Fachdiskurs über die strukturelle und inhaltliche Ausgestaltung sowie die professionelle Verortung dieses Handlungsfeldes. Zwar stellt das SGB VIII im § 22 für Kindertagespflege und Tageseinrichtungen dieselben Grundsätze für die Erziehung, Bildung und Betreuung auf, bleibt aber hinsichtlich konkreter Grundlagen für eine den Rahmen-bedingungen der Kindertagespflege entsprechende Umsetzung unspezifisch. Positiv hervorzuheben ist, dass durch die Initiative der Bundesregierung das Aufwachsen in öffentlicher Verantwor-tung für die Kinder der Altersgruppe von 0 bis 3 Jahren an Bedeutung gewinnt. Der Bedarf nach einem qualitativ gleich-rangigen Betreuungsangebot Kindertagespflege lässt sich zweifelsfrei aus den Betreuungswünschen der Eltern ableiten. Eine Gleichrangigkeit mit der institutionellen Kindertagesbetreuung in Bezug auf die Förderaspekte Bildung und Erziehung wirft aus fachlicher Sicht Fragen auf, deren Klärung notwendig ist, soll Kindertagespflege den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Anteil beim Ausbau der Betreuungs- und Förderangebote einbringen können. 

I. Kindertagespflegepersonen

Die Qualität der Förderung in Kindertagespflege bemisst sich in erster Linie daran, inwieweit eine Kindertagespflegeperson den emotionalen, sozialen, kognitiven und auch körperlichen Grundbedürfnissen eines Kindes Rechnung trägt. Die ersten Lebensjahre des Menschen markieren eine Zeit des Ankommens, des Eintretens in eine Welt, in der sich mit jedem Schritt eine Vielzahl von Ersterfahrungen verbindet, die der bewertenden Einordnung bedürfen. Hand in Hand mit der Entwicklung des Sinnes- und Bewegungsapparates bildet das Kind in Interaktion mit der sozialen sowie der dinglichen Umwelt die fundamentalen emotionalen und kognitiven Grundlagen aus, die ihm Orientierung, Sicherheit und Wohlbefinden ermöglichen und von denen aus Autonomieerleben, die Erfahrung von Selbstwirksamkeit und Kompetenzzuwachs möglich sind. Im Prozess der aktiven, ko-konstruktiven Selbst- und Weltaneignung entsteht kindliche Identität im Sinne eines vertrauensvollen Wissens um sich selbst und seinen individuellen Platz in der Welt.

Gelingendes Aufwachsen in der frühkindlichen Phase wird wesentlich durch drei Faktoren bedingt:

  1. Verlässliche und verfügbare Erwachsene, die im Bewusstsein seiner Entwicklungsaufgaben auf allen dem Kind zur Verfügung stehenden kommunikativen Ebenen einfühlsam mit ihm in Austausch treten, um die Erfüllung seiner körperlichen Grundbedürfnisse sicherzustellen, ihm emotionale Angenommenheit und Wärme zu vermitteln und es in seiner kognitiven (z.B. sprachlichen) Entwicklung anzuregen;
  2. Eine sorgfältig vorbereitete Umgebung, die es dem Kind erlaubt, sich vielfältig zu bewegen, seine Umwelt zu erforschen und selbst gestaltend tätig zu werden;
  3. Begegnung mit anderen Kindern, die auf einem ähnlichen Weg sind, sodass diese sich gegenseitig auf ihrem Niveau anregen können.

Das Aufgabenspektrum einer Kindertagespflegeperson erstreckt sich von der Gestaltung der Beziehung zum Kind über die Mitgestaltung der Beziehungen der Kinder untereinander bis hin zur Gestaltung einer den (Bildungs-)Interessen des Kindes entgegenkommenden, anregenden Umwelt. Weiterhin kann der konstruktive Einbezug der Eltern zur Sicherung der Kontinuität der Erziehungsprozesse beitragen.

Neben den in der Person der Kindertagespflegeperson begrün-deten Voraussetzungen für die Ausübung einer pädagogischen Tätigkeit (personale Kompetenzen) spielt die erworbene Fach-kompetenz eine tragende Rolle. Die AGJ fordert die Schaffung allgemein verbindlicher Qualifizierungsstandards im Feld der Kindertagespflege. Das vom Deutschen Jugendinstitut erarbeitete Curriculum "Qualifizierung in der Kindertagespflege" bietet hier eine gute Grundlage. Über die Grundqualifizierung hinaus ist das Angebot an berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung für Kindertagespflegepersonen auszubauen, so dass Alltagser-fahrungen gemessen an fachlichen Standards reflektiert und weiter entwickelt werden können. Zusätzlich bedarf es zukünftig spezifischer Nachqualifizierungsmodule, die den jeweiligen Stand der Vorqualifizierung berücksichtigen. Mit Blick auf die zu gewinnenden und zu qualifizierenden Kindertagespflegepersonen gerade im infrastrukturell schwach ausgestatteten ländlichen Raum sind darüber hinaus neue Formate von Qualifizierungs-angeboten zu entwickeln, z. B. internetbasierte Formen für die Weiterbildung. Weiterhin ist das Tätigkeitsfeld Kindertagespflege perspektivisch in die Ausbildung sozialpädagogischer Fachkräfte an Berufsfachschulen und Fachschulen zu integrieren. Mit Blick auf die konsequente Weiterentwicklung der Kindertagespflege als Bestandteil eines Gesamtsystems der Kindertagesbetreuung sollte ein länder- und trägerübergreifender Qualifikationsrahmen für die frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung geschaffen werden, der regional vorherrschende Besonderheiten aufgreift.

II. Steuerungsverantwortung des öffentlichen  Jugendhilfe-trägers

Ein mittelbarer Einfluss auf die Qualität der Kindertagespflege geht aus von der Erfüllung der in den §§ 23 und 43 SGB VIII festgeschriebenen Aufgaben des Jugendamtes. Das Aufgaben-spektrum umfasst die Feststellung der persönlichen Eignung für die Aufgabe, die Beratung der Eltern, die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen, die Begleitung der Kindertages-pflegepersonen (Supervision), die (weitere) Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen und nicht zuletzt die Sicherstellung der laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegepersonen.

a) Eignungsprüfung

Zentrales Kriterium bei der Feststellung der Eignung einer Person für das Aufgabenfeld Kindertagespflege durch das Jugendamt ist das Vorliegen personaler sowie fachlicher Kompetenzen. Darüber hinaus sollte die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Kindertagespflegepersonen sowie Kindertagesstätten vorliegen. Schließlich muss gewährleistet sein, dass ein ggf. angebotenes räumliches Betreuungsumfeld (Haushalt der Kindertagespflegeperson oder andere Räumlichkeiten) kindgemäß ausgestaltet ist.

b) Beratung, Vermittlung und Begleitung

Das Maß, in dem die drei Parteien Kind, Kindertagespflegeperson und Eltern zueinander passen, bildet eine entscheidende Größe für die Konstanz eines Tagesbetreuungsverhältnisses. Gerade die Kindertagespflege ist noch immer gekennzeichnet von einer hohen Fluktuation. Die Tatsache, dass aber die Entwicklung im Kleinstkindesalter von der Qualität der Bindung zu den diese Entwicklung begleitenden Erwachsenen abhängt, unterstreicht die hohe Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers bei der vermittelnden Zusammenführung und bei der Begleitung des Kindertagespflegeverhältnisses. Vermittlung umfasst dabei den Zeitraum von der Anfrage der Eltern nach einer Kindertages-pflegestelle bis zum Abschluss der Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagespflegestelle. Sie ist grundlegender Bestandteil einer gezielten fachlichen Beratung und sollte den Abschluss eines schriftlichen Vertrages jeweils zwischen Kindertagespflegeperson und Jugendamt sowie zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern beinhalten. Hier sind im Vorfeld eines Kindertages-pflegeverhältnisses finanzielle und versicherungsrechtliche Fragen zu klären, der zeitliche Umfang festzulegen, Urlaubs- und Vertretungsregelungen zu treffen sowie Kündigungsfristen zu vereinbaren.

Über die gesamte Dauer eines Kindertagespflegeverhältnisses obliegt dem öffentlichen Jugendhilfeträger die Verantwortung für die fachliche Begleitung sowohl der Kindertagespflegeperson als auch der Eltern. Um eine ausreichende Beratung sicherzustellen, ist ein gut ausgebautes Netz an Fachberaterinnen bzw. Fachberatern und „Fachdiensten Kindertagespflege“ notwendig, welches personell, qualitativ, zeitlich und finanziell seinen Aufgaben angemessen ausgestattet ist. Das Beratungsangebot sollte sich an alle Formen der Kindertagespflege richten, also auch an die erlaubnisfreie und privat vereinbarte.

c) Kooperation Kindertagespflege – Kindertageseinrichtungen

In § 22a Abs. 2 SGB VIII erteilt der Gesetzgeber dem Jugendamt einen Sicherstellungsauftrag, der sich auf die Zusammenarbeit der Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und Kindertages-pflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses bezieht. Mit Blick auf die Entwicklung eines Gesamtsystems der Kindertagesbetreuung stellt sich die Aufgabe, die Strukturen und Ressourcen der Bereiche Kindertagespflege und Kindertagesbetreuung konzeptionell unterlegt und planerisch regional gesteuert aufeinander zu beziehen. So können über lokale Netzwerke bzw. örtliche Arbeitsgruppen, in die vor allem Kindertagespflegepersonen, Kindertageseinrichtungen und die Jugendamtsverwaltung einge-bunden sind, nicht nur, wie vom Gesetz gefordert (§ 23 Abs. 4 SGB VIII) in Ausfallzeiten andere Betreuungsmöglichkeiten für Kinder sichergestellt, sondern auch die Unterstützung in fachlichen Fragen und in der Qualifizierung der Arbeit gewährleistet werden. Die gemeinsame Nutzung struktureller Ressourcen ist ein weiteres Feld für kooperative Beziehungen. Diese kann sich beispielsweise beziehen auf Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote, Beratungsleistungen oder Räumlichkeiten in der Kindertages-einrichtung und als Spezialfall auf die Anmietung von Räumen in der Kindertageseinrichtung für die Kindertagespflege, sofern Landesrecht Kindertagespflege in anderen Räumlichkeiten zulässt.

Dies setzt eine gemeinsame Planung der Angebote bei der zuständigen Kommune, abgestimmte Betreuungskonzepte und eine Profilbestimmung der Angebote voraus. Wie für andere Kooperationsfelder auch, sollten in der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung und Kinder-tagespflege Ziele definiert, Aufgaben und Verantwortlichkeiten geklärt sein und die Kooperationserfahrungen ausgewertet werden, um das Kooperationskonzept weiterentwickeln und -qualifizieren zu können.

d) Finanzierung

Auf dem Weg zu einem eigenständigen Berufsbild Kinder-tagespflege spielt ein geregelter und verlässlicher Verdienst-rahmen eine tragende Rolle. Es bietet sich an, eine stunden- und qualifikationsabhängige Vergütung vorzusehen. Bei einer stundenbezogenen Vergütung kann adäquat der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern und einer differierenden Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung von Kindertagespflegepersonen Rechnung getragen werden. Die Bereitstellungs- und Sachkosten müssen zu dem „Anerkennungs-beitrag für die Förderleistung“ hinzugerechnet werden. Betreuen Kindertagespflegepersonen weniger als fünf Kinder, reduziert sich die Vergütung dementsprechend. Berücksichtigt werden muss hier jedoch auch die Förderung von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf (z. B. Kinder mit Behinderungen).
Im Zuge einer sich vollziehenden Verberuflichung der Kinder-tagespflege sollte bei der Vergütung von Kindertagespflege-personen eine qualifikationsabhängige Staffelung vorgenommen werden, die sich am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes orientiert.
 

III. Entwicklungsperspektiven

Als Alleinstellungsmerkmal gegenüber der institutionellen Kindertagesbetreuung zeichnet sich Kindertagespflege in der Regel aus durch die Familienähnlichkeit des Betreuungssettings. Insbesondere Kinder unter drei Jahren können hier eine intensive individuelle Zuwendung und eine altersangemessene Pflege und Versorgung in einem familienähnlichen Umfeld erfahren. Insbe-sondere bei der Gestaltung von Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen und/oder bei Kindertagespflege im Rahmen von Zusammenschlüssen von Kindertagespflege-personen ist zu beachten, dass in beiden Formen nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Mit steigernder Zahl der Kinder pro Kindertages-pflegeperson verliert Kindertagespflege ihr besonderes Potenzial im Hinblick auf Beziehungsdichte und -kontinuität.

Die Teilzeitbetreuung macht mit einen Anteil von zwei Dritteln die häufigste Form der Kindertagespflegeverhältnisse aus. Kinder-tagespflege wird hier in erster Linie als flexible Ergänzung zur Kindertageseinrichtung wahrgenommen. Die Bandbreite an Angebotsformen – von der Betreuung eines Kindes im elterlichen Haushalt über die Betreuung im Haushalt der Kindertages-pflegeperson bis hin zu eigens angemieteten Räumlichkeiten – macht den Nutzwert dieses Angebotes aus Sicht der Eltern aus. Laut DJI-Betreuungsstudie votieren im Bundesdurchschnitt 41% der Eltern für eine Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertages-einrichtung oder in Kindertagespflege, wobei der Wunsch nach einem Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung bei den Kindern unter drei Jahren etwa dreimal so häufig formuliert wird. In dieser Altersstufe liegt die Versorgungsquote bundesweit in Kindertageseinrichtungen bei rund 12% und in Kindertagespflege bei 1,2%. Werden diese Quoten in Relation zu den formulierten Wünschen der Eltern betrachtet, dann wird insgesamt ein erheblicher Ausbaubedarf bei den Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ersichtlich, wobei geschätzte 86% der Eltern ihre Betreuungswünsche auch tatsächlich realisieren würden. Bei den Schätzungen hinsichtlich der zukünftig erforderlichen Platzzahlen sind darüber hinaus regionale Beson-derheiten und altersbezogene Bedarfe zu berücksichtigen. Dies setzt systematische Formen der Bedarfsermittlung voraus, bei denen insbesondere die örtlichen Jugendämter eine Schlüsselposition einnehmen. Unter den praktizierten Strategien der Bedarfsermittlung vor Ort scheinen Formen der direkten Elternbeteiligung weiter ausbaufähig zu sein.

Im Merkmal Angebotsflexibilität liegt ein weiterer Vorteil der Kindertagespflege. Bei einem Ausbau der Kindertages-pflegeangebote sollten differenzierte Strategien verfolgt werden, um die vielfältigen, auch aus regionalen Traditionen herrührenden Bedarfe weiterhin flexibel bedienen zu können. 

Für die Umsetzung des Bildungsauftrages in der Kinder-tagespflege ist es notwendig, alltagsspezifische Bildungs-prozesse in der Kindertagespflege zu beschreiben und entsprechende pädagogische Konzepte zu entwickeln. Dabei sind unbedingt die spezifischen Erfordernisse von Kindern im Alter 0 - 3 Jahren zu berücksichtigen. Die Bildungspläne und -empfehlungen der Länder sollten parallel dazu unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen und Formen der Kindertagespflege entsprechend ergänzt bzw. konkretisiert werden und Richtlinien für die Angebots- und Raumgestaltung enthalten, damit frühkindliche Bildungs-prozesse situations- und altersangemessen unterstützt und geför-dert werden.

Die AGJ wird die Entwicklung begleiten und sich nachdrücklich dafür einsetzen, den geplanten Ausbau der Kindertagesbetreuung auch im Bereich der Kindertagespflege mit dafür qualifizierten Personen umzusetzen. Die Erkenntnisse der Pädagogik der frühen Kindheit sind nicht nur auf die Tageseinrichtungen für Kinder anwendbar, sie müssen im gleichen Umfang auch für die Kindertagespflege gelten. Deshalb ist die Kindertagespflege zu einem qualifizierten Handlungsfeld weiter zu entwickeln, in welchem eine auf fachlichen Standards fußende Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern Umsetzung findet.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft  für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ 
Januar 2008