Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG- Reformgesetz) Regelungen des familiengerichtlichen Verfahrens zur Unterbringung Minderjähriger

Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

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Vorbemerkung

Bereits in der 15. Legislaturperiode wurde eine Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) von der Bundesregierung angestoßen. Die neue Bundesregierung hält an diesem Gesetzesvorhaben fest. Im Februar 2006 legte sie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vor. 

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist gegenwärtig in vielen verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt (in der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Hausratsverordnung und verschiedenen weiteren Gesetzen). Diese Unübersichtlichkeit soll mit der Reform beseitigt werden, darüber hinaus soll die inhaltliche Gestaltung des Verfahrens verbessert werden. Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde immer nur punktuell nachgebessert. Es soll nun durch das FGG-Reformgesetz ersetzt werden.  

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ beschränkt sich in ihrer Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz auf die Regelungen zur Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens zur Unterbringung Minderjähriger. Diese Thematik war, sowohl in den Gremien der AGJ als auch in der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, 


dessen Rechtsträger die AGJ ist, in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand ausführlicher Erörterungen. Da im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens die Grundrechte eines Kindes oder Jugendlichen in erheblichem Umfang eingeschränkt werden können, ist die fachliche Bewertung der Neuregelungen aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe dringend angezeigt. Die AGJ möchte mit ihrer Stellungnahme ihrer Aufgabe und Selbstverpflichtung nachkommen, die Interessen junger Menschen und die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in alle Gesetzgebungsverfahren einzubringen, von denen junge Menschen und die Kinder- und Jugendhilfe in besonderer Weise tangiert sind.                    


Grundsätzliche Anmerkungen 

Die in den §§ 70-70n FGG enthaltenen Regelungen für das familiengerichtliche Verfahren zur Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Kinder- und Jugendhilfe sind bis auf die Neufassung der Aufgaben des Verfahrenspflegers und seiner begrifflichen Veränderung, künftig Verfahrensbeistand (§166 E), weitgehend unverändert in den Referentenentwurf des FGG-Reformgesetzes übernommen worden. Aus Sicht der AGJ sind jedoch einige weitere Änderungen notwendig, um der besonderen Situation von Minderjährigen im Unterbringungsverfahren künftig besser Rechnung tragen zu können. Die AGJ-Position zu einzelnen Regelungen des FGG-Reformgesetzes zur Ausgestaltung des familiengerichtlichen Unterbringungsverfahrens werden nachfolgend unter dem Punkt „Einzelregelungen“ erläutert.   

Darüber hinaus regt die AGJ an, das Verfahren zur Unterbringung Minderjähriger, unabhängig von dem Verfahren zur Unterbringung Erwachsener, in einem eigenen Abschnitt eigenständig und zusammenhängend zu regeln. Im Referentenentwurf sind die Verfahrensregelungen, die für die familiengerichtlichen Unterbringungsverfahren für Minderjährige zu beachten sind, in mehreren unterschiedlichen Regelungskontexten enthalten und nur durch teilweise komplizierte Verweise zu erschließen. Eine Zusammenfassung dieser Regelungen in einem Abschnitt würde dem Gebot von Transparenz und Klarheit bei der Ausgestaltung der Verfahrensregelungen Rechnung tragen und zudem allen an diesen Verfahren beteiligten Personen die Kenntnis und Einhaltung der Verfahrensregelungen erleichtern. Gerechtfertigt erscheint dieser Vorschlag, der zu einer (geringfügigen) Erhöhung der Zahl von Einzelparagrafen im Gesetzentwurf führen würde, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Anzahl dieser Verfahren in den letzten Jahren ständig zugenommen hat, allein von 2002 bis 2004 betrug die Zunahme 8 % auf zuletzt 6.999 Verfahren und auch in den nächsten Jahren mit einer weiteren Zunahme dieser Verfahren zu rechnen ist. 


Einzelregelungen

1. Zu § 166E  Verfahrensbeistand

a) Die Änderung der Bezeichnung 'Pfleger für das Verfahren' bzw. Verfahrenspfleger (§ 70b FGG)  in 'Verfahrensbeistand' ist nachvollziehbar begründet und wird deshalb von der AGJ befürwortet. 

b) Die Aufzählung der Verfahren, in denen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes 'in der Regel erforderlich ist', sollte unbedingt erweitert werden um das Unterbringungsverfahren Minderjähriger, weil in diesen Verfahren in aller Regel ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Sorgeberechtigten bzw. dem Vormund und dem betroffenen Minderjährigen besteht und deshalb der Minderjährige zur Wahrnehmung seiner Interessen auf einen Verfahrensbeistand in jedem Fall angewiesen ist. Da die bisherigen Regelungen nicht dazu geführt haben, dass in den Unterbringungsverfahren regelmäßig eine Verfahrenspflegerbestellung erfolgt, ist eine derartige Verpflichtung im Interesse des Grundrechtsschutzes für Minderjährige dringend geboten.

c) Die Verpflichtung zur frühest möglichen Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Abs. 3) sowie die Konkretisierung der Aufgaben des Verfahrensbeistandes (Abs. 4) wird von der AGJ ebenso begrüßt wie die Tatsache, dass beides für alle familiengerichtlichen Verfahren in gleicher Weise gelten soll. Dies führt zu einer Profilierung und Qualifizierung der Aufgabenwahrnehmung der Verfahrensbeistände und kann damit zu einer wirksameren Interessenvertretung für Minderjährige führen.

d) Die Verfahrensbeistandschaft endet nach geltendem Recht und den im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen spätestens mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Damit ist der Minderjährige, insbesondere bei längerfristiger freiheitsentziehender Unterbringung während dieser Unterbringung, ohne Beistand. Dieser Zustand verstößt gegen Artikel 37 d der UN-Kinderrechtskonvention, die dem Minderjährigen gerade auch während des Freiheitsentzugs das Recht 'auf einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand' garantiert. Wird eine freiheitsentziehende Maßnahme gerichtlich genehmigt, muss daher sichergestellt werden, dass die Beistandschaft bis zur Beendigung der Maßnahme bestellt bleibt und auch im behördlichen Verfahren gilt. Die AGJ hält es deshalb für dringend erforderlich, die Frist für die Beendigung der Verfahrensbeistandschaft an die Dauer der Genehmigung oder Anordnung nach § 342E zu koppeln oder für die Dauer der Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme das Rechtsinstitut einer Unterbringungsbeistandschaft vorzusehen. 

2. Zu § 336E  Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel im Unterbringungsverfahren Minderjähriger sollte Festlegungen dazu enthalten, ob die Genehmigung für eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung für die Kinder- und Jugendpsychiatrie oder die Kinder- und Jugendhilfe erteilt wird. Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe haben jeweils unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb muss zur Frage, welche der beiden Professionen über die im jeweiligen Einzelfall für die Sicherung des Kindeswohls geeigneten und notwendigen Angebote und Maßnahmen verfügt, in der Stellungnahme der zuständigen Behörde nach § 333E und in der gutachterlichen Stellungnahme nach § 334E eine Aussage gemacht werden. 

3.  Zu § 334E  Einholung eines Gutachtens 

In den Verfahren zur Unterbringung Minderjähriger in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sollte der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sein. In der Regel verfügt nur diese ärztliche Berufsgruppe sowohl über hinreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich jugendlichenspezifischer psychiatrischer Störungen (ICD 10) als auch hinsichtlich der Aufgaben und Leistungen von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen. Kenntnisse in beiden Bereichen sind für die Gutachtenerstellung in diesen Verfahren unbedingt erforderlich.         

4.  Zu § 342E  Dauer und Verlängerung der Unterbringung

Die in § 342E vorgesehenen Fristen mögen für die Unterbringung Erwachsener angemessen sein, für die Unterbringung Minderjähriger sind sie aber eindeutig zu lang und zwar vor allem wegen der größeren Entwicklungsdynamik bei jungen Menschen, aber auch wegen deren anderen Zeitempfinden. Die Genehmigung oder Anordnung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung sollte deshalb in der Regel auf maximal 6 Monate, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf ein Jahr begrenzt werden. 

5. Verfahrensregelungen für kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen oder für die nachträgliche Genehmigung schon beendeter Maßnahmen

Die überwiegende Mehrzahl der familiengerichtlichen Verfahren zur Unterbringung Minderjähriger (2004 insgesamt 6.999) betrifft kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen von einigen Stunden bis zu wenigen Tagen. Häufig ist in diesen Fällen der Freiheitsentzug bis zur Anrufung oder der Entscheidung des Gerichts schon wieder beendet. Gleichwohl erfordert der generelle Richtervorbehalt des Artikels 104 GG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich eine Entscheidung des Gerichtes auch bei kurzfristigen oder schon beendeten freiheitsentziehenden Maßnahmen, um gegebenenfalls auch noch nachträglich deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Diesen Tatsachen tragen die sehr differenzierten und teilweise zeitaufwändigen Verfahrensregelungen für das Unterbringungsverfahren nur bedingt Rechnung, weil sie eigentlich für den Schutz der Rechte Minderjähriger bei längerfristigen freiheitsentziehenden Maßnahmen konzipiert sind, bei denen in der Regel ausreichend Zeit für die Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung besteht. In der Praxis hat dies in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass die Regelungen für die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme in ihrer Gänze als praxisfern, weil in den meisten Fällen nicht anwendbar, angesehen werden.   

Die Regelungen für die ’Einstweilige Anordnung’ (§ 344E) und die ’Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit’ (§ 345E) sind ihrem Grunde nach eigentlich für andere Fallkonstellationen konzipiert, sie könnten aber für kurzfristige Maßnahmen (§ 344E) und schon beendete Maßnahmen (§ 345E) analog angewendet werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen würde. Dies könnte zu dem sehr wünschenswerten Zustand führen, dass die dem Grundrechtsschutz dienenden Verfahrensregelungen für die Genehmigung oder Anordnung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Unterbringung Minderjähriger bei allen Verfahrensbeteiligten eine größere Akzeptanz erfahren und bei kurzfristigen oder schon beendeten Maßnahmen der Minderjährige in jedem Falle vor der Entscheidung des Gerichtes persönlich angehört und für ihn ein Verfahrensbeistand bestellt werden müsste. 

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Bielefeld, 21. Juni 2006