Verantwortung tragen und Herausforderungen angehen! 
Leaving Care vor Ort verbindlich gestalten. 

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ[1]

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Abstract

Die Jugend und das junge Erwachsenenalter sind prägende Lebensphasen mit spezifischen Herausforderungen. Insbesondere der Übergang vom Jugend- in das Erwachsenenalter stellt für alle jungen Menschen eine große Entwicklungsaufgabe dar für deren Bewältigung sie Unterstützung brauchen.[2] Die Lebenslagen von Jugendlichen sind dabei durch generationelle Gemeinsamkeiten wie auch durch soziale Ungleichheit gekennzeichnet.[3] Leaving Care – der Übergang junger Menschen, die in stationären Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe aufwachsen, ins Erwachsenenleben – ist mit besonderen persönlichen und strukturellen Herausforderungen verbunden. Der Weg aus der stationären Hilfe ist häufig erschwert und von Brüchen gekennzeichnet.[4] Junge Menschen erfahren dabei oftmals zu wenig Unterstützung – eine verlässliche Infrastruktur vor Ort ist vielfach nicht vorhanden. 

Die Reform des SGB VIII bzw. das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG, 2021) hat anerkannt, dass eine bessere, verbindliche Gestaltung dieses Übergangs auf kommunaler Ebene realisiert werden muss. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat das Potenzial, den Prozess des Leaving Care deutlich positiv zu verändern. Es ist an der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, jetzt zu handeln und die neuen rechtlichen Regelungen vor Ort umzusetzen – auch und gerade in Corona-Zeiten! Eine Kinder- und Jugendhilfe, die für die Belange von Care Leaver*innen zuständig ist, versteht Leaving Care als fachliche und fachpolitische Aufgabe und damit als sozialpolitische Herausforderung. Bei der Weiterentwicklung der Hilfeplangespräche und Unterstützungsprozessen sind die Bedarfe der jungen Menschen in den Fokus zu stellen, alle Lebensbereiche einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass keine Systembrüche zwischen Rechtskreisen auf dem Weg ins Erwachsenenleben entstehen. 

Die AGJ sieht es in der gemeinsamen Verantwortung der zuständigen Akteur*innen in der Politik, den Kommunen, der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe als auch in den rechtskreisübergreifenden Ressorts (z. B. Rechtsprechung, Agentur für Arbeit), dass alle jungen Menschen gleichermaßen von den rechtlichen Normierungen profitieren und an allen Gesellschaftsbereichen teilhaben können. Dabei gilt grundlegend: Eine am Bedarf orientierte Qualität des Leaving Care lässt sich nur gewährleisten, wenn die Stimme der jungen Menschen wirkungsvoll Gehör findet!
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Einleitung

„Man muss irgendwie Glück haben mit dem Jugendamt - das ist doch unfair!“[5]
„Ich habe ein tolles Jugendamt und auch die Einrichtung ist super! Aber ich weiß, dass viele nicht so ein Glück haben.“

Care Receiver*innen[6] und Care Leaver*innen[7] berichten davon, dass es oftmals vom Glück abhänge, ob und wie vor Ort Hilfen gewährt und bestehende Rechte in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich umgesetzt werden: Glück mit dem Jugendamt, das die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus bewillige8, mit der stationären Einrichtung, die ihre Beteiligung und Selbstvertretung aktiv unterstütze oder mit der betreuenden Fachkraft oder den Pflegeltern, die sogar noch nach der Beendigung der Hilfe mit „Rat und Tat zur Seite stehen“. Bedarfsgerechte Unterstützung darf aber keine Glückssache sein! Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ ist davon überzeugt, dass der Staat und die Kinder- und Jugendhilfe die Verantwortung dafür übernehmen müssen, dass den jungen Menschen ein Leben nach eigenen Vorstellungen als junge Erwachsene ermöglicht wird. Diese Verantwortung hört mit der Volljährigkeit der jungen Menschen ebenso wenig auf, wie sie an den institutionellen Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe enden kann.  

Einer der Schwerpunkte des Mitte 2021 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) zur Änderung des SGB VIII war, Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, zu stärken. Mit den Neuregelungen sollen sich die Intensität und Qualität der öffentlichen Unterstützung für junge Menschen zu deren Wohl und Entwicklung verbessern bzw. an die Unterstützung Jugendlicher und junger Erwachsener in Familien annähern. 

Neuregelungen des KJSG

  • Der Rechtsanspruch für junge Volljährige ist gestärkt worden und gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Erst wenn „eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung“ (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) gewährleistet ist, kann eine Hilfe seitens des Jugendamts beendet werden. Treten nach der Beendigung einer Hilfe neue Probleme auf, so gibt es eine Rückkehroption (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), die nicht auf eine Hilfeform oder einen Zeitraum begrenzt ist. Darüber hinaus kann weiterhin allerdings nur in begründeten Einzelfällen eine Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortgeführt werden. 
  • Kommt nach dem Ende der Hilfe die Hilfe eines anderen Sozialleitungsträgers in Betracht, so soll mit der Übergangsplanung bereits 1 Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der Hilfe begonnen werden (§ 41 Abs. 3 SGB VIII). Generelle Regelungen zur Übergangsplanung im Rahmen der Hilfeplanung finden sich in § 36b SGB VIII.
  • Die vorher in einem Absatz des § 41 SGB VIII enthaltene und weitgehend in der Praxis unbeachtete Nachbetreuung wird jetzt in einem eigenen, konkretisierten Paragraphen 41a SGB VIII geregelt. Das Jugendamt ist ausdrücklich verpflichtet, in einem angemessenen Zeitraum in regelmäßigen Abständen Kontakt zum jungen Menschen zu halten. Die Details sollen im Hilfeplan festgeschrieben werden, der somit auch diesbezüglich eine rechtsichernde Bedeutung bekommt.
  • Junge Volljährige werden nicht mehr aus ihrem Vermögen herangezogen – es sei denn sie erhalten eine Leistung nach § 19 SGB VIII.
  • Die Heranziehung junger Menschen wird von 75% ihres Einkommens auf „höchstens 25%“ abgesenkt. Darüber hinaus werden Einkommen aus Ferienjobs und ehrenamtlicher Tätigkeit nicht angerechnet und 150 € unberücksichtigt, wenn der junge Mensch eine Ausbildungsvergütung, Geld aus Schülerjobs oder Praktika bezieht. Kindergeld – auch wenn es direkt an das Kind gezahlt wird – wird allerdings eingezogen. Das maßgebliche Einkommen ist aber nach neuem Recht nicht mehr der Vorjahres-Zeitraum, sondern der jeweilige Monat, in dem die Leistung bezogen wird.

Die Kinder- und Jugendhilfe ist jetzt gefordert, die rechtlichen Normierungen vor Ort umzusetzen. Ausgehend von den jeweiligen Lebenslagen, Interessen und Bedarfen der jungen Menschen, können gleiche, diskriminierungsfreie Teilhabechancen jedoch nicht nur aus der Perspektive von einzelnen Zuständigkeiten (Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Agentur für Arbeit usw.) verwirklicht werden. Im Kontext einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung sind bspw. Schnittstellen und Unterstützungsstrategien aufeinander abzustimmen sowie integrierte Angebote zu schaffen. Besonders deutlich wird dies z. B., wenn es um Anschlusshilfen, Übergänge in Ausbildung oder die Sicherstellung von Wohnraum und des Lebensunterhaltes geht.[9]

„Wir müssen das Glück systematisieren“[10] – Was aus Sicht der AGJ zu tun ist!

„Was hat der 18. Geburtstag mit ´Leaving Care´ zu tun? Das muss endlich gedanklich entkoppelt werden!“
„Leaving Care´ beginnt doch erst wenn ´Staying in´ vorbei ist!“

Mit dem KJSG sind die in der Fachdiskussion geforderten Eckpunkte für die Unterstützung von Care Leaver*innen neu reguliert worden. Die Neuregelungen bieten eine gute Grundlage, um viele Herausforderungen für diese Zielgruppe besser zu meistern. In der Praxis wird jedoch sichtbar, dass die Umsetzung der Neuregelungen auf sich warten lässt. Gleichzeitig gibt es nach wie vor rechtlichen Weiterentwicklungsbedarf, um der Situation von Care Leaver*innen gerecht zu werden. Es muss von der Grundannahme ausgegangen werden, dass die Ausgangslage von Care Leaver*innen und entsprechende Herausforderungen für den Übergang nicht allein individuell zu verorten sind, sondern eher die Friktionen im System sichtbar machen. Eine Grundursache für die Schwierigkeiten im Übergang aus der Hilfe in die Selbstständigkeit oder in andere Leistungssysteme liegt, trotz klarer wissenschaftlicher Erkenntnislage, in der oftmals fehlenden Anerkennung der benötigten Übergangszeiträume für junge Erwachsene. Dies betrifft nicht nur die Kinder- und Jugendhilfe, sondern ist professionsübergreifend zu beobachten (z. B. bei Richter*innen). Es muss stärker in den Blick genommen werden, dass junge Frauen* ihr Elternhaus durchschnittlich mit 23 Jahren verlassen, junge Männer* mit 24 Jahren.[11] Warum sollten Care Leaver*innen ausgerechnet so viel früher in der Lage sein (im Schnitt mit 18 Jahren)[12], diesen Übergang unter schwierigsten materiellen Voraussetzungen, oftmals fehlenden sozialen Netzwerken, niedrigeren Bildungsabschlüssen etc. zu bewältigen? 

Die AGJ ist der Ansicht, dass folgende Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um die Rechte der jungen Menschen umzusetzen und deren gleichberechtigte soziale Teilhabe zu gewährleisten:

Erfahrungen evaluieren und nutzbar machen – Infrastruktur für junge Erwachsene als zentrale Herausforderung kommunaler Sozialpolitik

- Die Schaffung einer Infrastruktur für junge Erwachsene ist eine zentrale Herausforderung und Aufgabe kommunaler Sozialpolitik. Diskussionen um Bildungsmöglichkeiten, Wohnungsnotstand, Jugendarmut und sog. entkoppelte junge Menschen[13] wie auch Care Leaver*innen lassen Fragen nach einer sozialen Infrastruktur im jungen Erwachsenenalter in der kommunalen Sozialpolitik aktuell werden[14]. Kommunale Infrastrukturen sind grundlegend mitentscheidend dafür, wie junge Erwachsene selbstbestimmt in ihren Lebensbereichen der sozialen Teilhabe interagieren können.[15] Infrastrukturen funktionieren nur durch ein Zusammenwirken vieler sozialer Dienste und Akteur*innen. Hierfür braucht es eine engagierte kommunale Sozialpolitik mit entsprechender Koordinierung und Organisation durch Umsetzung und Anwendung einer inklusiv und sozialräumlich ausgerichteten Jugendhilfeplanung. 
- Es bedarf einer besseren Vernetzung der Unterstützungsformen, aber auch einer klaren Verantwortungsübernahme der Kinder- und Jugendhilfe als koordinierende Instanz neben Jugendberufsagenturen und anderen sozialen und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen (z. B. Eingliederungshilfe, Gesundheitsdiensten, Wohnungsamt). Die inklusive Öffnung der Infrastrukturen für junge Erwachsene stellt dabei eine aktuelle und umfassende Herausforderung dar. Hierfür ist eine koordinierte kommunale Strategie zur umfassenden Gestaltung des Leaving Care erforderlich. Eine Grundvoraussetzung ist, Wissen mit den jungen Menschen zu ihren Übergangsverläufen zu generieren.
- Es besteht der Auftrag an die Jugendhilfeplanung, die Bedarfe von jungen Menschen im Übergang – ohne Verengung auf Alltagskompetenzen, sondern mit Berücksichtigung psychosozialer und kognitiver Bedarfe – festzustellen und notwendige Maßnahmen zu koordinieren. Daran sind alle wesentlichen Akteur*innen zu beteiligen, nicht zuletzt auch und insbesondere die Adressat*innen selbst. Eine am Bedarf orientierte Qualität des Leaving Care lässt sich letztendlich nur mit einer starken Stimme der jungen Menschen gewährleisten![16]

- Nächste Schritte sollten sein:

  • die Beratung und Beförderung gegenseitiger Austauschprozesse von Kommunen, um vor Ort zusammen mit Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe eine Infrastruktur mit und für Care Leaver*innen zu gestalten,
  • die Aufbereitung von Schnittstellen zwischen gesundheitsbezogenen Diensten, Wohnungslosenhilfe und Sozialen Diensten und die Aufbereitung von Modellen „guter infrastruktureller Praxis“ für Kommunen aus den bisherigen Erfahrungen von Initiativen und Projekten[17] in den vergangenen Jahren, 
  • der Aufbau digitaler Plattformen mit Kommunen und freien Trägern[18], auf der die Hilfen für junge Volljährige angesichts der gesetzlichen Entwicklungen im Bundesteilhabegesetz, des SGB VIII sowie des SGB II und des SGB III aufbereitet werden und entsprechende Modelle rechtskreisübergreifender Zusammenarbeit dargelegt werden.

- „Kommunale Baustellen“[19] sind jetzt von Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Kooperation mit Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und nachgehenden Leistungserbringern anzugehen. Um Kommunen bei der Umsetzung dieser strukturellen Veränderungsprozesse zu unterstützen, sind zukunftsfähige Beratung und inhaltliche Begleitung sowie eine solide Finanzierung der kommunalen Haushalte wesentlich. Dazu gehören z. B.: 

  • die Verankerung einer verbindlicheren Hilfe- und Übergangsplanung mit Blick auf Leaving Care,
  • die Schaffung neuer Infrastrukturen für die Nachbetreuung,
  • die finanzielle Förderung und Absicherung der Selbstorganisation,
  • die Information und adäquate Aus- und Weiterbildung von Fachkräfte bzgl. des Themas „Leaving Care“, der neuen Rechtsgrundlagen und Verfahrenswege sowie bestehender Beteiligungsgremien, 
  • die Aufklärung der jungen Menschen über ihre Rechte sowie deren Sicherstellung innerhalb sowie außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.

Vorantreiben der Umsetzung der Neuregelungen und Weiterentwicklungen im SGB VIII 

- Die Neuregelungen des SGB VIII (§§ 41, 41a SGB VIII: erweiterter Rechtsanspruch auf 21 Jahre, Übergangsplanung, Nachbetreuung, Coming back Option; § 25%-Kostenheranziehung) befinden sich bundesweit auch ein Jahr nach Inkrafttreten des KJSG noch in der Umsetzung. Nur vereinzelt sind kommunale Initiativen in Bezug auf die Umsetzung wahrnehmbar. Die Jugendhilfepraxis muss jetzt aktiv werden!

 „Es gibt da bestimmte Stichtage [...]. Die Beendigung der Hilfe ist
gleich nach meinem Abitur.“

- Die AGJ empfiehlt über die Umsetzung der reformierten Normen hinaus die Überprüfung und Änderung folgender Rechtsvorgaben im SGB VIII:

  • Bei der Übergangsplanung ist nicht auf Stichtage wie die erfolgreiche Beendigung der (Schul-)Ausbildung und das Erreichen der Volljährigkeit zu fokussieren, da die Bewältigung dieser Entwicklungsaufgabe nicht durch die Auseinandersetzung mit der Beendigung der Hilfe und den notwendigen Vorbereitungsschritten belastet werden sollte. Statt einer unmittelbaren Koppelung ist hinreichend Zeit für ein sukzessives Abarbeiten der Anforderungen zu geben.
  • Der Rechtsanspruch auf Hilfen bis 21 Jahre gemäß § 41 Abs.1 S. 2 SGB VIII ist aus Sicht der betroffenen jungen Menschen in Bezug auf die Altersgrenze nicht ausreichend. Die Altersgrenze für den verbindlichen Leistungsanspruch müsste gesetzlich mindestens bei 23 Jahren liegen.[20] Somit wären bessere Bedingungen bei der Einmündung aus öffentlicher Erziehung in ein eigenständiges Leben und dem Erreichen von Bildungsabschlüssen gegeben. Denkbar ist auch, wie in anderen Ländern[21] die Übergangsphase aus den Hilfen frühestens nach Erreichen des Schul- bzw. ersten berufsqualifizierenden Abschlusses einzuleiten.
  • Der Verbleib in der Kinder- und Jugendhilfe ist auf Wunsch des jungen Menschen verbindlich festzulegen, so lange der Übergang (materielle Absicherung, eigene Unterkunft, Ausbildungsabschluss etc.) nicht geregelt bzw. für den Einzelnen gesichert ist. Die Verantwortung der Sicherung des Überganges darf nicht zuvorderst bei den jungen Erwachsenen liegen! 
  • Zudem sieht die AGJ den Gesetzgeber in der Verantwortung, die rechtskreisübergreifende Kooperationspflicht der Sozialleistungsträger im Rahmen der Übergangsplanung korrespondierend zu § 36 Abs. 3 SGB VIII in den jeweiligen Leistungsgesetzen (insbesondere im SGB II, SGB IX) festzulegen.[22]

 „Man muss dann einen Seelenstriptease im Hilfeplangespräch hinlegen.“
„Ich muss dann drastisch darstellen, wie schlecht es mir geht.“

  • Zu Recht weisen Care-Leaver*innen darauf hin, dass sie es als stigmatisierend erleben, wenn sie sich für die Fortgewährung einer von ihnen benötigten Hilfe in ihrer Persönlichkeitsentwicklung als (noch) defizitär darstellen müssen. Die Hemmnisse für eine „selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung“ ergeben sich oftmals nicht durch ein in der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen liegenden „Problems“, sondern in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren im Hinblick auf verschiedene Dimensionen. Ein unmittelbar evidentes Beispiel ist die angespannte Lage am Wohnungsmarkt, die junge Menschen (zumal ohne familiäre Bürgschaft) ausgrenzt. Die AGJ spricht sich dafür aus, dass die in § 41 Abs. 1 SGB VIII formulierte Tatbestandsvoraussetzung „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigenverantwortliche, selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“ entfällt, da sie auf die Prüfung eines defizitären Reifegrades des jungen Menschen zielt. Die AGJ hält es weiterhin als dringend erforderlich, dass in § 41 Abs. 1 SGB VIII eine Formulierung gewählt wird, die hervorhebt, dass der Anspruch auf Weitergewährung von Hilfen für junge Volljährige besteht, wenn und solange diese Hilfe geeignet und notwendig ist, um Entwicklungs- und Bildungsprozesse zu stabilisieren.[23] 

„Es gibt keine Familie, die mich unterstützt. Ich muss alles frühzeitig planen – meinen Lebensweg gestalten, für den Führerschein, die Wohnungskaution usw. sparen.“
„Wir wollen Gleichberechtigung zwischen jungen Menschen – auch innerhalb der Jugendhilfe!“

  • Care Receiver*innen und Care Leaver*innen berichten, das es oftmals von dem jeweilig zuständigen Jugendamt abhänge, ob eine Kostenheranziehung praktiziert wird. Abgesehen von dem Verwaltungsaufwand dadurch, dass die Kostenbeteiligung von max. 25 % individuell geprüft und seitens des Jugendamtes im Einzelfall begründet werden muss, darf es auch im Sinne der Gleichberechtigung nicht sein, dass in Abhängigkeit der örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Verfahrensweisen angewendet werden. Gerade für Care Leaver*innen ist es mit Blick auf die Verselbstständigung besonders wichtig, dass Ansparmöglichkeiten zur materiellen Absicherung im Übergang geschaffen werden. Die AGJ fordert insofern, dass die Kostenheranziehung gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII gänzlich gestrichen wird[24] und begrüßt ausdrücklich die aktuelle Gesetzesinitiative der Bundesregierung[25]. Die Abschaffung der Kostenheranziehung gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII gibt den jungen Menschen diesen dringend benötigten Freiraum und befreit die öffentlichen Träger von einem nicht mehr im Verhältnis zu den Einnahmen stehenden Aufwand.
  • Die AGJ fordert, dass weitere Anrechnungsregeln geprüft und angepasst werden. Jede Form von materieller Unterstützung und Einkommen im Kontext beruflicher Ausbildung oder Tätigkeit ist als Motivation und Stütze zur erfolgreichen Umsetzung des Überganges für Care Leaver*innen zu werten und entsprechend zu gewähren. Insbesondere für junge Menschen in einer geförderten Ausbildung müssen aus Sicht der AGJ die Anrechnungsregeln angepasst werden[26], zumal auch das SGB II „Motivationshilfen“ für Erwerbsarbeit bei gleichzeitigen Leistungsbezug kennt [27]. 

Grundsätzlicher Anspruch auf Nachbetreuung

- Die AGJ begrüßt, dass Care Leaver*innen mit der Einführung des § 41a SGB VIII nun einen grundsätzlichen Anspruch auf Nachbetreuung haben. Die Regelung soll zur Verstetigung von positiven Entwicklungsschritten von Care Leaver*innen beitragen, in dem die Kinder- und Jugendhilfe z. B. bei Bedarfen, die ggf. (wieder) neu entstehen, unvorhergesehener Veränderung in der Lebenskonstellation oder praktischen Fragen, wie dem Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen Unterstützung leistet. Auch unter fiskalischen Gesichtspunkten hält die AGJ die Neuregelung zur Nachbetreuungspflicht für sinnvoll, da hierdurch erzielte Hilfeerfolge stabilisiert und junge Menschen nachhaltig zu einer eigenständigen Lebensführung befähigt werden. Grundsätzlich ist Nachbetreuung für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres möglich (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). 
- Über die Möglichkeit der Inanspruchnahme und die Ziele der Nachbetreuung – Selbstbestimmung, Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit (§ 1 SGB VIII) – sind die jungen Menschen bereits im Übergangsprozess zu informieren. Es muss verständlich vermittelt werden, mit welchen Anliegen sie auf die Nachbetreuung zurückgreifen können. Die Leistungserbringer sollten die Angebote der Nachbetreuung an die Lebenswelten der jungen Menschen anpassen (Zugang, Terminabsprachen usw.). In diesem Fall trägt der öffentliche Jugendhilfeträger die Verantwortung dafür, dass eine Kontaktaufnahme zustande kommt; der freie Träger hält den Kontakt zum jungen Menschen und leistet Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt steht in der Verantwortung der Kontaktaufnahme und Überprüfung des persönlichen Bedarfs. Zeit und Umfang der Nachbetreuung wie auch deren örtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber nicht definiert. Mit Blick auf die beschriebene Intention der Neuregelung hält es die AGJ für erforderlich, dass die individuellen Bedürfnisse der jungen Menschen hierfür ausschlaggebend sind. Da sich gerade in der Lebensphase des Leaving Care viele persönliche Veränderungen und Herausforderungen ergeben (können), empfiehlt die AGJ diese aber mind. halbjährlich durchzuführen. Bei der Entscheidung, durch wen der Kontakt aufgenommen und wie dieser gehalten wird, sind die Wünsche der jungen Menschen zu berücksichtigen. 

Förderung und Unterstützung jedes einzelnen jungen Menschen

Die Konkretisierung und Umsetzung des „Leaving Care“ kann nur gemeinsam mit jungen Menschen gestaltet werden! Die hierfür Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendhilfe sind auf die Sichtweisen von jungen Menschen, Eltern, Pflegeltern und anderen Personensorgeberechtigen angewiesen, um die Leistungen auf der Einzelfallebene sowie strukturell-planerisch den individuellen Bedarfen entsprechend ausgestalten zu können.

„Wir haben junge Erwachsene, die sind auf dem Papier stabil [...], kümmern sich um ihre Wäsche, ihr Zimmer, gehen pünktlich zur Schule oder zur Ausbildung usw. – aber brauchen trotzdem Unterstützung.“[28]
- Es ist verkürzend, die Herausforderungen des Überganges und der selbstbestimmten Lebensführung auf ein Erlernen von Grundkompetenzen zu reduzieren. Deshalb ist es nicht allein damit getan, kurz vor Eintritt der Volljährigkeit Pünktlichkeit, Haushaltsführung etc. einzuüben. Auch die Fähigkeit zur Kontrolle der eigenen Emotionen sowie Strategien zur Überwindung von Misserfolgen und Rückschlägen sind zu erlernen. Care Leaver*innen müssen wie alle jungen Menschen Kraft und Kompetenzen entwickeln, mit Veränderungen zu leben sowie selbstbestimmt und konstruktiv Veränderungen in ihrer Umwelt herbeizuführen. Aus diesem Grund ist bei der konzeptionellen Gestaltung von stationären Hilfen schon ab dem Eintritt in die Hilfen die Frage nach dem Bildungsverlauf mitzudenken, ist der Aufbau bzw. das Pflegen sozialer Beziehungen auch außerhalb der stationären Gruppe, sind Möglichkeiten der materiellen Absicherung durch Jobs und Praktika, ist das das Erproben individueller Lebensvorstellungen (auch bezogen auf Freizeitgestaltung, Liebesbeziehungen, Engagement, Reisen etc.) von großer Bedeutung. Es bedarf im Grunde eines individuellen biografischen Arbeitens von Beginn an, um die verschiedenen Grundlagen für Selbstbestimmtheit, Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit zu legen.
- Die strukturellen Herausforderungen von Ausbildungsmöglichkeiten, Wohnen und materieller Absicherung sind frühzeitig – nicht nur durch das Jugendamt, sondern auch von Seiten der stationären Angebote – in der individuellen Übergangplanung in den Blick zu nehmen. Die Kinder- und Jugendhilfe kann die hier deutlich werdenden strukturellen Probleme jedoch nicht alleine lösen, sondern braucht innerhalb der Kommune Partner und ressortübergreifendes Handeln.

„Das ist sehr unterschiedlich bei den Jugendämtern. Manche erkennen unsere fachliche Einschätzung an. Bei anderen Jugendämtern rennt man gegen Wände […] Das ist manchmal wirklich frustrierend.“[29]
- Junge Menschen müssen ihre individuellen Bedarfe und Interessen – insbesondere bei der Gestaltung von Übergängen – selbst vertreten und einbringen (können). Mit Blick auf die Regelung des § 41 Abs. 3 SGB VIII bedeutet dies auch, dass es für das Jugendamt grundsätzlich zur gängigen Praxis werden muss, die in den Hilfeplangesprächen gemeinsam verständigten und vereinbarten Ziele im Rahmen der Übergangsplanung regelmäßig mit dem jungen Menschen zu besprechen, zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen. Die Fristenregelung in Bezug auf die Übergangsplanung darf nicht dazu führen, dass die Hilfe zu einem im Voraus festgesetzten Zeitpunkt beendet wird. Dies würde auch dem „Grundsatz der Kontinuitätssicherung“ zuwiderlaufen, der den Prozess der „Verselbstständigung“ unterstützen soll, indem sichergestellt wird, dass Hilfen für junge Volljährige erst beendet werden, wenn grundsätzliche Fragen im Rahmen des Übergangs (z. B. Finanzierung, Wohnen, Bildung, Versicherung usw.) abschließend zwischen allen beteiligten Ressorts geklärt sind. Hierzu gehört auch, die persönlichen Ressourcen, z. B. zur Bewältigung alltäglicher Probleme, insbesondere für den Umgang mit krisenhaften Situationen, in den Blick zu nehmen.
- Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass junge Menschen während der Phase des Leaving Care ggf. auch in Ruhe gelassen werden wollen und ihren weiteren Weg (zunächst) ohne Unterstützung des Jugendamtes beschreiten möchten. In diesem Fall sollte das Jugendamt dem jungen Menschen signalisieren, dass die „Tür weiterhin offen steht“ bzw. Hilfen bei Bedarf auch noch später im Übergang in Anspruch genommen werden können.

„Ich möchte, dass ein Jugendamt zuständig bleibt, auch wenn meine Eltern wieder umziehen.“
- Die Beteiligungsrechte von Care Receiver*innen müssen weiter rechtlich gestärkt werden, um die Wünsche und Bedarfe der jungen Menschen adäquat aufnehmen zu können. Hierzu gehört auch, dass die Zuständigkeitsregelungen für die Jugendämter gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII so angepasst werden, dass diese nicht ausschließlich vom Wohnort der Personensorgeberechtigten abhängen und den jungen Menschen hier ein Mitspracherecht eingeräumt wird. Ein Wechsel des zuständigen Jugendamtes (insb. bei einem häufigen Wohnortwechsel der Eltern) führt zu Diskontinuität und schwierigeren Hilfeplanungsprozessen, die nicht den Bedarfen der jungen Menschen entsprechen.

„Das Jugendamt will jährlich ein Gutachten vom Therapeuten, ansonsten bekomme ich die Hilfe nicht verlängert.“
„Mir wurde gesagt, eine Verlängerung der Hilfe geht nur über 35a.“

- Leitend für die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII, auch über die Volljährigkeit der jungen Menschen hinaus, müssen deren Bedarfe und Ziele in der Lebensplanung (z. B. Abitur, Ausbildung/Studium) sein. Die Praxis des Nachweises eines defizitären Zustandes, um weitere Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus zu erhalten, muss beendet werden. Dies schließt auch die teilweise praktizierte schematische und rein verfahrenstechnische Einforderung von Diagnosen und Gutachten ein. Ein weitergehender Hilfebedarf darf nicht automatisch von einer psychiatrischen Diagnose (§ 35a SGB VIII) abhängig gemacht werden. Zudem sollten die wiederholte Diagnostik und Begutachtung nur in Fällen eine Rolle spielen, bei denen es aus Sicht der Bedarfsermittlung unausweichlich ist. 

Beschwerdekultur als Motor für Weiterentwicklung und Passgenauigkeit

„Ich konnte alles loswerden. Zum ersten Mal wurde wirklich versucht, mich zu verstehen. Also sammelte ich mit der Ombudsstelle Argumente, damit ich mich selber bei den Gesprächen mit den Jugendamt verteidigen und meine Begründungen sagen kann.“ [30]
- Die Sicherung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen (§ 9a SGB VIII):

  • Die AGJ begrüßt die rechtliche Implementierung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen und die Erweiterung von Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Erziehungshilfe und in Pflegefamilien: Diese zielen auf die Etablierung einer Beschwerdekultur ab, die junge Menschen ermutigt und unterstützt, selbstverständlich Kritik für sich und andere einzubringen und eine Auseinandersetzung mit ihrer Sichtweise und eine Überprüfung des Handelns der pädagogischen Fachkräfte befördert. 
  • In Bezug auf die Sicherung von Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen (§ 9a SGB VIII) begrüßt die AGJ ausdrücklich, dass in verschiedenen Bundesländern die Erfahrungen im Bundesnetzwerk Ombudschaft aufgegriffen werden (sollen), wonach eine Struktur auf Landesebene mit an dem Bedarf ausgerichteten Regionalstellen zweckmäßig ist. Hohe Bedeutung misst die AGJ der Aufrechterhaltung des Wesensmerkmals Unabhängigkeit und jugendamts- und leistungserbringerexterne Errichtung, um dem Auftrag einer „ombudschaftlichen Beratung“ adäquat nachkommen zu können. Es liegt nun in der Verantwortung der Länder, dass das Angebot an Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII) zügig ausgebaut wird und niedrigschwellig zugänglich sind, damit Care Receiver*innen wie auch junge Volljährige bei der Einforderung ihrer (neuen) Rechte Unterstützung erfahren. 
  • Seitens der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden jungen Menschen regelhaft umfängliche Informationen über solche Angebote erhalten (u. a. durch Möglichkeiten der einrichtungs- und pflegefamilienunabhängigen Kontaktaufnahme), damit sie diese in Anspruch nehmen können. 

- Erweiterung von Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe und in Pflegefamilien:

  • Jugendämter sind gem. § 37b SGB VIII verpflichtet, Konzepte zur Sicherung der Rechte der jungen Menschen, Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten und zum Schutz vor Gewalt explizit für Pflegeverhältnisse einzuführen. Dabei sollte es nicht nur darum gehen, qualifizierte Verfahren zu entwickeln, um ggf. Gefährdungen frühzeitig zu verhindern oder abzuwenden. Vielmehr muss die Regelung in der Praxis auch mit der fachlichen Überzeugung verbunden sein, junge Menschen über Information, Beteiligung und Bildung gerade auch dabei zu befähigen, selbst für ihre Rechte einzutreten. „Die Themenfelder Beteiligung und Beschwerde sind zwar auch ein Teil von Schutzkonzeptionen im erweiterten Kinderschutzverständnis, haben jedoch davon unabhängig eine eigenständige Bedeutung und Relevanz für Kinder in Pflegeverhältnissen und begründen sich aus sich selbst, nicht aus der Zweckrelation zum Kinderschutz heraus“.[31]
  • Bei der Entwicklung von Beteiligungs- und Beschwerdestrukturen sowie -formaten sind die spezifischen Bedarfe, Settings und Kontexte der stationären Unterbringung bezogen auf die jeweiligen Adressat*innen(gruppen) zu berücksichtigen.[32]

Selbstvertretung als selbstverständliche Möglichkeit der Selbstpositionierung 

„Es ist wichtig sich für seine Rechte einzusetzen und seine Meinung zu vertreten, damit sich etwas ändert.“
„Im Landesheimrat habe ich mich vom ersten Tag an verstanden gefühlt.“
„Über den Careleaver e. V. habe ich erstmal mitbekommen, was ich alles
für Rechte habe.“

- Für eine adäquate, an den Bedarfen ausgerichtete Weiterentwicklung der Angebots- und Organisationsstruktur für junge Erwachsene als Bestandteil der kommunalen Infrastruktur ist die Einbeziehung von Care Leaver*innen auch und insbesondere auf der übergeordneten Strukturebene und bei der Gestaltung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit unabdingbar.
- Bundesweit existieren bisher nur in fünf Ländern „landesweite Interessenvertretungen junger Menschen in stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe“. Es liegt in der Verantwortung der Landesregierungen, Landesjugendämter/-ministerien, Jugendämter, Verbände und Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen – in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – den Aufbau und die langfristige Verstetigung von landesweiten Beteiligungsgremien zu initiieren sowie den Zugang zu diesen gemeinsam vollumfänglich zu unterstützen und mit entsprechenden Ressourcen zu hinterlegen. Weiter ist zu prüfen, wie solche Beteiligungsstrukturen für junge Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung und aus anderen (teil)stationären Angebotsformen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII) geöffnet und förderliche Rahmenbedingungen zur Beteiligung hergestellt werden können.[33]
- Die Einbindung in Kinder- und Jugendbeteiligungsformen des Sozialraums gehören mit in den Fokus, da bei diesen Maßnahmen zur Gestaltung einer kind- und jugendgerechten Kommune die in stationärer Unterbringung lebende junge Menschen schlicht übersehen werden. 

„Wir wissen, auf welche Probleme Careleaver stoßen und wir wissen auch, dass solche Probleme gemeinsam besser bewältigt werden. Auch kennen wir das Gefühl,
dass man sich manchmal einfach mit Leuten austauschen möchte,
die in der gleichen Situation sind.“[34]

- Die AGJ sieht die Einbeziehung der Adressat*innen-Perspektive für die Kinder- und Jugendhilfe als konstitutiv. Mit der durch das KJSG eingeführten Norm zur Selbstvertretung (§ 4a SGB VIII) hat der Gesetzgeber ein deutliches Signal der Wertschätzung gesetzt und die Subjektstellung der Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe hervorgehoben. Hierdurch geraten auch die Care Leaver*innen als prominentes Beispiel für Selbstorganisationen[35] immer mehr in den Blick. Diese müssen (weiterhin) aktiv in die Umsetzung des KJSG und damit in die Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe einbezogen werden. Neben der Abfrage, welche Erwartungen die jungen Menschen an die Umsetzung des KJSG stellen, gilt es nutzbar zu machen, was (potenzielle) Selbstvertretungen anderer Adressat*innengruppen bzw. deren (potenzielle) Unterstützungsstrukturen aus dem Entstehungs- und Entwicklungsprozess der Care Leaver*innen lernen können.
- Die AGJ fordert, dass durch die Neuregelung auch auf landespolitischer Ebene und in der Kinder- und Jugendhilfe die Entwicklung, der Aufbau und die Verstetigung von landesweiten Beteiligungsgremien junger Menschen in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung weiter befördert wird. Ziel muss sein, in allen 16 Bundesländern landesweite Interessenvertretungen für junge Menschen in den stationären Hilfen zur Erziehung zu schaffen und zu unterstützen. Zudem ist zu prüfen, ob eine „Aufnahme“ weiterer Adressat*innengruppen gewünscht ist und wie diesen fachlich sinnvoll der Zugang erleichtert werden kann. Auch die Initiierung und Förderung vergleichbarer Selbstvertretungen weiterer Adressat*innengruppen ist anzustreben, wobei die jeweils unterschiedlichen Anforderungen, Bedarfe, Kontexte und Settings in den Blick zu nehmen sind (z. B. junge Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung oder in Pflegefamilien gem. § 33 SGB VIII). Auf der kommunalen Ebene sind dezentrale Netzwerke zu schaffen, die es Care Receiver*innen und Care Leaver*innen ermöglichen, über die eigenen Erfahrungen und Rechte in den Austausch zu gehen. Die AGJ erkennt in diesen Peer-to-Peer-Foren große Potenziale einer gegenseitigen Stärkung der (ehemaligen) Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe, für die eignen Interessen im Einzelfall und auf politischer Ebene einzutreten.
- Es ist Aufgabe der politisch Verantwortlichen, adäquate und verlässliche finanzielle, strukturelle und personelle (fachliche) Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um Selbstvertretungen junger Menschen zu verstetigen und somit die Selbstbestimmung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu unterstützen und zu sichern. Die gewählten Vertretungen können ansonsten Gefahr laufen, rein formalistisch implementiert zu werden und keine realen Möglichkeiten der Einflussnahme zu bieten.

Gewährleistung des Rechtes auf Wohnen[36] – Alternative Wohnformen entwickeln

- Der Übergang in eine eigene Wohnung stellt eine der größten strukturellen Hürden für Care Leaver*innen in die Selbstständigkeit dar. Mangelnder Wohnraum, mangelnde finanzielle Ausstattung, mangelnde sonstige Sicherheiten (z. B. Bürgschaften) und Diskriminierungen erschweren den Weg in die Selbständigkeit. Häufig wird auf fehlenden Wohnraum verwiesen, die Mietzahlungen (z. B über die Jobcenter) kommen spät, Schulden werden angehäuft oder unseriöse Wohnangebote angenommen. In der Folge sind Care Leaver*innen von einem überdurchschnittlichen Risiko der Verschuldung und Wohnungslosigkeit betroffen. Es müssen kommunale Konzepte entwickelt werden, die Care Leaver*innen an dieser Stelle Sicherheit schaffen und dabei unterstützen, gesicherten und adäquaten Wohnraum zu bekommen.  
- Eigenständig wohnen bedeutet nicht, dass ein junger Mensch nach Verlassen einer stationären Einrichtung alleine wohnen muss. Das Gefühl der „Einsamkeit“ ist oftmals ein bedeutendes Thema unter Care Leaver*innen. Alternative Wohnformen (z. B. Probewohnen, Wohngemeinschaften von Care Leaver*innen) können einen wesentlichen Beitrag zu einem gelingenden Leaving Care beitragen. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen und der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Angebote zu entwickeln.

Umsetzung des Rechtes auf Bildung

- Auch für Care Leaver*innen ist die Frage ihrer Qualifikation, ihrer Zugänge zu allgemeinen und beruflichen Bildungsgängen und zum Arbeitsmarkt eine wichtige Dimension. Sie sind allerdings auch diesbezüglich nach der Zeit der Jugendhilfeunterbringung mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert: „Diese müssen sie im Vergleich zu den Gleichaltrigen der Gesamtbevölkerung zu einem frühen Zeitpunkt – meist auf sich alleine gestellt – bewältigen, da sie kaum auf familiäre Unterstützung zurückgreifen können. Zugleich sind sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte mit biografischen Belastungen konfrontiert, die eine gelingende Lebensgestaltung erschweren. Dazu gehört auch die erfolgreiche Absolvierung von Bildungs- und Ausbildungsgängen, die in vielen Fällen in der Statuspassage Leaving Care noch nicht abgeschlossen sind.“[37] 
- Care Leaver*innen unterliegen somit bis heute im Rahmen ihres biografischen Werdeganges in der Kinder- und Jugendhilfe Mechanismen ungleicher Zugänge und Teilhabemöglichkeiten im Bereich Bildung und Qualifizierung. Individuelle Wünsche und Ressourcen werden selten anerkannt und entsprechend gefördert, mit dem Ergebnis, dass die Adressat*innen bei Verlassen der Hilfen durchschnittlich niedrigere oder keine Bildungsabschlüsse vorweisen können und schlechten Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt bekommen. Bildung und Qualifizierung müssen maßgeblich in pädagogischen Konzepten und im Rahmen des Hilfeplanes mit Eintritt in die Kinder- und Jugendhilfe verbindlich ressourcenorientiert und den Wünschen der Adressat*innen angepasste Aufmerksamkeit, Förderung und Unterstützung erfahren. Hierzu gehört auch die Gewährleistung einer adäquaten digitalen und technischen Ausstattung[38] in den stationären Angeboten der Erziehungshilfe sowie die Zurverfügungstellung von Nachhilfe-Angeboten. 
- Auch jungen Menschen, die eine geförderte Ausbildung absolvieren, sollte ein Teilbetrag der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit als Motivationsanreiz und Anerkennung ihrer Tätigkeit verbleiben statt diese vollständig als sog. zweckgleiche Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII heranzuziehen[39].
- Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII „bei Bedarf“ auch „Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2“ SGB VIII – also „geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen“.[40] Junge Menschen in benachteiligenden Lebenslagen – Care Leaver*innen und andere – sind während ihrer Anstrengungen um Bildungserfolge in Ermangelung eines dies leistenden stabilen sozialen Netzwerks auf (sozial)pädagogische und ihre Lebenssituation ganzheitlich in den Blick nehmende Begleitung während der Ausbildung angewiesen. Allerdings weist die Umsetzung des § 13 SGB VIII auf kommunaler Ebene einige Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu den anderen Leistungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe werden jugendsozialarbeitsverwandte Leistungen, die bislang keinen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe haben, überwiegend von Bundes- und Landesprogrammen und dem Europäischen Sozialfonds und anderen Rechtskreisen (SGB II und III) (mit)finanziert. Insofern bedarf es eine Sicherstellung und Koordinierung der Unterstützung von Care Leaver*innen beim Übergang in Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen. Dazu kann auch die Förderung von sog. „Buddysystemen“, bei den Gleichaltrigen oder andere Personen Care Leaver*innen (auch) in der Qualifizierungsphase zur Seite stehen.

Anerkennung und Förderung sozialer Beziehungen und Netzwerke als essentielle Grundlagen für die psychosoziale Gesundheit und einen gelingenden Übergang

- Vorhandene stabile soziale Beziehungen und Netzwerke sind eine existenzielle Voraussetzung für ein gelingendes und gesundes selbständiges Leben für Care Leaver*innen. Übergänge von Care Leaver*innen scheitern insbesondere dann, wenn es kein stützendes Netzwerk gibt, welches für praktischen und emotionalen/psychologischen Rat und Unterstützung zur Verfügung steht. Viele Care Leaver*innen haben Ängste vor den Übergängen, fühlen sich einsam und mit ihren Sorgen und Nöten allein gelassen. Emotionale und psychische Belastungen in der Situation steigern das Risiko, an den strukturellen Hürden in dieser Lebensphase von Verselbständigung, Qualifizierung und Selbstpositionierung zu scheitern. Eine sozialpädagogische Begleitung und auf Antrag erfolgte Nachbetreuung kann nur bestimmte Bedarfssituationen erfassen und nachjustierend wirken. Zustände von Angst und Einsamkeit müssen auf anderen sozialen Ebenen aufgefangen werden. Auch hier gilt: Soziale Beziehungen und Netzwerke müssen maßgeblich in pädagogischen Konzepten und im Rahmen des Hilfeplanes mit Eintritt in die Kinder- und Jugendhilfe verbindlich ressourcenorientiert und den Wünschen der Adressat*innen angepasste Aufmerksamkeit, Förderung und Unterstützung erfahren. 

Wissen über Care Receiving und Care Leaving generieren und vermitteln

- Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik liefert nur sehr wenige Hinweise[41] dazu, wie es Care Leaver*innen gelingt, ihre eigenen Wege zu gehen und an der Gesellschaft teilzuhaben und welche Rolle die verschiedenen Unterstützungssysteme der Gesellschaft dabei spielen. Auch über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik hinaus gibt es bislang sehr wenige auf deutsche Studien basierende empirische Erkenntnisse.[42] Viele der vorhandenen Längsschnittstudien erlauben erst gar keine Unterscheidung von Personen, die zeitweilig stationäre Hilfe bekommen haben und Personen ohne solche Erfahrungen. Wenn, dann sind junge Menschen mit Erfahrungen in stationärer erzieherischer Hilfe häufig lediglich in geringer Anzahl vertreten. Darüber hinaus unterscheiden Studien mit einer Lebenslaufperspektive in der Mehrheit bei jungen Menschen mit Fremdunterbringungserfahrung nicht oder nicht eindeutig zwischen Vollzeitpflege und Heimerziehung oder differenzieren nicht zwischen Pflegekindern, Adoptiv- oder Stiefkindern. Manchmal wird auch nicht zwischen Formen der stationären Unterbringungen im erzieherischen Kontext und anderen stationären Unterbringungen, wie z. B. Internate oder Jugendwohnen in Ausbildungskontexten, differenziert. Hoffnung besteht durch die Langzeitstudie „Soziale Teilhabe im Lebenslauf junger Erwachsener“ (CLS-Studie)[43] diese Erkenntnislücken zukünftig zu füllen. 
- Die AGJ hält es für dringend erforderlich, dass sowohl innerhalb der Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe (und zwar handlungsfeldübergreifend!) wie auch in kooperierenden Sozialleistungsbereichen (z. B. bei Jobcentern, aber auch in kinder- und Jugendmedizinischen Diensten) sowie der Öffentlichkeit das Wissen um Leaving Care und die Herausforderungen der Lebenslage dieser jungen Menschen zu steigern.
- In der fachpolitischen Diskussion als auch in der Aus- und Weiterbildung sind die stationären Hilfen zur Erziehung stärker als „Raum politischer Bildung“ wahrzunehmen und ein entsprechendes Selbstverständnis bei (angehenden) pädagogischen Fachkräften zu schaffen. Die öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe stehen in der Verantwortung, entsprechende Konzepte zu erarbeiten und Weiterbildungsmaßnahmen für Fachkräfte anzubieten. Gemeinsames Ziel muss sein zu ermöglichen, dass junge Menschen unabhängig vom Ort ihres Aufwachsens Demokratiebildung im Zuge ernsthafter Erfahrungen tatsächlich erleben und lernen, gesellschaftliche und politische Diskurse und Entscheidungsprozesse mitzugestalten und für die Demokratie gesellschaftlich einzustehen.

„Andererseits erleben wir Einrichtungen, in denen der Computer 
im Fachkräftezimmer das einzige Gerät mit Zugang zum Internet ist, 
womit digitale Teilhabe kaum möglich ist.“[44]

- In Hinblick auf die Umsetzung der Regelungen im KJSG wird deutlich: Leaving Care beginnt nicht kurz vor Erreichen des 18. Lebensjahres mit der Konditionierung auf Haushaltsführung und dem Hinweis auf andere sozialrechtliche Zuständigkeiten. Care Receiving und Care Leaving sind biografisch und konzeptionell zusammen zu erfassen und die Grundsteine für einen gelingenden Übergang mit Eintritt der Kinder und Jugendlichen in die Kinder- und Jugendhilfe zu legen. Die Umsetzung der Rechte muss grundlegender Bestandteil pädagogischer Konzepte der Einrichtungen und subjektorientierte Zielsetzung in den Hilfeplanverfahren und der Übergangsplanung sein. Das System der Kinder- und Jugendhilfe ist dafür verantwortlich und sollte das höchste Interesse haben, jungen Menschen, die in öffentlicher Verantwortung aufwachsen, die bestmöglichen Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes, selbstständiges Leben zu schaffen. Die Ausbildungscurricula der sozialen Arbeit (Berufsschulen, Hochschulen) sind entsprechend aufzubauen und fachlich anzupassen.
- Die besonderen Lebenszusammenhänge von Care Leaver*innen und die damit verbundenen Herausforderungen, sind ein weitgehend gesellschaftlich unbekanntes Thema. Junge Menschen wünschen sich, dass ihre Situation als Care Leaver*innen in der Gesellschaft ohne Stigmatisierung be- und anerkannt wird. Sie berichten, dass auch professionsübergreifend (z. B. Richter*innen) häufig die Ansicht vertreten wird, dass junge Erwachsene ab 18 Jahren – und somit auch Care Leaver*innen – verselbstständigt sein müssten bzw. ohne Unterstützung des Staates (des Jugendamtes) zurechtkommen müssten. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit entsprechende Informations- und Weiterbildungsangebote, z. B. Broschüren, (professionsübergreifende) Weiterbildungen und Fachveranstaltungen, zu entwickeln und anzubieten. 

Ein verbindliches System für Leaving Care braucht die Anstrengung vieler!

Die Umsetzung der durch das KJSG zugunsten von Care Leaver*innen und Care Receiver*innen verbesserten Rechtsnormen und die Entwicklung verbindlicher kommunaler Unterstützungsstrukturen, die rechtskreisübergreifend wirken, fällt in eine gesellschaftlich und für Verwaltungsstrukturen herausforderungsvolle Zeit. Fachkräfte wie Entscheidungsträger*innen agieren an Belastungsgrenzen.
Dennoch führt aus Sicht der AGJ kein Weg daran vorbei, immer wieder die Perspektive der jungen Menschen einzunehmen, die in stationären Hilfen und damit in öffentlicher Verantwortung aufwachsen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist voranzutreiben, Strukturen sind unter Verantwortung der Jugendämter ebenso wie bei den leistungserbringenden Trägern (Einrichtungen, Pflegekinderdiensten, aber auch niedrigschwelligen offenen Angeboten z. B. der Jugendsozialarbeit) zu schaffen, Finanzierungsoptionen für diese sind zu klären (z. B. Anteil im Entgelt laufender Hilfen, Gutschein-System, Projektförderung), engagierte Fachkräfte aus- und weiterzubilden und öffentlich noch stärker über Leaving Care aufzuklären.
Die AGJ nimmt wahr, dass Multiplikator*innen sich dieser Aufgaben bereits annehmen. Sie ermutigt, Care Leaver*innen und Care Receiver*innen, Fachkräfte beim freien oder öffentlichen Träger, Vertreter*innen aller angrenzenden Leistungssysteme sowie Forscher*innen und Fachpolitiker*innen sich weiter zu vernetzen und auf den unterschiedlichen Perspektiven aufbauend in Austausch zu gehen. Kleine, ganz konkrete Schritte können ein guter Weg sein, um gemeinsam ein – an die Stelle des zufälligen Glücks tretendes – verbindliches System von Leaving Care zu etablieren.

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 01. Juli 2022

Fußnoten

[1] Ansprechperson für dieses Positionspapier in der AGJ ist die zuständige Referentin des Arbeitsfeldes VI „Hilfen zur Erziehung, Familienunterstützende und Sozialpädagogische Dienste“: Monique Sturm (monique.sturm@agj.de). 
[2] Vgl.: 14. Kinder- und Jugendbericht. (Hrsg. BMFSFJ, 2013): Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, S. 53 ff.; 15. Kinder- und Jugendbericht. (Hrsg. BMFSFJ, 2017):  Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, S. 6.; Berngruber, A.; Gaupp, N. (2022): Erwachsenwerden heute Lebenslagen und Lebensführung junger Menschen. Stuttgart: Kohlhammer.
[3] 15. Kinder- und Jugendbericht (2017), S. 50.
[4] Vgl.: Stauber, B.; Walter, A. (2016): Junge Erwachsene. Eine exemplarische Lebenslage für die Ausformulierung einer Sozialpädagogik des Übergangs. In Schröer, W., Struck, N.; Wolf M. (Hrsg.): Handbuch Kinder- und Jugendhilfe (S. 135-163). Weinheim, Basel: Beltz Juventa; Bundesjugendkuratorium (2020): Junge Erwachsene – Soziale Teilhabe ermöglichen!; 14. Kinder- und Jugendbericht (2013), S. 352.
[5] Bei den im Papier verwendeten Zitaten handelt es sich – soweit nicht anders gekennzeichnet – um Aussagen von Care Receiver*innen und Care Leaver*innen im Rahmen der AGJ-Transferkonferenz "Rechtsanspruch Leaving Care vor Ort verbindlich inklusiv gestalten" am 30./31.05.2022 in Berlin. 
[6] Junge Menschen, die einen (oftmals nicht unerheblichen) Teil ihres Lebens in der stationären Erziehungshilfe verbringen. 
[7] Menschen, die einen oftmals nicht unerheblichen Teil ihres Lebens in der stationären Erziehungshilfe verbracht haben. 
[8] Im Durchschnitt werden Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung von 7,6 Jugendämtern belegt, d. h., junge Menschen in einer Einrichtung können mit sehr unterschiedlichen Praktiken der Jugendämter konfrontiert werden (vgl. van Santen, E. (i. E.) Leaving Care und Coming into Care – Neue Übergänge als Herausforderung für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe. In: Scheiwe, K, Schröer, W., Wapler, F., Wrase, M. (Hrsg.): Inklusion und die Rechte junger Menschen – eine rechtskreisübergreifende Aufgabe. Nomos Verlag).
[9] Vgl.: AGJ-Diskussionspapier (2014): Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland.
[10] Bei dem Zitat handelt es sich um eine Aussage einer/ eines Teilnehmenden der AGJ-Transferkonferenz "Rechtsanspruch Leaving Care vor Ort verbindlich inklusiv gestalten" am 30./31.05.2022 in Berlin.
[11] Vgl. Eurostat (o.J.): Geschätztes durchschnittliches Alter junger Menschen, die das Elternhaus verlassen. ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/yth_demo_030/default/table; Berngruber, A. (2015): Ohne Moos nix los? Wann und warum junge Erwachsene zum ersten Mal aus dem Elternhaus ausziehen, in: Walper, S.; Bien, W.; Rauschenbach, T. (Hrsg.): Aufwachsen in Deutschland heute. DJI-Survey AID:A 2015. München: Deutsches Jugendinstitut e.V., S. 55 zu den Bedingungen
[12] Dabei ist die Gruppe der Care Leaver*innen im Jugendalter nicht zu vernachlässigen. Jedes Jahr verlassen ca. 38.000 junge Menschen im Alter ab 16 Jahren eine stationäre Unterbringung [Die Angabe bezieht sich auf die Summe der im Jahr 2020 beendeten Hilfen der jungen Menschen im Alter zwischen 16 bis unter 27 Lebensjahren in Vollzeitpflege (5.732), Heimunterbringung und anderen betreuten Wohnformen (27.343) sowie stationäre 35a-Hilfen (4.245) sowie Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII (ohne Verbindung zu Hilfen gem. §§ 28 - 35 SGB VIII), die vorrangig stationär erbracht wurden (586).] 
[13] Vgl.: Mögling, T.; Tilman, F.; Reißig, B. (2015): Entkoppelt vom System. Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenenalter und Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen. Eine Studie des Deutschen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone Stiftung Deutschland. 
[14] Vgl. Bundesjugendkuratorium (2020).
[15] Vgl.: Bundesjugendkuratorium (2020): Junge Erwachsene – Soziale Teilhabe ermöglichen! Stellungnahme zum institutionellen Gefüge des jungen Erwachsenenalters. Berlin
[16] Vgl.: Tagungszusammenfassung Teuber (2021). 
[17] Vgl: SOS-Kinderdorf „Gute Praxis macht es vor“
[18] Vgl. z. B.: Fachstelle Leaving Care (2022): www.fachstelle-leavingcare.de.
[19] Vgl.: Fachstelle Leaving Care (2022): Infrastrukturen für den Leaving Care Prozess gestalten: Acht kommunale Baustellen. Frankfurt/ Hildesheim; Abrufbar unter: https://igfh.de/publikationen/broschueren-expertisen/infrastrukturen-fuer-den-leaving-care-prozess-gestalten
[20] Vgl.: AGJ-Diskussionspapier (2014): Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland, S. 18 ff.
[21] z. B. Norwegen und Großbritannien
[22] Vgl.: AGJ-Positionspapier (2022): Inklusion gestalten! Wie inklusive Hilfen zur Erziehung möglich werden, S. 17.; AGJ-Stellungnahme zum KJSG-RefE (2020): Was lange währt, wird endlich gut: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, S. 10.
[23] AGJ-Stellungnahme zum KJSG-RefE (2020): Was lange währt, wird endlich gut: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen, S. 10 ff.
[24] Vgl.: Ebd., S. 11.
[25] Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP): Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 99; Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 01. Juni 2022.
[26] Vgl. mit konkreten Hinweisen die parallel zu diesem Papier verabschiedete AGJ-Stellungnahme (2022) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe.
[27] Vgl. § 11b SGB II.
[28] Aussage einer pädagogischen Fachkraft aus einer stationären Wohngruppe im Rahmen der AGJ-Transferkonferenz "Rechtsanspruch Leaving Care vor Ort verbindlich inklusiv gestalten" am 30./31.05.2022 in Berlin
[29] Ebd.
[30] Leene (Ratsuchende) in einem abgedruckten Interview von H. Grapentin, ForE 2/2022, S. 119-121.
[31] Erste Anregungen zu möglichen Beteiligungs- und Beschwerdeformaten in der Pflegekinderhilfe liefern die Ergebnisse des Dialogforum Pflegekinderhilfe. Vgl. hierzu u. a.: Metzdorf-Scheithauer, A.; Müller H. (2021): Anregungs- und Beschwerdemöglichkeiten in der Pflegekinderhilfe. Ausgangslage, Anforderungen und Ansatzpunkt (Diskussionspapier aus dem Dialogforum Pflegkinderhilfe), S. 12.; Metzdorf-Scheithauer, A.; Müller H. (2021); sowie Projekt Fostercare. Mit Blick auf den Inklusionsanspruch der Kinder- und Jugendhilfe siehe u. a.: AGJ-Positionspapier (2022): Inklusion gestalten! Wie inklusive Hilfen zur Erziehung möglich werden können.
[32] Vgl. z. B.: Metzdorf-Scheithauer, A.; Müller, H. (2020): Stand und Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe aus Perspektive der Kommunen – Ergebnisse aus kommunalen Workshops, S. 7.
[33] Vgl.: AGJ-Positionspapier (2020): Junge Menschen ernst nehmen! Die Vorzüge institutionalisierter Beteiligung und gelebter Beteiligungskultur auf Landesebene für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe erschließen.
[34] Selbstdarstellung der Berliner Regionalgruppe des Careleaver e.V. unter: www.careleaver.de/angebote-des-vereins/regionalgruppe-berlin/ (Aufruf 17.06.2022).
[35] In selbstorganisierten Zusammenschlüssen, wie z. B. dem Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen in der Kinder- und Jugendhilfe (Bundi) und dem Careleaver e. V., setzen sich (junge) Menschen mit stationärer Jugendhilfeerfahrung fachpolitisch für ihre Rechte ein und machen auf dringende Weiterentwicklungsbedarfe in der Kinder- und Jugendhilfe aufmerksam, um Hilfen sowie Übergänge aus der Jugendhilfe für diese Adressat*innengruppe zu verbessern.
[36] Artikel 11 Abs. 1 des UN-Sozialpaktes (ICESCR); Das Recht auf Wohnen zu verwirklichen, ist nicht Kernaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Je nach kommunaler Verfasstheit können sich die hierfür zuständigen Rechtsträger unterscheiden.
[37] Groinig, M.; Hagleitner, W.; Maran, T.; Sting, S. (2019): Bildung als Perspektive für Care Leaver? Bildungschancen und Bildungswege junger Erwachsener mit Kinder- und Jugendhilfeerfahrung, S. 181. (https://www.pedocs.de/volltexte/2020/19408/pdf/Groinig_Hagleitner_et_al_2019_Bildung_als_Perspektive.pdf)
[38] Vgl.: AGJ-Positionspapier (2020): Junge Menschen ernst nehmen! Die Vorzüge institutionalisierter Beteiligung und gelebter Beteiligungskultur auf Landesebene für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe erschließen; Bundesnetzwerk der Interessenvertretungen in der Kinder- und Jugendhilfe (BUNDI): Positionspapier Wir brauchen eine Politik, die sich was traut! Es braucht auch in Coronazeiten endlich eine jugendgerechte Politik!, S. 4; Positionspapier des Landesheimrats Bayern vom 20.05.2020:  #ohne WLAN geht es nicht
[39] Vgl. mit konkreten Hinweisen die parallel zu diesem Papier verabschiedete AGJ-Stellungnahme (2022) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe.
[40] Enggruber, R.; Neises, F.; Oehme, A.; Palleit, L.; Schröer, W.; Tillmann, F. (2021): Übergang zwischen Schule und Beruf neu denken: Für ein inklusives Ausbildungssystem aus menschenrechtlicher Perspektive – Expertise im Auftrag des Paritätischen Gesamtverbandes; S. 7
[41] Vgl.: Erzberger, C.; Herz, A.; Koch, J.; Lips, A.; van Santen, E.; Schröer, W.; Seckinger, M. (2019): Sozialstatistische Grundlage sozialer Teilhabe von Care Leaver*innen in Deutschland. Datenreport auf der Basis der Erziehungshilfeforschung und repräsentativer Paneluntersuchungen. Hildesheim: Universitätsverlag
[42] Eine (allerdings trägerbezogene Ausnahme) ist die SOS-Längsschnittstudie. URL: www.sos-kinderdorf.de/portal/paedagogik/praxisforschung/laengsschnittstudie
[43] Die CLS (Care Leaver Statistics) ist die erste Langzeitstudie in Deutschland zum sogenannten 'Leaving Care´ junger Erwachsener – dem Verlassen einer stationären Kinder- und Jugendhilfe. Sie untersucht die Lebensverläufe von jungen Menschen, die zeitweilig in Wohngruppen und Pflegefamilien gelebt haben. Die Studie läuft über mehrere Jahre und beginnt, wenn die Jugendlichen noch in den Wohngruppen oder Pflegefamilien leben. URL: cls-studie.de
[44] Positionspapier des Landesheimrats Bayern vom 20.05.2020: #ohne WLAN geht es nicht, S. 1.