• Umwelt
  • Kinder
  • Diversität
  • Generationen
  • Freizeit
  • Bildung
  • Beruf
  • Familie

Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung

Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

Empfehlungen als PDF

1. Einleitung

Ein Kernpunkt der fachpolitischen Debatte um die Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung ist – in Anerkennung der jeweiligen spezifischen Auftragslage und Aufgaben in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe – die Stärkung der systematischen Verknüpfung insbesondere von niedrigschwelligen Hilfen zur Erziehung (HzE) mit sozialräumlichen Angeboten und sozialräumlicher Infrastruktur. Im Zusammenhang mit einer angedachten Ergänzung des SGB VIII sollen die finanziellen, organisatorischen und fachlichen Spielräume im Kontext der Hilfen zur Erziehung klarer erkennbar und Rechtssicherheit in Bezug auf Möglichkeiten und Grenzen sozialräumlicher Organisation von Hilfen zur Erziehung hergestellt werden. Mit der Debatte um die Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung und der Evaluierung des Bundeskinderschutzgesetzes bieten sich zudem Möglichkeiten die Beteiligung(srechte) von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII weiter zu stärken.

Diese Empfehlungen nehmen insbesondere auf den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) vom 22./23. Mai 2014[1] Bezug, der in der Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung u. a. die Möglichkeit sieht, die Zugänglichkeit und Wirksamkeit der Hilfen zur Erziehung zu verbessern sowie die Potenziale von Regelangeboten und sozialräumlichen Ansätzen stärker nutzen und einen effizienteren Mitteleinsatz für erzieherische Hilfen erreichen zu können.

Auch wenn das Prinzip des sozialräumlichen Arbeitens für stationäre Hilfen zur Erziehung gleichermaßen Gültigkeit haben soll, beziehen sich diese Empfehlungen hauptsächlich auf niedrigschwellige, ambulante Hilfen.

2. Sozialräumliche Ausrichtung von Hilfen zur Erziehung und Finanzierungsmodalitäten

Die Prinzipien des sozialräumlichen Arbeitens können nach Auffassung der AGJ zur Verbesserung der Betreuung, Förderung und Unterstützung von Adressatinnen und Adressaten führen und sollten insbesondere bei niedrigschwelligen ambulanten Hilfen in die Ausgestaltung der Hilfe einbezogen werden. Hier besteht im Kontext der individuellen Hilfen zur Erziehung i. V. mit § 36a Abs. 2 SGB VIII Spielraum, entsprechende Angebote zu konzipieren und unter definierten Rahmenbedingungen eine direkte Inanspruchnahme zuzulassen und diese Angebote auch einzelfallübergreifend zu finanzieren

Anknüpfend an die Vorgaben in § 27 Abs. 2 SGB VIII sind Regelungen an geeigneter Stelle im Gesetz einzufügen, die neben der weiterhin gültigen differenzierten Entgeltfinanzierung von Hilfen zur Erziehung nach §§ 77, 78a ff SGB VIII auch die Inanspruchnahme geeigneter infrastruktureller Angebote als frühzeitige, niedrigschwellige Unterstützung von jungen Menschen im Sozialraum verstärken. Dies könnte für Kommunen einen größeren Gestaltungsspielraum zur pflichtigen Finanzierung von sozialräumlichen Infrastrukturangeboten eröffnen. Zum fachlichen Selbstverständnis sollte es gehören, dass im Rahmen von Hilfeplanung systematisch die Perspektiven und Ressourcen aus der Kindertageseinrichtung, der Schule und weiteren Strukturen und Angeboten mit einbezogen und einzelfallbezogen sowie einzelfallübergreifend genutzt werden.

Im Sinne einer sozialräumlichen Ausrichtung von Hilfen zur Erziehung kann in einem neuen Abs. 5 in § 27 SGB VIII klargestellt werden, dass Erziehungs-hilfen, sofern dies einzelfallbezogen und einzelfallübergreifend sinnvoll ist, insbesondere auch in Beratungseinrichtungen und Bildungsinstitutionen (z. B. Kindertageseinrichtungen) auf Grundlage sozialräumlicher Kooperationen erbracht werden können.

Es wird daher empfohlen, die Finanzierung von niedrigschwelligen Hilfen zur Erziehung mit direkter Inanspruchnahme mit Verweis in § 27 SGB VIII auf § 36a Absatz 2 SGB VIII rechtlich klarzustellen. Verbunden damit wäre die Aufnahme eines entsprechenden Passus in § 36a Absatz 2 SGB VIII denkbar, der auch die einzelfallübergreifende Finanzierung von weiteren ambulanten Angeboten nach § 27 ff. SGB VIII zulässt.

Mit Blick auf die angespannte öffentliche Haushaltslage vieler Kommunen, die Fallzahlensteigerung der Hilfen zur Erziehung und damit verbundene Kostensteigerung sowie die strukturelle wie faktische Überlastung im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) vielerorts, besteht die Gefahr, dass mit Verweis auf eine (vermeintliche) Vorrangigkeit von niedrigschwelligen Hilfen, dem individuellen Bedarf nicht Rechnung getragen und der Rechtsanspruch auf eine individuelle Hilfe zur Erziehung unterlaufen wird. Damit eine angemessene, am individuellen Bedarf der Adressatinnen und Adressaten ausgerichtete Gestaltung der Hilfeplanungs- und Entscheidungsprozesse bei der Fallbearbeitung weiterhin sichergestellt wird, wären die o. g. Vorschläge zur Gesetzesänderung in die Fachstandards und Verfahren[2]  einzuarbeiten.

Die in § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII geforderte Erbringung einer angemessenen Eigenleistung seitens der jeweiligen Träger, als Voraussetzung einer finanziellen Forderung durch Zuwendung, erschweren bisher den Ausbau allgemeiner infrastruktureller Angebote. Um die Schaffung solcher Angebote zu befördern, ist eine Streichung von Nr. 4 in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu empfehlen oder eine entsprechende Ergänzung in § 74 Abs. 3 SGB VIII aufzunehmen, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit eröffnet, ggf. von der Erbringung einer Eigenleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 abzusehen. Der mögliche Verzicht auf Eigenleistung durch den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe stellt eine wesentliche Voraussetzung für den verstärkten Aufbau sozialräumlicher Angebote durch die Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe dar.

3. Hilfe zur Erziehung und Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen stellen als Bildungs- und Erziehungsinstitution ein bedeutendes Angebot der Infrastruktur im Gemeinwesen dar, in denen Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreut werden. Zur Erfüllung des familienergänzenden Förderungsauftrages, überwiegend im institutionellen Rahmen, der die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern umfasst und sich pädagogisch, konzeptionell und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert, ist eine enge, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Erzieherinnen und Erziehern mit den Erziehungsberechtigten als auch Institutionen (wie bspw. dem Jugendamt, dem Gesundheitsamt und der Schule) von hoher Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass Kinder bis zum 6. Lebensjahr, die im Rahmen von Hilfen zur Erziehung betreut werden, oftmals auch eine Tageseinrichtung besuchen. Daher ist eine Ergänzung in § 22a Abs. 1, Satz 1 SGB VIII denkbar, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu anhält sicherzustellen, dass Fachkräfte in ihren Tageseinrichtungen auch mit Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten, die Erziehungshilfen durchführen. Über Voraussetzungen, Zielstellungen und fachliche Rahmungen (z. B. Einbeziehung in die Hilfeplanung, Sozialdatenschutz) sollten zunächst entsprechende Regelungen auf Landesebene und in den Kommunen getroffen werden.

Es ist diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass einhergehend mit gestiegenen sozialpolitischen Anforderungen und bildungspolitischen Erwartungen, die gesellschaftliche und bildungspolitische Bedeutung von Kindertageseinrichtungen und somit insbesondere auch das Aufgabenspektrum von Erzieherinnen und Erziehern stetig gewachsen sind und nicht überfrachtet werden dürfen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Leitungen von Kindertageseinrichtungen sowie Erzieherinnen und Erzieher den vielfältigen Aufgaben angemessen und verantwortungsvoll nachkommen können, ist die Zurverfügungstellung hierzu notwendiger personeller, sächlicher und finanzieller Ressourcen sowie möglichst entsprechender Teamfortbildungen (ggf. mit Fachkräften der Hilfen zur Erziehung).

4. Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen

  • Rechtsanspruch auf niedrigschwellige Beratung – ohne Not und Konfliktlage

Um die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen langfristig zu stärken, empfiehlt die AGJ folgende Änderung in § 8 SGB VIII vorzunehmen: Abs. 1 wird mit Abs. 2 in § 8 SGB VIII getauscht, so dass der derzeitige Abs. 2 als Grundnorm verstanden wird. In Abs. 3 sollte Kindern und Jugendlichen, unabhängig von der Zustimmung der Personensorgeberechtigten, ein Anspruch auf Beratung ermöglicht werden. Des Weiteren spricht sich die AGJ dafür aus, in § 8 SGB VIII Formulierungen aufzunehmen, die auf eine frühzeitige, niedrigschwellige Zugänglichkeit von Beratung und auf eine alters- und entwicklungsangemessene Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hinwirken. In Orientierung am Vorschlag des unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Kindesmissbrauch[3] wäre z. B. folgende Formulierung vorstellbar: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf entwicklungsgerechte und leicht zugängliche Beratung. Die Beratung kann ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten durchgeführt werden, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
Eine weitere Konkretisierung des Beratungsanspruchs auf bestimmte Personen- bzw. Adressatengruppen (innerhalb der Kinder und Jugendlichen), in der Ausführung des § 8 SGB VIII sollte nicht vorgenommen werden. Das Jugendamt sollte jedoch in § 8 SGB VIII ergänzend verpflichtet werden, Kinder und Jugendliche in geeigneter Form über die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen zu informieren.

  • Stärkung der Beteiligungsrechte im Hilfeplanverfahren

Die bisherigen rechtlichen Vorgaben zum Hilfeplanverfahren in § 36 SGB VIII sehen vor, dass zunächst durch die Fachkräfte im Jugendamt die Entscheidung über die im Einzelfall anzubietende Hilfe getroffen werden soll (Abs. 2, Satz 1). Nachfolgend soll für die Ausgestaltung der Hilfe, im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern und Jugendlichen bzw. den jungen Volljährigen, ein Hilfeplan aufgestellt werden (Abs. 2, Satz 2). Die Beteiligung der Personensorgeberechtigten und jungen Menschen findet daher oftmals erst statt, wenn im Jugendamt bereits entschieden wurde, welche Hilfe für die Familie geeignet ist. Um einen Anstoß für eine beteiligungsorientiertere Praxis zu bieten und dieses Beteiligungserschwernis aufzulösen, regt die AGJ an, die Norm thematisch-inhaltlich deutlicher zu strukturieren. Vorstellbar wäre z. B.:

  • in Abs. 1 werden die alters- und entwicklungsangemessene Mitwirkung sowie die Rechte der Kinder und Jugendlichen (Subjektstellung) verankert. Darauf folgend,
  • in Abs. 2 des § 36 SGB VIII, wird der genaue Verfahrensablauf erläutert (an welchen Stellen/zu welchem Zeitpunkt vor und während des Hilfeplanverfahrens sind die Adressatinnen und Adressaten wie beteiligt?). Die Beteiligung der Betroffenen muss im gesamten Beratungs- und Gewährungsprozess sichergestellt werden. Es sind Ergänzungen aufzunehmen, die die Träger der Kinder- und Jugendhilfe dazu anhalten, geeignete fachliche Verfahren und Standards für die Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten bei der Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und der Gestaltung der passenden Hilfe anzuwenden.
  • In Abs. 3 wird auf die besonderen Vorgaben zum Hilfeplanverfahren Bezug genommen, wie sie z. B. in § 35a Abs. 1, 1a SGB VIII und § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII benannt sind.

Diese Gliederung des § 36 SGB VIII, bietet die Chance, bereits aus der Struktur der Norm heraus eine Ableitung klarerer Verfahrens- und Handlungsvorgaben für das Hilfeplanverfahren zu ermöglichen, die Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen im Hilfeplanverfahren zu stärken und somit auch einen nachhaltigeren Erfolg von Hilfen zur Erziehung zu erzielen.

5. Einbezug des sozialen Lebensumfeldes in das Hilfeplanverfahren

Jeder Mensch ist Teil eines sozialen Systems, in dem alle Akteure in Beziehung zueinander stehen und sich wechselseitig beeinflussen. Das soziale Lebensumfeld bzw. soziale Netzwerke können für Familien eine wichtige Ressource in Hinblick auf lebensweltliche Hilfen und Unterstützungsleistungen darstellen. Zur Erschließung von Ressourcen im familiären Umfeld können bei der Hilfeplanung bzw. der Bedarfsermittlung für die Auswahl einer individuell passenden Leistung Personen aus dem sozialen Umfeld einbezogen werden, womit auch der Einsatz von entsprechenden Instrumenten, wie bspw. dem Familienrat, befördert werden kann.

Auch im Kontext einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche als Hilfe zur Überwindung oder Milderung einer Teilhabe-einschränkung sowie auch bei der Inobhutnahme, die jeweils spezifische Leistungs- bzw. Anspruchsvoraussetzungen haben, sollte dieser fachliche Grundsatz Beachtung finden.

6. Stärkung der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen

Die Stellung des Kindes als Subjekt und Träger eigener, unveräußerlicher Grundrechte ist Ausgangspunkt der UN-Kinderrechtskonvention. Diese Rechte müssen nicht erworben werden, sondern sind unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden Würde. Jedes Kind und jede/jeder Jugendliche hat das Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit (Subjektstellung). Dementsprechend ist das Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung jedes jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftfähigen Persönlichkeit als richtungsweisender Grundsatz für die Kinder- und Jugendhilfe im Kinder- und Jugendhilferecht verankert.[4]

Um die Position von Kindern und Jugendlichen als eigenständige Subjekte und Träger eigener Rechte zu stärken, fordert die AGJ, dass der Subjektstatus des Kindes und der/des Jugendlichen in § 27 SGB VIII – auch unabhängig von der Umsetzung einer „Großen/Inklusiven Lösung“ – rechtlich festgehalten wird sowie der Entwicklungsaspekt und Teilhabeaspekt von jungen Menschen im SGB VIII stärker zur Geltung kommen. In diesem Sinne plädiert die AGJ für die Zuerkennung eines Rechtsanspruches auf Hilfe zur Erziehung, Entwicklung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche. Diese Zuerkennung sollte nicht nur in Hinblick auf die Umsetzung der „Großen/Inklusiven Lösung“ im Interesse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung erfolgen.
Empfohlen wird ein Zugang zu Hilfen zur Erziehung aufgrund eines Rechtsanspruches sowohl von Eltern als auch von Kindern und Jugendlichen. Hinterfragend, welche Konsequenzen sich aus dieser additiven Ausgestaltung (für z. B. das Hilfeplanverfahren) ergeben könnten, muss festgehalten werden, dass eine Konsensbildung aller Beteiligten unter Einbeziehung des/der Minderjährigen bereits heute dem Standard der methodisch gelebten Allparteilichkeit der Sozialen Dienste entspricht.

Problematisch bleiben vermutlich insbesondere Fälle von hochstrittigen Familienkonstellationen, bspw. ein 15-jähriger Jugendlicher, der mit seinen Eltern über einen Auszug in das betreute Wohnen streitet oder wenn es an der Mitwirkungsbereitschaft der Eltern fehlt, die Grenze zur Kindeswohl-gefährdung aber nicht erreicht ist. Die zusätzliche Rechtsinhaberschaft junger Menschen kann hier fachlich andere Diskurse anstoßen. Zudem kann der Blick auf die Kinder und Jugendlichen, auch in komplexen Lebenssituationen, gegenüber den Eltern besser verdeutlicht werden, dass diese bei der Geltendmachung von Ansprüchen auch die subjektive Perspektive und den Willen des Kindes bzw. der/des Jugendlichen zu berücksichtigen haben. Allerdings darf nicht die Anspruchsschwelle des Erziehungshilfeanspruchs höher gesetzt werden.

7. Herausforderung bei der Gestaltung eines inklusiven Leistungstatbestandes

Die rechtstechnische Gestaltung des neuen § 27 SGB VIII stellt eine besondere Herausforderung dar. Dabei ist insbesondere das Verhältnis, dass zwischen den Bereichen Erziehung, Entwicklung und Teilhabe gesetzt wird, von erheblicher Bedeutung. Wird z. B. eine Konstruktion gewählt, in der als Tatbestand festgelegt ist, dass aufgrund von Erziehungs- oder Entwicklungsdefiziten eine Teilhabeeinschränkung vorliegen muss, um die Rechtsfolge auszulösen, übergeht das folgende Problem: Nicht alle Erziehungsdefizite sind mit einer Einschränkung von Teilhabe in der Gemeinschaft verbunden oder führen zu dieser, trotzdem kann aber ein Unterstützungsbedarf bzw. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung vorliegen (z. B. eine sozial gut eingebundene, 16-jährige Jugendliche, die an einer Essstörung leidet und nach dem Klinikaufenthalt in einer intensivtherapeutischen Mädchenwohngruppe betreut wird). Andererseits steht fest, dass ein Anspruch auf Teilhabe zusätzlich einschränkende Voraussetzungen benötigt, um rechtlich umsetzbar sein zu können.

8. Wechselseitige Kooperationsverpflichtungen zwischen Kinder- und Jugendhilfe und anderen Leistungssystemen

In Bezug auf die rechtliche Implementierung von Kooperationsverpflichtungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und anderen Leistungssystemen, muss grundsätzlich die Frage in den Blick genommen werden, an welcher Stelle sich ggf. andere Systeme aus der Verantwortung „verabschieden“ und damit eine Verantwortungsübernahme der Kinder- und Jugendhilfe auslösen.

Die AGJ unterstützt, dass in anderen Leistungssystemen und Sozialgesetzbüchern rechtlich wechselseitige Kooperationsverpflichtungen geschaffen werden. Konkrete Zielvereinbarungen und Umsetzungsschritte sollten zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und den Kooperationspartnern vor Ort ausgehandelt werden. Die Finanzierungsformen der Kooperationen (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe) müssten dann ebenfalls diskutiert und geregelt werden.

Weiter wäre die Implementierung spezifischerer Regelungen als § 81 SGB VIII zur Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit Schule und anderen Systemen sinnvoll. Vorstellbar wäre bspw. in Kapitel 5 einen neuen 5. Abschnitt einzufügen, in dem in §§ 81a ff. Kooperationsregelungen zu den verschiedenen Schnittstellen (Soziale Arbeit in Schulen sowie Kooperationen mit Jobcenter, Arge, Gesundheitswesen usw.) eingefügt werden. In den Normen sollte dann u. a. auch festgelegt werden „wer mit wem“ kooperiert, das Ziel der Kooperation und die jeweiligen Finanzierungsverantwortungen.

Im Hinblick auf den Vorschlag der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) vom 22./23. Mai 2014[5] bzgl. der Einbeziehung von Jugendämtern zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen von Jobcentern und Agenturen für Arbeit sieht die AGJ die Kinder- und Jugendhilfe allein in einer fördernden und unterstützenden Funktion. Sie sollte grundlegend nicht in die Sanktionspraxis eingebunden werden, da dies dem spezifischen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe und ihrem Zugang zu Kindern, Jugendlichen und ihren Familien in schwierigen Lebenslagen entgegenstehen würde.

9. Zu den Vereinbarungen über die Höhe der Kosten nach § 77 SGB VIII

Im Rahmen der fachpolitischen Debatte über mögliche Veränderungen im SGB VIII im Hinblick auf die Hilfen zur Erziehung wird u. a. auch die Finanzierungsgrundlage des § 77 SGB VIII näher in den Blick genommen und dann oftmals von einer „Inanspruchnahme der Träger der freien Jugendhilfe“ gesprochen. Mit dem folgenden kurzen Abriss des speziellen Entstehungsprozesses dieser Rechtsnorm möchte die AGJ diesem Missverständnis entgegenwirken.

Ursprünglich ist der § 77 SGB VIII im direkten Zusammenhang mit dem jetzigen § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben) entstanden. Wird die Entstehungsgeschichte und deren Begründung bei der Auslegung des § 77 SGB VIII[6] zugrunde gelegt, so kann der Passus „in Anspruch genommen“ sich im Hinblick auf Leistungen der Jugendhilfe aufgrund des jugendhilfe-rechtlichen Dreiecks nur auf die Inanspruchnahme durch die Leistungsberechtigten beziehen, nicht auf eine Inanspruchnahme der Träger der freien Jugendhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Lediglich im Kontext der Mitwirkung bei der Erfüllung anderer Aufgaben (§ 3 Abs. 2 SGB VIII, § 76 SGB VIII), in deren Zusammenhang die Normen ursprünglich entstanden waren, kann ein anderes Verständnis von Inanspruchnahme statthaben. Wichtig ist deshalb, bei den gegenwärtigen Diskussionen um rechtliche Änderungen im SGB VIII im Hinblick auf die Hilfen zur Erziehung, dass diese sinnvolle Differenzierung nicht aufgegeben und nicht wieder von einer „Inanspruchnahme der Träger der freien Jugendhilfe“ im Kontext der Leistungen des SGB VIII gesprochen wird.

10. Individueller Rechtsanspruch auf weiterführende Hilfen (§ 41 SGB VIII)

Angesichts der Veränderung der Lebensphase des Erwachsenwerdens und den damit verbundenen Gestaltungsaufgaben, muss hinterfragt werden, ob die bisher in vielen Sozialhilfesystemen vorhandene Grenze mit 18 Jahren hinsichtlich auf die Gewährung benötigter Unterstützungsbedarfe verändert werden muss. So werden bspw. die mit dem § 41 SGB VII verbundenen rechtlichen Möglichkeiten für notwendige Unterstützungsleistungen über das achtzehnte Lebensjahr hinaus, oftmals nur sehr restriktiv gewährt.

Im Rahmen der aktuellen Debatte um Care-Leaver[7] findet eine intensive Auseinandersetzung mit den spezifischen Unterstützungsbedarfen dieses Personenkreises und den (rechtlichen) Handlungsbedarfen statt. In zahlreichen Stellungnahmen[8] und Artikeln wird u. a. die Stärkung der Rechte von Care-Leavern und die Verankerung eines Rechtsanspruches auf weiterführende Hilfen in § 41 SBG VIII gefordert. Auch die AGJ hat sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und spricht sich für die Zuerkennung eines zwingenden individuellen Rechtsanspruches auf notwendige und geeignete Hilfen für junge Volljährige im § 41 SGB VIII aus.[9] Diese Forderung sollte im Rahmen der Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung aufgegriffen und umgesetzt werden, um u. a. auch die Nachhaltigkeit des Erfolges bereits geleisteter Hilfen nicht zu gefährden.

11. Begleitete und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Bei der Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung und damit verbundenen Aspekten sind auch die besonderen Bedarfe von begleiteten und unbegleiteten jungen Flüchtlingen (und ihren Familien) in den Blick zu nehmen.

Die Integration von Flüchtlingen stellt eine große gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar. Insbesondere auch die Kinder- und Jugendhilfe ist im Sinne ihrer Primärzuständigkeit in der besonderen Verantwortung, sich mit den Bedarfslagen und der ausgesprochenen Schutzbedürftigkeit junger Flüchtlinge und den damit verbundenen ganzheitlichen Anforderungen auseinanderzusetzen. Sie hat gemeinsam mit den verschiedenen gesell-schaftlichen Verantwortungsträgern nach Lösungsmöglichkeiten und guten Wegen der Integration zu suchen.[10]

Hierbei geht es nicht „nur“ darum, eine am Kindeswohl orientierte, jugendhilfeadäquate Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen zu gewährleiten. Langfristig müssen individuelle und integrative Lösungen unter der Berücksichtigung des ggf. komplexen Hilfebedarfes von unbegleiteten und begleiteten jungen Flüchtlingen erarbeitet werden.

Damit Kommunen und Landkreise, die u. a. für die Inobhutnahme und die Gewährung von Anschlusshilfen für minderjährige Flüchtlinge (und ihre Eltern) verantwortlich sind, diesen Aufgaben adäquat nachkommen können, sind Regelungen für einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

12. Förderung und Entwicklung der Forschung

Der Vorschlag der JFMK[11] Bundesmittel für Grundlagenforschung, Evaluation und Längsschnittstudien zur Verfügung zu stellen wird grundsätzlich begrüßt, denn hierfür sind auch die Effekte der Steuerung relevant. Dabei sollte es sich jedoch nicht nur um einen Forschungsbereich handeln, der nur die Wirkindikatoren eruiert und entwickelt, sondern auch um einen Forschungsbereich zu den aktuell diskutierten Thesen, wie etwa Sozialraumorientierung, Verknüpfung mit Regelsystemen und Jugendhilfeplanung als die zentralen Aspekte zur Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung. Die Ergebnisse der Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in der Verbindung mit der Verknüpfung mit Regelangeboten sollen sowohl qualitativ und quantitativ abgebildet werden.

13. Kostengesichtspunkte

Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat in ihrem Beschluss zur Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung (HzE) im Mai 2014 insbesondere dargelegt, dass

  • vor dem Hintergrund der Zunahme von Erziehung und Bildung in öffentlicher Verantwortung und damit einer wachsenden gesellschaft-lichen Bedeutung der HzE die sozialräumlichen Unterstützungs-strukturen verbessert werden müssen,
  • die öffentlichen Träger darin bestärkt werden (sollen), eine abgestimmte Steuerung und Planung wahrnehmen zu (können) und den Mitteleinsatz effizient zu gestalten,
  • die Schnittstellen Jugendhilfe-Schule, Jugendhilfe und Gesundheits-wesen, Jugendhilfe und Arbeitsförderung durch rechtliche Vorgaben besser aufeinander abgestimmt werden sollen,
  • die Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung notwendigerweise im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der gesamten Kinder- und Jugendhilfe, dem Ausbau  von sozialräumlichen und infrastruktureller Angeboten und von gegenseitiger verbindlicher Kooperation steht,
  • die Kommunen forciert die Entwicklung präventiver und niedrigschwelliger Angebote in Verbindung mit dem Ausbau sozialräumlicher Infrastruktur sowie Netzwerken vorantreiben und verbessern sollen,
  • Rechtssicherheit über die Rahmenbedingungen des systematischen Zusammenwirkens von Regelangeboten, sozialräumlichen Strukturen und (individuellen) HzE-Leistungen und deren Finanzierung hergestellt werden soll.[12]

Durch die aktuelle Flüchtlings- und Zuwanderungssituation, insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge sowie belasteten Flüchtlingsfamilien mit traumatisierenden Erfahrungen, ist von einer weiteren Zunahme der Fallzahlen und der Ausgaben für Hilfen zur Erziehung auszugehen. Die o. g. integrativen Zielstellungen können nach Auffassung der AGJ nur durch eine systematische Verknüpfung der ressortübergreifenden sozialräumlichen Strukturen und Arbeitsansätze innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und an den Schnittstellen bewältigt werden.
Kurz- und mittelfristig ist schon aufgrund der steigenden Fallzahlen von einem korrespondierenden Ausgabenanstieg auszugehen. Auch unter ökonomischen Aspekten ist daher der parallele und systematische Aufbau der aufgezeigten sozialräumlichen  Vernetzungsstrukturen dringend anzuraten.
Soll die sozialräumliche Steuerung der Hilfen zur Erziehung erfolgreich umgesetzt werden, müssen entsprechende Ressourcen für die Personalaus-stattung, ggf. Weiterbildungen der Fachkräfte und die Koordination der komplexen, ressortübergreifenden Arbeiten und (Hilfe)Prozesse geschaffen werden. Nur so können die, mit der Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung verbundenen, vielfältigen Herausforderungen und Aufgaben vollständig, adressatengerecht und wirkungsvoll bewältigt werden – und somit langfristig auch ein Rückgang der Ausgaben der Hilfen zur Erziehung ermöglicht werden.[13]


Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Berlin, 03./04. Dezember 2015

    

 

[1] Vgl.: Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK): Beschluss am 22./23. Mai 2014 in Mainz, TOP 5.3 Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung. Online in Internet: URL: www.jfmk.de (Stand: 06.10.2015); Siehe hierzu auch: Beckmann, Janna/Meysen, Thomas/Reiß, Daniela/Schindler, Gila (Hrsg., 2014): Recht der Finanzierung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Rechtlicher Rahmen und Perspektiven im SGB VIII. Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden). 152 Seiten. – sowie: Jugend- und Familienminister-konferenz (JFMK):  Beschluss am  21./22. Mai 2015 in Perl. TOP 5.1: Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung. Online in Internet: URL: www.jfmk.de (Stand: 06.10.2015)
[2] Vgl.: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (Hrsg., 2015): Empfehlungen. Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII. beschlossen auf der 118. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 6. Bis 8. Mai in Kiel. Online in Internet. URL: www.bagljae.de (12.11.2015).
[3] Vgl.: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (2012): FORDERUNGSKATALOG. Fachberatung sichern: Bessere Hilfen für von sexueller Gewalt betroffene Mädchen und Jungen. Erarbeitet und weiterentwickelt anlässlich des 2. Hearings: „Kinder und Jugendliche – Beratung fördern, Rechte stärken“, 20. November 2012, Berlin, S. 3. Online in Internet. URL: https://beauftragter-missbrauch.de (12.10.2015).
[4] § 1 Abs. 1 SGB VIII
[5] Siehe: Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK): Beschluss am 22./23. Mai 2014 in Mainz, TOP 5.3: Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung, Nr. 4, S. 14. Online In Internet: URL: www.jfmk.de (Stand: 06.10.2015).
[6] Zur Entstehungsgeschichte des § 68 SGB VIII (später tlw. § 77 SGB VIII) siehe bitte den Regierungsentwurf zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) (Drs. 11/5948 vom 01.12.1989), die darauf folgende Äußerung des  Bundesrates (BR-Drs.  503/89 vom 10.11.1998) sowie die entsprechende Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit des Bundestages (Drs. 11/6748 vom 21.03.1990).
[7] „Als Care Leaver werden im internationalen Diskurs junge Menschen bezeichnet, die einen Teil ihres Lebens in öffentlicher Erziehung – z. B. in Heimen, Wohngruppen oder Pflegefamilien – verbracht haben und sich nach Beendigung der Hilfe am Übergang in ein eigenständiges Leben befinden.“ In: Ebd., S. 1;
Die AGJ fordert den individuellen Rechtsanspruch auf weiterführende Hilfen nach § 41 SGB VIII auch explizit für die Gruppe der volljährigen Flüchtlinge. Siehe hierzu: AGJ-Stellungnahme „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung  der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 09. Juni 2015, Juni 2015. Online In Internet: URL: www.agj.de (Stand 12.10.2015).
[8] Vgl. u. a.: Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): Kernforderungen für einen Koalitionsvertrag und das Regierungsprogramm, 2013. Online in Internet: URL: http://www.fhf--------rostock.de/fileadmin/infopool/recht/Kernforderungen_BAGFW_Jugend_Familie.pdf(Stand 12.10.2015); Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen (IGfH) (Hrsg.): Forum Erziehungshilfen: Care-Leaver – Übergänge ins Erwachsenenleben, 3/2014.; Positionspapier der Internationale Gesellschaft für Erzieherische Hilfen (IGfH) und des Instituts für Sozial- und Organisationspädagogik der Universität Hildesheim „Jugendhilfe – und dann? Care-Leaver haben Rechte! Forderungen an Politik und Fachpraxis, 2014. Online in Internet: URL: www.igfh.de (Stand: 12.11.2015); Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW): Jahresbericht des Fachausschusses: Kinder, Jugend, Familie und Frauen. 12.03.2015, S. 2.
[9] Vgl.: AGJ-Diskussionspapier „Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung. Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland“, September 2014. Online in Internet: URL: www.agj.de (Stand: 12.10.2015).
[10] Vgl.: AGJ-Positionspapier „Kind ist Kind! – Umsetzung der Kinderechte für Kinder- und Jugendliche an ihrer Flucht“, Juni 2015. Online in Internet: URL: www.agj.de (Stand: 12.10.2015).
[11] Siehe: Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK): Beschluss am 22./23. Mai 2014 in Mainz, TOP 5.3: Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung, Nr. 4, S. 14. Online in Internet: URL: www.jfmk.de (Stand: 08.11.2015).
[12] Siehe: Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK): Beschluss am 22./23. Mai 2014 in Mainz, TOP 5.3: Weiterentwicklung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung, Nr. 2, S. 1. Online In Internet: URL: www.jfmk.de (Stand: 08.11.2015).
[13] Vgl. u. a.: AGJ-Diskussionspapier: Kernaufgaben und Ausstattung des ASD – Ein Beitrag zur fachlichen Ausrichtung und zur Personalbemessungsdebatte. Februar 2014, S. 3. Online in Internet. URL: www.agj.de;
Olk, Thomas/Wiesner, Tina (2014): Dreijahresbericht (2011-2013) der wissenschaftlichen Begleitung zum Modellprojekt „Erziehungshilfe, Soziale Prävention und Quartiersentwicklung“ (ESPQ) in Bremen. Mai 2014. Online in Internet. URL: www.philfak3.uni-halle.de (Stand: 13.11.2015).