Recht wird Wirklichkeit – von den Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht

Recht wird Wirklichkeit –
von den Wechselwirkungen zwischen Sozialer Arbeit und Recht

Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ

Positionspapier als PDF

I. Einführung und Grundannahmen

Recht ist eine wesentliche Determinante für Soziale Arbeit. Es regelt Ansprüche auf Leistungen für Bürgerinnen und Bürger, legt Rechte und Pflichten für Organisationen und Fachkräfte fest. Es bestimmt, was verboten oder erlaubt ist, beeinflusst Verhalten und dessen Folgen. In dieser Weise begleitet es die Praxis der Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in ihrer täglichen Arbeit. Rechtliche Bestimmungen sind alltäglich anzuwenden und von hoher Bedeutung. Der Umgang mit dem Recht in der sozialpädagogischen Arbeit ist jedoch nicht selten durch Unsicherheit und Ambivalenz geprägt.

Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ setzt sich in diesem Positionspapier mit dem Verhältnis von Recht und Fachlichkeit der Sozialen Arbeit auseinander. Sie greift dieses Thema auf, da sie in der Praxis Spannungen im Verhältnis zum Recht und in fachpolitischen Diskursen widersprüchliche Erwartungen an das Recht, teils auch eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber Recht wahrnimmt.

Soziale Arbeit hat den Anspruch, die Adressatinnen und Adressaten nicht auf die Rolle der passiven Konsumentinnen und Konsumenten zu reduzieren, sondern sie in Respekt vor dem Recht auf Selbstbestimmung zu befähigen und ihnen unterstützend zur Seite zu stehen. Sie billigt und fördert individuelle Entwicklungsprozesse und zeigt eine grundsätzliche Offenheit für eigene, frei gewählte Handlungs- und Veränderungsoptionen. Bei der Begegnung mit dem Recht ist sozialpädagogisches Handeln mit Werte- und Handlungslogiken konfrontiert, denen das Recht Normativität verleiht (etwa allgemeine Bedarfsgerechtigkeitsvorstellungen jenseits der von Adressatinnen und Adressaten empfundenen Bedarfen, Verfahrensregelungen wie Zuständigkeiten, Kostenbeteiligung etc.). Diese können in einem Spannungsverhältnis zu den sozialpädagogischen Handlungsanforderungen stehen.    

Recht wird daher in der sozialpädagogischen Praxis einerseits in seiner orientierungs-stiftenden Funktion der Festlegung von klaren Trennlinien zwischen „richtig“ und „falsch“, kategorialer Zugehörigkeit und Nichtzugehörigkeit wahrgenommen und kritisiert. In Einzelfällen wird sogar beklagt, ein fachlich für angemessen gehaltenes Handeln werde durch Recht – scheinbar oder tatsächlich – behindert oder erschwert. Rechtliche Bewertungen werden als unwägbar, ggf. auch „fachlich falsch“ eingeschätzt. Es kann Unsicherheit entstehen, etwa über die Anforderungen und Auslegung des Rechts, wie innerhalb des pädagogischen Repertoires agiert werden kann und soll. Andererseits sind klarere Antworten aus dem Recht erwünscht, werden vermisst und fachpolitisch gefordert. Recht bedient das Bedürfnis nach rahmensetzender Orientierung in der täglichen Beziehungsarbeit, im Rahmen der Aufsichtsführung, der Leistungsgewährung, Leistungserbringung und im Kinderschutz und erhöht somit Handlungssicherheit.

Das Positionspapier hat zum Ziel, auf den unterschiedlichen Ebenen fachlicher Praxis und Fachpolitik das Bewusstsein für die Funktion des Rechts zu schärfen, eine Reflexion der je eigenen Rolle in Bezug zum Recht anzuregen und den Diskurs zwischen Politik und Praxis über die Steuerungsfunktion des Rechts und deren Grenzen zu befördern.

Den Ausführungen liegen dabei folgende zwei Grundannahmen zugrunde:

1. Recht und die Fachlichkeit der Sozialen Arbeit stehen in wechselseitigem Bezug. Einerseits kann das für die Kinder- und Jugendhilfe relevante Recht ohne die Perspektive der sozialpädagogischen Fachlichkeit nicht konkretisiert werden. Die Fachlichkeit hat damit Teil an der normativen Macht des Rechts. Andererseits determiniert das Recht Aufgaben und Rahmenbedingungen Sozialer Arbeit und wirkt so in das Selbstverständnis der Fachlichkeit hinein.

2. Recht bedarf der Umsetzung in der Praxis und kann das Handeln im konkreten Fall nicht ersetzen. Es wäre auch kontraindiziert, sozialpädagogisches Handeln in ein so enges Korsett zu zwängen, dass für die Diversität von Lebenssituationen, Bedarfen und persönlicher Vorstellungen keine im Einzelfall angemessenen Antworten mehr erarbeitet werden können. Rechtliche Vorgaben können Handlungsunsicherheiten begrenzen, aber nicht ausräumen.

II. Soziale Arbeit: zur reflexiven Grundhaltung im Rahmen des spezifischen Handlungsauftrags

Die Kinder- und Jugendhilfe als Handlungsfeld der Sozialen Arbeit fördert und schützt, vermittelt zwischen Individuen sowie zwischen Individuen und Gesellschaft. Sie setzt nicht nur bei den Adressatinnen und Adressaten mit ihren individuellen Besonderheiten, Eigensinnigkeiten oder den auf sie bezogenen sozialen Zuschreibungen an, sondern mitten in der Gesellschaft. Sie nimmt die subjektiv empfundene und konstruierte Lebenswelt, das Lebensumfeld und die dort vorhandenen oder entstehenden Barrieren, die beispielsweise zu Exklusion führen, ebenfalls in den Blick.

Reflexivität ist Wesensmerkmal sozialpädagogischer Professionalität. Fachlichkeit ist nicht nur dem Interesse der Adressatinnen und Adressaten verpflichtet, sondern auch den staatlich vorgegebenen und durch die Sozialpolitik konkretisierten Aufgaben. Dies fordert Fachkräfte auf, nicht nur die Wünsche und Ressourcen der Adressatinnen und Adressaten, sondern auch die Vorstellungen der Gesellschaft immer wieder hinsichtlich ihrer Berechtigung und ihrer Konsequenzen zu analysieren und zu beurteilen. Prüfen Fachkräfte etwa, ob im Sinne der Anspruchsgrundlage für Leistungen der Hilfe zur Erziehung in § 27 Abs. 1 SGB VIII eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ob eine in Betracht kommende Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, fließen in die Beurteilung auch gesellschaftliche, kulturelle, organisationale und persönliche Wertungen mit ein. Es handelt sich zudem nicht um einen einmaliges Geschehen; die Fachkräfte sind vielmehr im Fallverlauf gefragt, die eigenen Wertmaßstäbe, gesetzten Ziele, gewählten Methoden und (Prognose-)Ergebnisse fortwährend zu reflektieren und zu hinterfragen. Recht kann Fachkräfte anregen und verpflichten, diese Überprüfungsanstrengungen vorzunehmen. Die gesetzliche Pflicht, mit einer Hilfeplanfortschreibung regelmäßig zu überprüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII), fordert dies beispielsweise ausdrücklich ein.

Die Kinder- und Jugendhilfe wird geprägt durch den sozialpädagogischen Anspruch, das fachliche Handeln an den Interessen und dem Wohl der Adressatinnen und Adressaten – also der jungen Menschen und ihrer Familien – auszurichten. Das Recht auf Selbstbestimmung, also die Möglichkeit der Adressatinnen und Adressaten, ihr Leben selbst zu steuern und ihre Autonomie zu wahren, ist zu achten. Verfassungsrechtlich liegt diesem Recht auf eine möglichst autonome Lebensführung und -gestaltung, nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zugrunde. Daneben ist das in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Freiheitsrecht – das Elternrecht – bestimmend, zwar fremdnützig zum Wohle des Kindes, aber grundsätzlich frei die Pflege und Erziehung des Kindes gestalten zu dürfen. Die Eltern haben ein Abwehrrecht gegen staatliche Intervention, solange die Grenze der Kindeswohlgefährdung nicht erreicht ist oder das Recht die Freiheit nicht ausdrücklich begrenzt (z. B. Recht auf gewaltfreie Erziehung in § 1631 Abs. 2 BGB, Schulpflicht). Entsprechend eines modernen Verfassungsverständnisses besteht zudem flankierend die Pflicht des Staates, die Eltern in der Ausübung ihres Rechts zu unterstützen. Im Sinne dieser Selbststeuerung / Autonomie ist – gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe – auch der Freiheitsdrang der jungen Menschen selbst zu akzeptieren, der Entwicklung und Erziehung wesentlich bestimmt und fördert. Fachlich von zentraler Bedeutung ist die Erkenntnis, nur gemeinsam – also über einen intensiven Verständigungsprozess mit den Adressatinnen und Adressaten – Perspektiven zu entwickeln und gesteckte Ziele erreichen zu können.

III. Recht: zur Funktion von Recht sowie Anforderungen an den Umgang mit und die Gestaltung von Recht und Regeln


Rechtliche Vorgaben sind in der Kinder- und Jugendhilfe omnipräsent. Die Fachkräfte und ggf. auch einbezogene Ehrenamtliche sind zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben verpflichtet. Dabei sind sie der Herausforderung unterworfen, dass rechtliche Vorgaben zum einen unscharf sind; zum anderen können die Handelnden niemals über vollständige, sondern stets nur partielle Kenntnisse der geltenden rechtlichen Vorgaben verfügen.

1. Gesetze und untergesetzliche Regelungen

Als Recht werden zunächst die geltenden Gesetzestexte wahrgenommen. Gesetze werden auf internationaler, Bundes- und Landesebene beschlossen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind als materielle Regeln zunächst zu nennen das Grundgesetz (GG), die Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), das SGB VIII, das Familienrecht im BGB, das Strafgesetzbuch (StGB), das Jugendschutzgesetz (JSchG) und die Ausführungsgesetze der Länder zum SGB VIII. Dazu kommen das Recht zum Sozialverwaltungsverfahren in SGB I, SGB X und SGB IX sowie die Verfahrensordnungen für den Rechtsschutz in VwGO, des SGG und FamFG.

Auch untergesetzliche Regelungen können als Außenrechtssätze unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern entfalten. Das gilt z. B. für von Verwaltungsorganen erlassene Satzungen und Rechtsverordnungen.

Hiervon sind organisationale Innenrechtssätze der Verwaltung und anderer Organisationen zu unterscheiden (also Dienstanweisungen, interne Verwaltungsvorschriften/-verordnungen in Rundschreiben, Qualitätsstandards, Anordnungen etc.), die sich allein innerhalb einer hierarchischen Organisation an deren Mitarbeitenden richten. Auf diese können sich Bürgerinnen und Bürger in der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig nicht berufen. Sie werden daher nicht dem Bereich Recht, sondern Organisation zugeordnet. Dort wirken auch andere (Verhaltens-)Regeln, -maßstäbe und Routinen, die zwar ohne eigentlichen Rechtscharakter für das Zusammenleben und Zusammenwirken im öffentlichen und privaten Bereich wirksam werden, aus denen aber neben dem formellen Recht faktische Bindungswirkungen und Obliegenheiten entstehen (dazu unter IV.).

2. Von Gesetzen zum konkreten Recht

a. Diskursive Konkretisierung in sozialer Wirklichkeit

Gesetzestexte sind zwar besonders prominente normative Vorgaben, für sich genommen aber in der Regel zu abstrakt, um konkrete normative Wirkung entfalten zu können. Dies gilt in der Kinder- und Jugendhilfe in besonderer Weise. Das SGB VIII ist durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt, die im Zuge einer normativen Praxis konkretisiert werden müssen, um die Fachkräfte und Organisationen in die Lage zu versetzen, soziale Praxis zu gestalten. Für die in der Kinder- und Jugendhilfe sehr bedeutsamen zentralen familienrechtlichen Normen zur elterlichen Sorge gilt dasselbe. Normative Wirkung – konkretes Recht – erwächst aus Gesetzestexten aber erst dann, wenn gesetzliche Vorschriften in der Praxis auf konkrete Lebenssituationen bezogen und in Bezug auf diese ausgelegt und dabei individuell kontextualisiert werden.

Das Verhältnis der Adressatinnen und Adressaten zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist strukturell ein Über-Unterordnungsverhältnis (subordinationsrechtliches Verhältnis). Der Rechtskonkretisierungsprozess, für den die Jugendämter verantwortlich sind, findet statt im Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) und mündet in der Regel in den grundsätzlich einseitig durch die Behörde erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).    
Das Rechtsverhältnis der Adressatinnen und Adressaten zu den Trägern der freien Jugendhilfe ist ein zivilrechtliches, das aus juristischer Sicht zwar als gleichrangiges verstanden wird. Praktisch gibt es jedoch Ähnlichkeiten zu dem subordinationsrechtlichen Verhältnis der Betroffenen zur Behörde: Die Träger der freien Jugendhilfe konkretisieren Recht, definieren den Rahmen und die Grenzen des fachlich Vertretbaren in ihrem praktischen pädagogischen Handeln. Sie setzen hierbei eine Vielzahl von Regeln, legen den Umgang mit diesen Regeln fest und entscheiden über Konsequenzen bei Regelverstößen.

Im Idealfall verständigen sich die Beteiligten – die betroffenen jungen Menschen, ihre Eltern, Fachkräfte des Trägers der öffentlichen und freien Jugendhilfe und andere einzubeziehende Personen – darüber, was die abstrakten Vorgaben des Gesetzes für ihren konkreten Fall im Lichte der individuellen Rechte und Interessen der Adressatinnen und Adressaten bedeuten. Beispielsweise kann sich in der Hilfeplanung erweisen, dass Hilfen zur Erziehung, die aus fachlicher Sicht zunächst nicht favorisiert wurden, geeignet und notwendig im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII sind, weil sie von der Familie angenommen und als sinnvoll akzeptiert werden. Auf der einen Seite können kollegiale Fachberatungen zwischen Fachkräften unterschiedlicher Organisationen und ggf. über Professionen hinweg sinnvoll sein, um frühzeitig ein möglichst umfassendes Bild über die Lebenswelt des jungen Menschen, Grenzen und Möglichkeiten von Hilfen auszuloten. Auf der anderen Seite ist es sozialpädagogische Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Adressatinnen und Adressaten sowie den Fachkräften zu ermöglichen. Die Beteiligung der jungen Menschen, Eltern und anderer Erziehungspersonen darf dabei nicht konterkariert werden, etwa indem qua Fachlichkeit autoritativ vorgegeben wird, was gut für das Kind ist. Die Umsetzung des Rechts und die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Leistungsanspruch ist somit Gegenstand eines diskursiven sozialpädagogischen Gestaltungsprozesses.

Rechtskonkretisierung erfolgt aber nicht nur im direkten Verhältnis mit den Adressatinnen und Adressaten, sondern auch schon im Vorfeld im Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. So sind die fallübergreifenden Leistungsvereinbarungen, die zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe geschlossen werden, von großer praktischer Bedeutung (§§ 77, 78a ff SGB VIII). Diese Leistungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Normsetzungsverträge und entfalten normative Wirkung, indem sie die gesetzlich beschriebenen Leistungen und deren Erbringung konkretisieren. Entscheidungen der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) wirken als Grundlage von Förderungsentscheidungen (§ 74 SGB VIII) und üben so bestimmenden Einfluss auf die Angebotspalette der zur Verfügung stehender Hilfen vor Ort aus.

b. Strukturelle Machtasymmetrie als Grenze der Verständigungsmöglichkeit

In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe ist eine solche Verständigung zur Konkretisierung der abstrakten Vorgaben des Gesetzes, die man als normativen Diskurs bezeichnen kann, nur ausnahmsweise gleichberechtigt. Das Verhältnis zwischen Fachkräften auf der einen und Adressatinnen, Adressaten und ihren Angehörigen auf der anderen Seite ist in der Regel von einer starken Asymmetrie geprägt.

Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass die einen als professionelle Repräsentanten von Organisationen mit entsprechenden Ressourcen, die anderen auf Grund einer persönlichen Betroffenheit in intimen, häufig schambesetzten und prekären Lebenssituationen agieren. Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe üben zudem Aufgaben auch im Rahmen des staatlichen Wächteramts aus, die ihnen machtvolle Mittel in die Hand geben, von denen sie Gebrauch machen können und müssen, wenn sie der Auffassung sind, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist oder sein könnte.

In der Hilfeplanung und bei der Hilfeerbringung sind die Fachkräfte gehalten, immer wieder um die Inanspruchnahme von Hilfen und ein Mitwirken der Familie zu werben. Hierbei werden die Adressatinnen und Adressaten mitunter fürsorglich belagert, ihnen werden Forderungen gestellt und auf sie wird ggf. Druck ausgeübt. Dadurch kann das eigene Gefühl der Marginalisierung und der Ohnmacht gegenüber der behördlichen bzw. professionellen (Über-)Macht die Spielräume reduzieren, sich zu äußern, die eigenen Vorstellungen und Wünsche ins Gespräch zu bringen und selbstbewusst zu agieren. Selbst ganz konkret normierte Rechte und Verfahren sind nicht geeignet, Macht- und Herrschaftsmechanismen zu durchbrechen, sie können diese nur begrenzen und in bestimmte Bahnen lenken. Zwingend braucht es eine kritische Auseinandersetzung mit den in der Kinder- und Jugendhilfe und Erziehung unweigerlich angelegten Machtgefällen. Recht kann diese kritische Auseinandersetzung einfordern – etwa indem es Wege für Anregungen, Beschwerden oder Widerspruch bereitet. Dennoch füllt erst die Umsetzung in der Praxis rechtliche Vorgaben mit Leben. Recht braucht insofern die Interaktion von Adressatinnen und Adressaten auf der einen und Fachkräften auf der anderen Seite, die durch zuverlässig fachlich begründetes und überprüfbares Handeln ermöglicht werden muss. Eine Achtung der Beteiligungs- und Selbstbestimmungsrechte der Adressatinnen und Adressaten (hierzu bereits II.) benötigt hierbei eine strukturelle Unterstützung, die der strukturellen Machtasymmetrie durch professionelle Ermächtigungs-strukturen entgegenwirken, wie sie interne Beschwerdemöglichkeiten und externe Ombudsstellen bieten.

c. Rechtsprechung

Die Gestaltungskraft des Rechts für konkrete soziale Situationen erwächst nicht unmittelbar aus Gesetzestexten sowie aus Rechtsauslegung durch Gerichtsentscheidungen, welche die Fachkräfte für einschlägig halten, sondern erst aus der Konkretisierung der darin enthaltenen normativen Vorgaben für den jeweiligen Einzelfall.

Gerichtliche Entscheidungen sind in der Kinder- und Jugendhilfe in mehrfacher Hinsicht relevant:
Zum einen handelt es sich um Entscheidungen der Familiengerichte, die nicht selten durch Fachkräfte der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe angestoßen worden sind, und bei denen über Eingriffe in das elterliche Sorgerecht oder zur Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Unterbringung entschieden wird. Auch eine sozialpädagogische Entscheidung über die Frage, ob ein gerichtliches Verfahren angestoßen wird, fußt auf einem Rechtskonkretisierungsprozess im Einzelfall.    
Zum anderen handelt es sich um Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, in denen Entscheidungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe überprüft werden – etwa ein Ablehnungsbescheid bei einer beantragten Hilfe zur Erziehung oder ein eingreifender Verwaltungsakt über die Inobhutnahme eines Kindes. In der Praxis streiten Leistungsberechtigte allerdings eher selten um die Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche.
Außerdem sind haftungs- oder strafrechtliche Verfahren zu nennen, zu denen es etwa wegen einer Verletzung von Aufsichtspflichten oder von Garantenpflichten in Kinderschutzfällen kommen kann. Letztere kommen in der Praxis zwar nur sehr selten vor. Die Befürchtung, strafrechtlich verfolgt zu werden oder später einer Haftung ausgesetzt zu sein, ist Fachkräften aber sehr präsent und prägt so die Umsetzung von Recht in sozialpädagogisches Handeln mit.

Im gerichtlichen Verfahren werden die Ergebnisse der oben beschriebenen Rechtskonkretisierungsprozesse überprüft und bestätigt, modifiziert oder verworfen. Das Verhältnis zwischen Rechtskonkretisierung durch das Gericht und Rechtskonkretisierung durch Fachkräfte der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe ist hierarchisch – die gerichtliche Entscheidung geht stets vor. Allerdings räumen die Verwaltungsgerichte den Jugendämtern nicht nur auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ermessenspielräume, sondern auch auf der Tatbestandsseite bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe Beurteilungsspielräume ein. Dies führt zu einer weitreichenden Einschätzungsprärogative der Behörde, die der Definitionsmacht der beteiligten Fachkräfte ungeachtet der gerichtlichen Untersuchungsmaxime de facto erhebliche normative Wirkung verleiht. Das begrenzt die gerichtliche Kontrolldichte und lässt den beteiligten Fachkräften aus unterschiedlichen Gründen erhebliche Spielräume. Insoweit Gerichte Entscheidungen treffen, determinieren sie zunächst nur den Einzelfall, in dem sie ergehen. Die zugrundeliegenden Erwägungen sind jedoch als Konkretisierungen gesetzlicher Vorgaben auch über den Einzelfall hinaus zu beachten.

3. Legitimation und Absicherung von Fachlichkeit durch Recht

In fachpolitischen Diskussionen der Kinder- und Jugendhilfe wird grundsätzliche Kritik am Recht geäußert – teils sogar ein Widerspruch zwischen der Fachlichkeit Sozialer Arbeit und Recht(sprechung) konstatiert. Recht wird als Korsett interpretiert, das das Selbstverständnis der Fachlichkeit in letztlich illegitimer Weise konterkariere.

Diese Kritik greift zu kurz. Sie rekurriert darauf, dass gesetzliche Vorgaben, die im parlamentarischen Verfahren zustande kommen, auch Ausdruck von Machtverhältnissen sind. So werden z. B. einige Regelungen im Ausländerrecht bzw. deren Umsetzung durch die Behörden als menschenrechtswidrig eingeordnet und Widerstand gegen deren hoheitlichen Vollzug fachlich legitimiert. Das dabei teils geäußerte Bedürfnis, den normativen Rahmen eigenen Handelns indes insgesamt aus einem gewissermaßen unmittelbaren Zugriff auf menschenrechtliche Grundsätze zu gewinnen, übersieht innerhalb der juristischen Fachlichkeit vorhandene Meinungsverschiedenheiten, ist selbstbezogen bis hin zu antidemo-kratischer Selbstüberschätzung.    
Zum einen gilt es wahrzunehmen und anzuerkennen, dass – da Recht erst im Wechselspiel mit Fachlichkeit konkretisiert wird – die sozialpädagogische Perspektive bereits am Prozess der Erzeugung von konkretem Recht partizipiert. Rechtliche Vorgaben aus Gesetzestexten und Rechtsprechung können daher nicht per se als Hindernis der Fachlichkeit verstanden werden (dazu bereits unter 2.).    
Zum anderen bilden rechtliche Vorgaben den Rahmen für die Soziale Arbeit. Sie sichern nicht zuletzt die für fachliches Arbeiten erforderliche finanzielle Ausstattung ab, etwa durch das Verankern von individuellen Rechtsansprüchen (z. B. § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 35a SGB VIII), aber auch durch die Vorgabe objektiver Verpflichtungen des Staates bzw. der Kommunen (z. B. Förderung der Jugendverbände, § 12 Abs. 1 SGB VIII) oder durch die Konkretisierung von Verfahrensvorschriften und die Normierung fachlicher Grundsätze. Letztere finden sich z. B. in der Vorgabe zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8 Abs. 1 SGB VIII) sowie den nochmals für die Hilfeplanung verdeutlichenden Beratungs-, Mitwirkungs- und Beteiligungs-vorgaben zu Gunsten der Adressatinnen und Adressaten (§ 36 SGB VIII).

Recht begrenzt die Macht von Fachkräften und unterstellt ihr Handeln der rechtstaatlichen Kontrolle, räumt die Möglichkeit von Widerspruch und Klage, Disziplinarbeschwerden etc. ein. Auch das ist notwendig und behindert die Fachlichkeit Sozialer Arbeit nicht, sondern wirkt als rechtsstaatliche Kontrolle in erster Linie legitimierend und absichernd.

4. Eindeutigkeitserwartung und diskursiver Konkretisierungsprozess

Vom Gesetz wird Eindeutigkeit erwartet. Die Unbestimmtheit normativer Vorgaben aus Gesetzestexten kann daher Unzufriedenheit und das Gefühl von Überforderung erzeugen. Die Deutungsoffenheit gesetzlicher Vorgaben ist jedoch gerade für die Kinder- und Jugendhilfe unverzichtbar. Sie ist keine Schwäche des Gesetzes, sondern eine Notwendigkeit. Sie reflektiert die große Heterogenität und Interpretationsbedürftigkeit sozialer Sachverhalte, für die die gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts und des Familienrechts wirken sollen. Gleichzeitig erwächst aus der Unbestimmtheit von Gesetzestexten erst der Raum, der es der Fachlichkeit ermöglicht, nicht nur ihre Kenntnis der sozialen Situation, sondern auch ihre normativen Erwägungen in den Rechtskonkretisierungsprozess einzubringen. Die Erwartung, gesetzliche Vorgaben seien eindeutig, beruht auf einem Missverständnis. Gesetzliche Vorgaben können keine eindeutigen Entscheidungen für konkrete Lebenssachverhalte vorhalten.

Behördliche und gerichtliche Entscheidungen hingegen können und müssen gerade das. Die Eindeutigkeit konkreter Entscheidungen, die erst Ergebnis der durch Fachkräfte bzw. Gerichte vollzogenen Rechtskonkretisierungsprozesse ist (vgl. III. 2. a und c), kann als inadäquate Zumutung erlebt werden. Die Eindeutigkeit einer Einzelfallentscheidung (z. B. über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder eines Leistungsanspruchs) scheint mit der unermesslichen Komplexität sozialer Wirklichkeit nicht vereinbar zu sein. Soziale Tatsachen und Entwicklungen nehmen sich abhängig von der Perspektive des oder der Betrachtenden, vom Kontext und von der aktuellen Situation, sehr unterschiedlich aus. Akteure in der Kinder- und Jugendhilfe sind nicht nur mit der unausweichlichen Begrenztheit ihres Wissens um alle jene Umstände konfrontiert, die auf die Lebenswirklichkeit des betreffenden Kindes und seiner Bezugspersonen einwirken. Dazu kommt, dass ihre Entscheidungen häufig auf Hypothesen und Prognosen beruhen. Die Unsicherheit von Prognosen, die auf begrenzten und oft nicht gesicherten Wahrnehmungen gründen, vervielfältigt das Problem. Die Antizipation zukünftiger sozialer Situationen ist von Unwägbarkeiten geprägt. Fachkräften ist präsent, dass ihre Bilder von der Lebenswirklichkeit der Adressatinnen und Adressaten und ihre prognostischen Überlegungen fluide, prozesshaft sind und auf Interpretation und Verstehensleistung angewiesen bleiben (vgl. bereits unter II.). Dieses Bewusstsein prägt ihr Handeln entscheidend.

Das Wissen um die Deutungsoffenheit sozialer Situationen, die zentrale Bedeutung der Verständigungsprozesse mit den Adressatinnen und Adressaten und das Bemühen, ihre Weltsichten und Kompetenzen anzuerkennen und als Ressourcen zu verstehen, sind konstitutive Elemente des Selbstverständnisses von Fachkräften. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis zur Eigenlogik des Rechts, die nach einem objektiven Tatbestand fragt, dem Rechtsfolgen zuzuordnen sind. Der Perspektive der Fachlichkeit ist eine immerwährende Vorläufigkeit ihrer Interpretation sozialer Situationen immanent. Das prägt nicht nur die Gestaltung und Erbringung individueller Hilfen zur Erziehung, sondern auch die Praxis niedrigschwelliger Bildungs-, Förder- und Unterstützungsprozesse in der Kinder- und Jugendhilfe bis hin zur offenen Jugendarbeit. Rechtliche Vorgaben zielen dagegen auf Rechtskonkretisierungsprozesse, die auf dem Wege gesetzlich vorgegebener Verfahren Sachverhalte konstruieren, denen durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen im Einzelfall eine Rechtsfolge eindeutig und bestimmt zugeordnet wird.

Dieses Spannungsverhältnis bedeutet eine Herausforderung, die bewältigt werden kann, wenn Soziale Arbeit und Recht einander als befruchtend und unterstützend interpretieren. Die Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für tatsächliche soziale Situationen und damit die Erzeugung konkreten Rechts ist eine Aufgabe, die Rechtswissenschaft und Sozialpädagogik nur gemeinsam bewältigen können. Mitunter benötigen sie auch die Unterstützung weiterer Disziplinen – etwa der Medizin für die Frage, wann eine Beeinträchtigung vorliegt, aus der gemeinsam mit Kontextfaktoren eine Behinderung resultieren.

IV. Organisation: Einfluss durch Arbeitsorganisation und Organisationskultur

1. Eigenlogik durch Organisationskultur

Auch in der Kinder- und Jugendhilfe sind Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen meist in Organisationen eingebunden. Als Arbeitgeber gestalten diese einen eigenen Rahmen und versuchen dabei, auch auf Handlungsunsicherheiten bei der Umsetzung von Recht zu reagieren bzw. solchen möglichst vorzubeugen; Träger der öffentlichen wie freien Jugendhilfe unterstützen die Fachkräfte durch das Vorhalten organisationaler Rahmenbedingungen und bei der Klärung, was die adäquaten und angemessenen Erwartungen und Anforderungen an ihr fachliches Handeln sind. Aus Sicht der AGJ ist daher bei der Betrachtung des Verhältnisses von Recht und Sozialer Arbeit wichtig, auch die Dynamik in den Blick zu nehmen, die daraus entsteht, dass sich Kinder- und Jugendhilfe in und durch Organisationen gestaltet und entfaltet. Die jeweiligen Akteure innerhalb der Organisationen handeln zum einen auf Grund der ihnen zukommenden Rolle/Funktion im Rahmen der rechtlichen Aufgaben und haben hierbei die vorgegebenen Rahmenbedingungen ihrer Organisationen zu beachten. Die bereits angesprochenen Innenrechts-sätze (Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsverordnungen, Rundschreiben, Dienstanweisungen, Qualitätsstandards, Anordnungen), aber auch (Verhaltens-)Regeln, -maßstäbe und Routinen ohne eigentlichen Rechtscharakter prägen das Handeln der Fachkräfte wesentlich mit (dazu bereits unter II. 1). Zum anderen beeinflussen aber auch individuelle Dispositionen (Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Motivationen) das jeweilige Handeln der Akteure.

Fachkräfte, ggf. aber auch eingebundene und von den Fachkräften anzuleitende Ehrenamtliche, orientieren sich an der bestehenden Organisationskultur („so machen wir das hier“). Diese entsteht im Zusammenwirken der (professionellen) Akteure. Grundprämissen werden tradiert, an Neue weitergeben, aber auch durch Neue modifiziert. Sie speist sich nicht nur, aber auch durch deren persönliche wie berufliche Erfahrung und jeweilige professionelle Haltung. Daneben wird Organisationskultur auch wesentlich durch die Struktur und strategische Ausrichtung der Organisation sowie auf sie wirkenden Rahmenbedingungen beeinflusst. Deshalb ist sie durch nachhaltige Führungsmaßnahmen beeinflussbar. Eine hier ansetzende Organisationsentwicklung muss als kontinuierlicher Prozess begriffen werden, der begonnen und fortwährend zu betreiben ist.

2. Regelungen als Bewältigungsstrategie komplexer Anforderungen

Regelungen können dazu dienen, die fachliche Komplexität Sozialer Arbeit in den Blick zu nehmen, und versuchen, die unterschiedlichen Zielorientierungen (Ermöglichung von Selbstbestimmtheit und Schutz, vgl. II.) in einen Ausgleich zu bringen. Sie können im Bewusstsein halten, dass Schutz nicht allein durch ein Vermeiden von Risiken erfolgen kann, sondern dass positive Verläufe der Unterstützung durch vertrauensvolle Begleitung in verbindlich geschütztem, verlässlichem und transparentem Rahmen und mitunter auch Mut sowie Zutrauen bedürfen.

Verdeutlichen lässt sich dies z. B. am Umgang mit dem innerhalb von stationären Erziehungshilfen notwendigerweise vorhandenen Spannungsverhältnis von Nähe und Distanz. Grenzwahrendes Verhalten gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen ist von essenzieller Bedeutung. Durchgängige Berührungsverbote, die z. B Umarmungen oder vertrauensvolle Gespräche bei geschlossener Tür unterbinden, berücksichtigen dabei deren Bedeutung auf der Beziehungsebene nicht. Ein gemeinsames, die Beziehung fundierendes Verständnis von Nähe und Distanz gilt es zu erarbeiten. Das berücksichtigt, dass die Bewertung situativer Konstellationen stark durch subjektive Deutungen, aber auch Handlungsintentionen geprägt ist. Deshalb sollten Regelungen zum einen hervorheben, dass Übergriffe und Machtmissbrauch nicht toleriert werden, zum anderen jedoch Wege für Beschwerden bereiten. Indem eine Umgebung geschaffen wird und Umgangsformen gefunden werden, die auch kritische Rückmeldungen für Grenzverletzungen zulassen, etwa auch solche die unabsichtlich oder aus fachlichen oder persönlichen Unzulänglichkeiten verübt wurden, kann eine Kultur der Achtung, des Hinsehens und Austauschs etabliert werden. Allein das Vorhandensein eines Beteiligungs- und Beschwerdekonzepts, wie es im Betriebserlaubnisverfahren gefordert ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB VIII), regt junge Menschen nicht an, auf die dort vorgesehenen Verfahren auch zurückzugreifen. Es braucht vielmehr eine für sie im Alltag spürbar und erlebbar werdende Haltung der Fachkräfte, dass die Wahrnehmung der dort geregelten Beschwerdemöglichkeiten nicht nur ernstgenommen, sondern auch wertgeschätzt wird.

3. Organisationsverantwortung: Räume für Reflexion statt Überregulierung

Innerhalb der Organisationen gibt es eine Verantwortung nicht nur gegenüber den Adressatinnen und Adressaten, sondern auch den Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen. Diese agieren innerhalb der vorgegebenen Arbeitsbedingungen und sind zudem weitestgehend einem Direktionsrecht unterworfen. Dies korreliert mit einer Fürsorgepflicht, die beinhaltet, dass der Arbeitgeber auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen hat und dass das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsbedingungen (inklusive der Abläufe) entsprechend sozial auszugestalten sind.

Das Organisationsrisiko ist vom Jugendamt bzw. dem Träger der freien Jugendhilfe zu tragen. Durch entsprechende Organisationsmaßnahmen ist bspw. dafür zu sorgen, dass – auch und gerade im Umgang mit den oben angesprochenen Unsicherheiten, die Fachkräfte und Ehrenamtlichen keinen erhöhten Risiken durch das straf- wie zivilrechtliche Haftungsrecht ausgesetzt sind. Hierfür können die angesprochenen Innenrechtssätze (z. B. Verfahrensvorgaben, Dienstanweisungen) ein bedeutsames Mittel sein. Für die Leitungsebene kann dabei ebenfalls eine Rolle spielen, dass organisationsbedingte Fehler über das Institut des Organisationsverschuldens den übergeordneten Ebenen auch unabhängig von einem Verschulden des/der unmittelbar handelnden Mitarbeitenden zugerechnet werden können.

In ihrer orientierungsstiftenden Funktion sind klare Dienstanweisungen wichtig, um Erwartungen sowie Verantwortlichkeiten zu klären, Missverständnisse zu vermeiden und Handlungssicherheiten zu geben. Im Lichte der Forderung nach Freiräumen für fachliche Einzelfallentscheidungen erkennt die AGJ daher ausdrücklich auch das Bedürfnis nach (Selbst-)Schutz und Sicherheit zugunsten der professionellen und ggf. auch ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Allerdings warnt sie vor einer Überregulierung der Sozialen Arbeit, die gerade auf Spielräume angewiesen ist, um situationsspezifisch Verständigungsprozesse einzugehen, Mitgestaltung durch die Adressatinnen und Adressaten zu ermöglichen, Interessen abzuwägen sowie Folgen fachlichen Handelns abzuschätzen und auf sie reagieren zu können. Eine Stärkung von Fachlichkeit und Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme ist durch eine Verlagerung der fachlichen Entscheidung auf standardisierte Vorgaben nicht zu erzielen. So können Checklisten eine sinnvolle Unterstützung sein, können aber persönliche Wahrnehmung auf der Beziehungsebene und Verständigungsprozesse nicht ersetzen. Bedarfe können nicht durch starre Instrumente technisch-objektiv festgestellt, sondern nur im Gespräch mit den Beteiligten und unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Sicht eruiert werden.

Zielkonflikte sind somit nicht nur innerhalb der drei Bereiche Soziale Arbeit – Recht – Organisationen auszutarieren. Alle drei Bereiche können auch zueinander vermeintlich oder tatsächlich im Widerspruch und einem Spannungsverhältnis stehen. Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe brauchen Bedingungen, in denen sie diese Spannungsverhältnisse aushalten, mit diesen einen konstruktiven Umgang entwickeln und auf Grundlage ihrer Überlegungen dann klare Entscheidungen treffen können. Insbesondere bei jungen Fachkräften und nach erlebten Fehlschlägen stehen Organisationen vor der Herausforderung, ausreichend Handlungssicherheit zu vermitteln, ohne Handlungsspielräume und Fachlichkeit unangemessen einzuschränken. Zu enge Handlungsvorgaben können – insbesondere bei überbordender Auslegung und einer Anwendung ohne eigene fachliche Abwägung – schnell situationsangemessenes Handeln und Entscheiden erschweren und damit zu Nachteilen für die Kinder, Jugendlichen und Beteiligten aus der Familie führen. Die Folge ist eine Scheinabsicherung, aus der sich sogar häufig ein erhöhtes Risiko für die Verletzung fachlicher Standards ergibt. Beispielsweise erscheinen im Kinderschutz Dienstanweisungen innerhalb der Jugendämter als nicht sinnvoll, die nach einer Mitteilung von gewichtigen Anhaltspunkten in jedem Fall und damit ohne weitere fachliche Einschätzung einen Hausbesuch vorschreiben. Eine Auseinandersetzung damit, wann Verbindlichkeit durch Regelungen Fachlichkeit sichert und einfordert und wann diese unangemessen einschränkt, sollte auf allen Ebenen der Regulierung erfolgen (Bundes- und Landesgesetzgeber, Kommune, Leitung in Jugendämtern und bei Trägern der freien Jugendhilfe).

Die Leitungskräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind gefordert, eine Organisationskultur zu befördern, in der einerseits Überforderung vermieden, andererseits fachliche Entscheidungen gestärkt und Räume für ein Ausbalancieren sowohl der Interessen und des Rechts der Adressatinnen und Adressaten auf Selbstbestimmung und Beteiligung als auch der eigenen Rolle geschaffen werden. Ein diskursiv-konstruktiver Umgang mit Risiken und Fehlern sollte als wichtiges Element von Organisationskultur anerkannt werden. Berufliche „Fehler“ und Scheitern in Einzelfällen ist auch und gerade in der Kinder- und Jugendhilfe unvermeidlich, denn die hohe Eigensteuerung der Beteiligten in der Familie bedingt, wie dargelegt, multiple Prognoseunsicherheiten. Die Reflexion hierüber sollte in Organisationen – unter Verzicht auf Sanktionieren – als Ansporn für ein fortwährendes Lernen und Weiterentwickeln aufgegriffen werden. Deshalb erscheint auch wichtig, zwischen echten Fehlern und der Realisierung von Risiken zu differenzieren.

Essenziell sind Strukturen für fortwährende Lern- und Reflexionsprozesse in Supervision, Aus- Fort- und Weiterbildung. Es gilt daher, über verbindliche Vorgaben partizipative Verständi-gungsprozesse, differenzierte Abwägungsvorgänge, situationsangemessene Methodenwahl und reflektierte Entscheidungsfindung einzufordern, nicht aber diese durch dienstliche Vorgaben zu ersetzen und damit die gestalterischen Potenziale in der Entfaltung der sozialpädagogischen Fachlichkeit zu verkürzen.

V. Zusammenfassende Positionen unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Akteure der Kinder- und Jugendhilfe

Recht als Instrument kann die Fachlichkeit der Sozialen Arbeit zwar anregen und dieser einen sinnvollen Rahmen setzen, fachliche Arbeit aber nicht umfassend absichern. Rechtliche Vorgaben sind vielmehr stets selbst durch fachliches Handeln zu füllen.    
Zu viele Vorschriften und Handlungsanweisungen können Fachlichkeit schwächen. Zu enge Vorgaben schränken das fachlich notwendige situative Reagieren auf die Gegebenheiten des Einzelfalls sowie das partizipative Herstellen von Hilfe ein und führen zu einer Dequalifizierung. Schlimmstenfalls unterbinden sie ein Mitdenken und fachliches Abwägen, statt solches zu befördern. Das bloße Befolgen von Regeln wäre eine schein-professionelle (Zu-)Flucht in einem sozialpädagogischen Arbeitskontext mit seinen multiplen Unsicherheiten und Mehrdeutigkeiten. Eigenverantwortung der Fachkräfte und die Organisationshoheit des Trägers sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, um fachlich-reflexives und abwängend-bewertendes Handeln und Entscheiden zu ermöglichen.

Damit dies gelingt, sind sowohl Politik bei der Setzung von Recht und der Gestaltung von politischen Programmen, Leitungspersonen in Organisationen bei der Gestaltung des konkreten Arbeitsumfelds und Fachkräfte im Umgang mit den Adressatinnen und Adressaten gefordert. Um die Wechselwirkung von Recht und Sozialer Arbeit in eine Balance zu bringen, sieht die AGJ die unterschiedlichen Akteure in der Pflicht:

Rechtsetzung: Politik und Fachpraxis sind auf Bundes- und auf Landesebene gefordert, sich bei der Rechtsetzung in einen Kommunikationsprozess zu begeben, der die Grenzen rechtlicher Steuerung und die Anforderung an sozialpädagogisch-fachliche Freiräume reflektiert. Im Rahmen dieses dringend erforderlichen Diskurses über Recht ist darüber zu reden, welche Offenheit und welche Spielräume für situative Einzelfallentscheidungen in der sozialpädagogischen Beziehungsarbeit gebraucht werden, und auch – andersherum – darüber, welcher normativen Vorgaben fachlich gutes Arbeiten bedarf. Gesetzgebung ist gefragt, den fallverantwortlichen Fachkräften einen konstruktiven Umgang mit den systemimmanenten Handlungsunsicherheiten in der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen und sie damit in die Lage zu versetzen, klare Entscheidungen zu treffen. Rechtsetzung bedarf daher – ebenso wie die Umsetzung des Rechts – einer sorgfältigen und fortwährenden Reflexion der gesellschaftlichen Verhältnisse, der Veränderungen und Entwicklungen sowie tatsächlicher Prozessbedingungen, denn Recht ist reaktiv.

Rechtsumsetzung in der Einzelfallarbeit: Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sind als zentrale Akteure der Rechtumsetzung aufgerufen, ihre normative Gestaltungsaufgabe bei der ethisch fundierten und reflektierten Ausfüllung von Recht wahrzunehmen. Sie sind aufgefordert, auszuhalten, wenn Adressatinnen oder Adressaten abweichend von ihren Vorstellungen handeln, Unterstützungs- und Hilfeangebote nicht wie aus professioneller Expertensicht für sinnvoll gehalten annehmen oder sich junge Menschen selbst gegen Mitwirkung entscheiden, aus Hilfesettings ausbrechen oder es innerhalb dieser zur Eskalation kommt. Kinder- und Jugendhilfe zeichnet sich nicht durch ein patriarchales, sondern ein subjektorientiertes Verständnis aus, das den Beteiligten als Expertinnen und Experten für ihr eigenes Leben begegnet und dies mit der eigenen fachlichen Expertise in einen partizipativen Verständigungsprozess bringt.

Rechtsumsetzung durch kommunal(politisch)e Rahmung: Fachkräfte brauchen für die Herstellung dieser partizipativen Rechtskonkretisierung in der Arbeit mit den Adressatinnen und Adressaten fachliche und zeitliche Ressourcen sowie Räume für Reflexion und Qualifizierung mit kontinuierlicher Supervision und Fortbildung. Sie brauchen (lokal)politische Rückendeckung, welche die Bedeutung des Verständigungsprozesses in der Hilfeplanung und von sozialpädagogisch-fachlichen Freiräumen anerkennt. Politik ist daher zudem gehalten, die notwendig stetige, prozesshafte Überprüfung und die Weiterentwicklung fachlicher Methoden und Verfahren anzuregen, die fachliche Reflexion zu unterstützen und entsprechend mit Ressourcen zu hinterlegen. Die AGJ sieht insoweit auch insbesondere kommunal(politisch)e Entscheidungsträger in der Pflicht.

Rechtsumsetzung und Organisationsentwicklung: Die AGJ bestärkt weiter Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe in ihrer Absicht und ihrem Bemühen, sich in den schwierigen und zeitaufwändigen Organisationsentwicklungsprozess zu begeben, an dessen Ende an Stelle von Regeln mit überwiegend beschränkendem Charakter eine Anleitung und ein Zusammenwirken zur Entwicklung von Fachlichkeit („Empowerment“ der Fachkräfte) und zum Einfordern fachlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Hierzu gehört auch, dass Dienstvorschriften hinterfragt werden, Erfahrungen berücksichtigt, ein fachlich geleitetes „Bauchgefühl“ zugelassen und in die Arbeit im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und über die unterschiedlichen Hierarchieebenen integriert wird. Es handelt sich um eine Daueraufgabe.

Aus- und Weiterbildung zu Recht und Sozialpädagogik: Lehre ist gefordert, heranwachsenden Fachkräften eine Auseinandersetzung mit ihren Erwartungen an Recht und zum Verhältnis von Sozialer Arbeit und Recht zu ermöglichen.

Die Transformation von Recht in sozialpädagogisches Handeln bleibt ein diskursiver Prozess zwischen Politik und Praxis, zwischen den jungen Menschen und ihren Familien, den Fachkräften, ihren Organisationen und der Rechtsprechung. Die AGJ fordert zur fortlaufenden und partizipativen Reflexion auf allen Ebenen auf.

 

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ    
München, 21./22. Februar 2018